Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen. 155
darf nicht in Hin- und Rückreise oder einzelne Reisestrecken zerlegt werden, sondern
We für die einzelnen Wegestrecken in Betracht kommenden Kilometerzahlen werden so, wie
die * aus dem Reichskursbuche etc. ergeben, in die betr. Spalten des Forderungsnachweises
zie Erragen und die Spalten werden erst am Schlusse der ganzen Rundreise aufgerechnet. Im.
eineen gelten auch für die Rundreisen die Bestimmungen der 88 6 und 7 des Gesetzes, S.
daher weiter die Anm. zu den bezeichneten Paragraphen.
4 Im übrigen s. d. Erläuter. zu den 88 1, 6 u. 7 des Ges.
8 6. Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder noch
Reisekosten gezahlt; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnortes in geringerer
Entfernung als 2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch außergewöhnliche
Amstände genötigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige notwendige
nkosten, wie Brücken= oder Fährgeld aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten.
Für einzelne Ortschaften kann durch den Verwaltungschef in Gemeinschaft mit
dem Finanzminister bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb des Dienst-
gebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind.
1. Als Wohnort im Sinne des Gesetzes gilt in erster Linie der dienstliche Wohn--
ort des Beamten, bei Dienstgeschäften am tatsächlichen, vom amtlichen verschiedenen.
Wohnsitze aber der tatsächliche Wohnort. (Vergl. Abschn. A. No. 1 der Ausf. Best. vom
1. Novbr. 1903).
2. Nach Abschn. D No. 1 der Ausf. Best. v. 11. Novbr. 1903 gelten der Wohnort des
Beamten und der Bestimmungsort der Dienstreise nur dann als mindestens 2 km von einander
entfernt, wenn sowohl die Ensfernung von der Grenze des Wohnorts bis zur Mitte des Be-
Kimmungsortes als auch die Entfernung von der Ortsgrenze des Bestimmungsorts bis zur
MNitte des Wohnorts mindestens 2 km beträgt. Wenn nur eine dieser Entfernungen 2 km
oder mehr beträgt, werden lediglich die wirklichen Auslagen für den Hin- und den Rückweg
ßessetzt.
3. In Fällen, in welchen ein Staatsbeamter einen Staatsbeamten im benachbarten.
Kreise pp. vertritt, sind bei Dienstreisen die Reisekosten, soweit nicht im Einzellalle eine
abweichende Regelung erfolgt, nicht vom Wehnorte des Vertretenen, sondern von dem des
Vertreters aus zu berechnen. (Vergl. allgem. Verf. des Min. für Landw. etc. v. 26. Juni 1906 —
N. Bl. d. V. f. L. u. F. S. 250).
4. Für Rundreisen dürfen Reisekosten nur dann liquidiert werden, wenn die mehreren
in Betracht kommenden Geschäfte nicht in geringerer Entfernung als 2 km vom Wohnorte
des Beamten vorgenommen sind, also ein Anspruch auf Reisekosten nach § 6 der Verordn.
v. 15. April 1876 überhaupt begründet ist. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß mindestens
einer der Orte, an welchem Geschäfte vorgenommen sind, in direkter Entfernung vom Wohn-
orte 2 km entfernt liegt.)) Die Reisekosten werden vielmehr auch dann nicht versagt werden
dürfen, wenn der Beamte jeden der betr. Orte, nach Berührung des andern, nicht anders als
unter Zurücklegung einer Wegstrecke von mindestens 2 km (vom Wohnorte gerechnet) er-
reichen konnte; auf der Rundreise müssen mithin wenigstens 2 km zurückgelegt sein. TVergl.
d. Justiz-Min. Erl. v. 13. Novbr. 1883 — 1 4824 — Müller, Justizverw. 5. Aufl. S. 755 u. Albrecht-
Becker, Rangverhältnisse, Tagegelder, Reise- und Umzugskosten, 1906 S. 831.
5. Wird in Fällen, wo bei der Einzelausführung der auf einer Rundreise erledigten
Geschäfte Reisekosten etc. überhaupt nicht entstanden wären, erst durch die Rundreise eine
Entfernung von mindestens 2 km zurückgelegt, so hängt die Gewährung von Tagegeldern
und Reisekostenvergütung von der Voraussetzung ab, daß die Rundreise aus sachlichen
Gründen oder durch die Natur des Geschäfts bedingt war. (Vergl. den Min. Erl. v.
21. Oktober 1884 — J. M. I#e 2420 — Müller S. 755).
6. Als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des § 6 gelten: Notorisches Unwetter,
unpassierbare Wege und Brücken und dergl. Die infolge solcher Umstände entstehenden
besonderen Kosten und etwa sonstige notwendige Auslagen sind durch Quittungen usw. oder
durch die pflüchtmäßige Versicherung des Beamten zu belegen. Die Erstattung von Droschken-
geldern etc. ist nur zulässig, wenn billigere Beförderungsmittel, (Strabenbahnen pp.) nicht
bennzt werden konnten.
„ 7. Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für
ein volles Kilometer gerechnet.
a. Bei Reisen von nicht weniger als 2 Kilometer, aber unter 8 Kilometer, sind die
Fuhrkosten für 8 Kilometer zu gewähren.
„Siehe auch die Anm. zu 8 5.
ondern 9* Es kommt also nicht auf die geradlinige Entfernung vom Ausgangspunkte nach den einzelnen Geschäftsorten,
uszuführ rauf an, ob die auf der Rundreise vom Ausgangspunkte über die einzelnen Orte, an welchen Dienstgeschäfte
to hat doe stnd, bis zum letzten Geschäftsorte zurückzulegende Reisestrecke mindestens 2 km beträgt. Ist dies der Fall,
Geschäftsort eamte für eine Rundreise Tagegelder und Reisekostenvergütung auch dann zu beanspruchen, wenn die einzelnen
Degner, enu 12 für sig in gerader Entfernung vom Ausgangspunkte der Dienstreise nicht 2 km entfernt liegen. (Vergl.
Verordn.
15. 4. 18
Verordn.
15. 4. 11