Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen. 137 
4. Reisen, die zur Ablegung von Prüfungen auszuführen sind, können als Dienst- 
icht angesehen werden. (Fin. Min. Erl. vom 14. Dezember 1895 — 1 19838 — Schütze- 
reisen ni Der preubische Steuerbeamte 8S. 21.) 
Keilwagen, *# 1 
5. Anmeldung! und Abmeldung von Beamten anläblich der Ausführung 
ron Versetzungsreisen. 
a) Sofern die persönliche Anmeldung versetzter höherer Beamten bei den betr. 
Znstvorgesetzten nicht bei der Erledigung anderweitiger Dienstgeschäfte am Wohnorte des 
Diens en bewirkt werden kann, ist zu den Reisen, die zum alleinigen Zweck der Anmeldung 
tatergerastung der Staatskasse vorgenommen werden sollen, die vorherige Zustimmung des 
u oetvorgesetzten, bei dem die Anmeldung erfolgen soll, einzuholen.“) 
b) Mit Tagegeldern und Reisekosten für persönliche Abmeldung versetzter Beamten 
darf die Staatskasse nicht belastet werden. 
dar (Vergl. die Eisenb. Fin. Ordnung Teil XII, Waterstradt, Tagegelder, Reise- und Umzugs- 
posten der Staatsbeamten, S. 167.) 
6. Reis en zu Feierlich keiten etc. a) Zur Feststellung eines bestimmten Grund- 
Satzes über die Gewährung von Kosten solcher Reisen, welche von Beamten behufs der Teil-- 
rahme an Beerdigungs- und anderen Feierlichk eiten unternommen werden, nament- 
leb zu beschränkenden Bestimmungen über die Kategorie, fehlt es an einer Veranlassung. 
Fs läbt sich nicht in Abrede stellen, dab jede durch das Interesse des Königlichen Dienstes 
überbaupt gebotene Reise zu den Dienstreisen zu rechnen ist, und daßb darunter auch Reisen 
zur Teilnahme an Beerdigungen verstanden werden können. Ob in einem gegebenen Falle 
das Interesse des Königlichen Dienstes zu einer Reise auffordert und ob demgemäß die Er- 
stattung der Kosten verlangt werden darf, wird der Beurteilung der betr. Behörden, eventl. 
dem Ermessen des vorgesetzten Ressortchefs überlassen bleiben können. (Schr. des Staats- 
Ministeriums an die O. R. K. v. 26. Juni 1867 — Wolffgarten, Sammlung S. 344, Müller, 
Justizverw. S. 742)."“) 
b) Reisen zur Beglückwünschung von Jubilaren und Ueberreichung der 
rerliehenen Auszeichnungen können nur dann als Dienstreisen angesehen werden, wenn. 
ein ausdrücklicher Auftrag zu der Reise vorliegt. (Justiz-Min. Erl. v. 20. Dezember 1898 
— U 3610 — Müller, S. 742.) 
7. Tagegelder und Reisekosten dürfen einem Beamten nicht gewährt werden, der von 
einer Beschäftigung auberhalb des preubß. Staatsdienstes (z. B. im Reichsdienste) in den Staats- 
dienst zurückkehrt. 
S. Stirbt ein Beamter auf der Reise, so können den Erben nicht fingierte Rück- 
reisekosten vergütet werden, selbst wenn eine Beförderung der Leiche nach dem Wohnorte 
des Beamten stattgefunden hat. Auch können Tagegelder nur bis zum Todestage einschlieblich, 
nicht aber darüber hinaus gewährt werden. (Vergl. Bericht der Rechnungskommission des 
Abgeordnetenhauses zur allg. Rechn. für 1873, Drucksachen No. 348 der Session 1876; s. auch 
Müller, Justizverw. S. 755.) 
9. Bei der Beförderung von Beamten sind, auch wenn die Bestallung oder Be- 
förderungsverfügung rückdatiert ist, die höheren Bezüge an Reisekosten und Tagegeldern erst 
von dem Tage ab zu gewähren, an welchem die Bestallung oder Beförderungsverfügung dem 
Beamten ausgehändigt wird. (Kult. Min. Erl. vom 5. Juli 1898 — 2. Bl. f. d. U. V. S. 562 — 
Sowie allg. Verf, vom 30. Juni u. 29. September 1898 — M. Bl. f. d. i. V. 1898 S. 132 u. 202.) 
10. Die dem Beamten bei Versetzungen zustehenden persönlichen Tagegelder und 
Reisekosten werden nicht, wie die Umzugskostenvergütungen. nach dem Dienstrange der Stelle, 
aus welcher, sondern nach demjenigen, in welche die Versetzung erfolgt, liquidiert. (Vergl. 
No. 6 des Runderl. der Min. der Fin. und des Innern v. 4. Mai 1877 — M. Bl. f. d. i. V. S. 112.) 
11. Für die Höhe der Tagegelder und Reisekosten bei Dienstreisen eines Beamten, 
velcher eine etatsm. Stelle kommissarisch verwaltet, ist lediglich der diesem. 
Beamten Vvermöge seiner sonstigen dienstlichen Stellung beiwohnende Rang mabßgebend. (Erl. 
des Kult. Min. vom 18. Mai 1874 und des Min. für Landwirtschaft etc. vom 1. Nov. 1879 — 
N Bl. k. d. i. V. 1874 S. 166 und 1880 S. 22).“7) 
2. Einem Beamten, welcher vorübergehend auberhalb seines Wohnorts beschäftigt 
Sind für die Reise nach dem Orte der auswärtigen Beschäftigung auch dann die vollen 
gelder gemäß § 1 Abs. 1 des Ges. v. 21. Juni 1897 zu zahlen, wenn diese Reise 
alb eines Kalendertages zurückgelegt wird, weil eine die Anwendung der ermäbigten 
— 
ob und 7 In manchen Staatsverwaltungen wird bereits in der Versetzungsverfügung darüber Bestimmung getroffen, 
welchem Vorgesetzten der versetzte Beamte sich anmelden soll oder ob die Meldung gelegentlich erfolgen kann. 
cbgrdruckt Siehe auch den Fin. Min. Erlaß, betr. die Reisetätigkeit der Staatsbeamten, v. 26. April 1909, weiter hinten 
## - . . . . . 
H .) Ueberhaupt ist für die Reisegebührnisse stets der Dienstrang, nicht der dem Beamten etwa persönlich beigelegte 
Feätemabgebend. Siehe auch § 10 des Pes Bei Aufstellung und Prüfuna der Liquidation bedarf es also zunächst der 
ung des Dienstrangs. Vergl. die Ausf. Best. unter B 1 (S. 138 d. W.). 
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