10 Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze.
zurückgelegt haben. Der Zivilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage C auszu-
stellen und hat nur Giltigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des betreffenden
Staates. «
(5) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutz-
mannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver
Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver Militär=
dienstzeit aufgenommen worden, so darf ihnen der Zivilversorgungsschein nach Anlage D
verliehen werden, wenn sie entweder eine gesamte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren
zurückgelegt haben oder nach ihrem Uebertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft
durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesamten aktiven Dienstzeit von acht Jahren
dienstunbrauchbar geworden sind. Dieser Schein hat nur Giltigkeit für den Zivildienst
des betreffenden Staates. « .
(6) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins erfolgt in
allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf diese Versorgung zu ent-
scheiden hat.
(7) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutzmannschaft
steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die
Landesverwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz-
oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich. Ein auf Grund dieser Bestimmung
ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Reichsdienst sowie für den Zivildienst
aller Bundesstaaten Giltigkeit; er wird nach dem anliegenden Muster E durch den Reichs-
kanzler (Reichs-Kolonialamt oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Diejenigen, die auf Grund
der vorstehenden Bestimmung den Zivilversorgungsschein erhalten haben, stehen inbezug
auf die Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter Nr. 4 be-
zeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen
Marine unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit
von mindestens acht Jahren erreicht haben.
§2.
(1) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen
Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Ziovildienst erlassenen
weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise
mit Militäranwärtern zu besetzen.
(2) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militäranwärtern)
e sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins zu
esetzen.
83.
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamtenstellen
handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen:
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem
Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrier-
Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit
deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Rein-
schriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit zusammenhängenden
Dienstverrichtungen obliegt; « -
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften
und Konsulaten:
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst-
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
84.
(1) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und
sonstigen Zentralbehörden sowic bei den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-,
Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und dergleichen) mit Ausschluß der-
jenigen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung
erfordert wird. - «
(2) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren.
8 585. .
(1) In welchem Umfange die nicht unter die 883 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist unter Berück-
sichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen.