Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

130 Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen. 
Abschnitt VII. 
Tagegelder und Reisekostenvergütungen. 
A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekn 
" e 
Staatsbeamten (G. S. S. 193—196). (Hie noch gültigen Paragraphen des Ge. v. fisekoten der 
der Allerh. Verordn. v. 15. April 1876 sind hier mit aufgenommen und durch entspr. Randvermerke Eri 5 
Pich gemacht.; 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. veror 
stimmung des Landtages der Monarchie, was folgt: dnen, mit Zu- 
Artikel I. 
Die §§ 1 und 4 des Gesetzes vom 24. März 1873, (G. S. S. 1 
die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, bezw. der Ge. S I §§221)«U:FVZUZ’UF 
Gesetzes vom 28. Juni 1875 (G. S. S. 307), betreffend eine Abänderung des gedachten 
— v= 
. Apri S. S. 107), betreffend die Tagegelder und Reisekost Z 
beamten, werden, wie folgt, abgeändert: sekosten der Staats- 
§ 1. Die Staatsbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden 
ätzen: 
I. Mtive Staatsministter 385 M 
II. Beamte der ersten Rangklasse ... .......28« 
Ill.BeamtederzweitenunddnttenNangklasse... ......22 
IV.BeamtederviertenundfünftenNangklasse..........15« 
V. Beamte, welche nicht zu obigen Klassen gehören, soweit sie bisher zu dem « 
Tagegeldersatze von 9 M. berechtigt waren 12 
VI. Subalternbeamte der Provinzial-, Kreis= und Lokalbehörden und andere 
Beamte gleichen Ranges.. .... ...8 
VII. Andere Beamte, welche nicht zu den Anterbeamten zu zählen sind 6, 
VIII. Unterbeamte... 4 „ 
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage, und wird sie innerhalb 24 Stunden 
beendet, so ist nur das Ein= und einhalbfache der Säte unter I bis VIII zu liquidieren. 
Wird die Dienstreise an ein und demselben Tage angetreten und beendet, so tritt 
eine Ermäßigung der Tagegelder bei I auf 27 M., bei II auf 21 M., bei III auf 
17 M., bei IV auf 12 M., bei V auf 9 M., bei VI auf 6 M., bei VII auf 4,50 M. 
und bei VIII auf 3 M. ein. 
1. Das Gesetz ist mabßgebend für die Staatsbeamten aller Verwaltungszweige, sbweit 
nicht für die Justizbeamten, Staatseisenbahnbeamten, Veterinärbeamten etc. noch besondere 
Vorschriften gelten. Vergl. die Anm. am Schlusse der Abt. A. 
2. Unter Staatsbeamten im Sinne der Tagegelder- und Reisekosten-Gesetze sind nur 
die unmittelbaren Staatsbeamten zu verstehen, wozu indessen auch die Referendare. 
Supernumerare etc. gebören. 
Sollen die Gesetze auf nichtbeamtete Personen angewendet werden, so muh dies in 
dem Beschäftigungsvertrage etc. ausdrücklich festgesetzt werden. 
3. Ausnahmsweise werden die für die unmittelbaren Staatsbeamten erlassenen Vor- 
schriften auch auf andere Beamte pp. angewendet, wenn diese von staatlichen Verwaltungs- 
behörden etc. zu Dienstgeschäften herangezogen werden. Dann unterliegt die Vergütung für 
die auszuführende Reise der Vereinbarung zwischen der Behörde und dem Beauftragten fvergl 
die allgemeine Begründung zum Ges. vom 24. März 1873). Diese Vereinbarung kann *. 
derart erfolgen, daß bei Erteilung des Auftrages der Betrag der Reisekostenvergütung mit 
geteilt und in der Uebernahme und Ausführung des Auftrages das Einverständnis mit det 
zugedachten Entschädigung erblickt wird.) 
*) Vergl. Wegner, Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, Berlin 1905, S. 120. Beziglich der #n 
Verwaltungswege bestimmten Sätze für verschiedene Klassen mittelbarer Staatsbeamten s. d. Min. Erl. vom 26. 3 r. 1. 
(M. Bl. f. d. i. V. S. 33).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.