Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen. 157 
8 11. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1873 in Kraft. 
Alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: 
die Verordnung vom 28. Juni 1825 wegen Vergütung der Diäten und Reisekosten für 
tommissarische Geschäfte in Königlichen Dienstangelegenheiten (G. S. S. 169) und der 
Erlaß vom N —— die Tagegelder und Fuhrkosten bei Dienstreisen der 
eamten (G. S. S. . 
Otaatsåzo in besonderen Vorschriften auf die hiernach aufgehobenen Bestimmungen 
Bezug genommen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an deren 
Stelle 12. Die gesetzlichen und Verwaltungs-Vorschriften, welche für einzelne Dienst- 
zweige oder Dienstgeschäfte bezüglich der den Beamten aus der Staatskasse zu gewährenden 
Tagegelder und Reisekosten ergangen sind, bleiben vorläufig in Kraft. Eine Abänderung 
derselben kann im Wege Königlicher Verordnung erfolgen. 
Oie in den vorstehenden §§ 1 und 4 bestimmten Sätze dürfen jedoch nicht über- 
schritten werden. » „ “ · 
«UntergletcherVeschrankungkanndteGewahrungvonTagegeldernundNetse- 
kosten für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte auch fernerhin im Wege Königlicher 
Verordnung besonders geregelt werden. 
Desgleichen können die Sätze von Tagegeldern und Reisekosten, welche den in 
Angelegenheiten der direkten Staatssteuern berufenen Kommissions-Mitgliedern und Ab- 
geordneten zu gewähren sind, im Wege der Königlichen Verordnung geändert oder neu 
bestimmt werden. » 
-DieVestimmunmdenvorstehenden§§6und7,wonachdieEntfernungvon 
2 beziehungsweise 8 Kilometern für die Berechnung maßgebend ist, findet auch auf 
die vorerwähnten besonderen Vorschriften entsprechende Anwendung. 
1. Unter § 12 des Ges. fällt u. a. die Verordn., betr. die Vergütung der Baukassen- 
rendanten bei den Bauten der Zivilverwaltung, vom 21. Juni 1905 (G. S. S. 319). 
2. Bezüglich der Ergänzung des 8 12 s. Art. V des Ges. v. 21. Juni 1897 nebst Anm. 
Artikel II. 
Soweit Beamte nach Maßgabe der für das betreffende Ressort bestehenden Be- 
stimmungen Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln ausführen, haben 
dieselben an Reisekosten nur die bestimmungsmäßigen Entschädigungen für Zu= und 
Abgang zu beanspruchen. 
1. Was unter „unentgeltlich gestellten Verkebrsmitteln“ zu verstehen ist, ergibt sich 
aus Abschn. F No. 6 der Ausf. Best. v. 11. Novbr. 1903. Nach Abschn. G No. 8 a. a. O. 
fällt auch die Entschädigung für Zu- und Abgang fort, wenn und soweit die Beförderung zu 
oder von der Eisenbahnstation usw. mit unentgeltlich gestellten Beförderungsmitteln erfolgt. 
2. Die Staatseisenbahnbeamten, welchen Freikarten oder Freischeine überwiesen werden, 
erhalten bei Dienstreisen nur die Zu- und Abgangsgebühr (§ 2 der Verordn. v. 12. 10. 1897 — 
G. S. S. 415). 
Artikel III. 
" Für Beamte, welche durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen Dienstreisen 
innerhalb bestimmter Amtsbezirke oder zu regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen zwischen 
bestimmten Orten genötigt werden, können an Stelle der nach den §§ 1 und 4 des 
Gesetzes vom 24. März 1873 beziehungsweise Artikel 1 dieses Gesetzes zu berechnenden 
Vergütungen nach Bestimmung des Verwaltungschefs und des Finanzministers Pausch- 
vergütungen festgesetzt werden. 
Hinsichtlich des Bezuges von Tagegeldern und Reisekostenvergütung neben einer 
Pauschvergütung s. § 8 des Ges. v. 24. März 1873. Die Reisekostenpauschvergütungen sind 
kür diejenigen Tage, für welche eine Berechnung der gesetzlichen Tagegelder und Reisekosten. 
erfolgt, nicht mehr anteilig zu kürzen. (Runderl. a) des Min. d. ö. Arb. u. des Fin. Min. v. 
29. Noybr. 1901 — M. Bl. f. d. i. V. 1901 S. 263, b) des Min. für Handel u. Gewerbe v. 4. März 
905, M. Bl. d. H. u. G. V. S. 48). Vergl. ferner die Runderl. v. 28. Jan. u. 22. Juni 1905 (2. Bl. 
d. Bauv. S. 81 u. 341). 
Artikel IV. 
Flur die Ansprüche der Beamten auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über 
die Reisekosten. und Tagegelder der Staatsbeamten sind die Ausführungsvorschriften 
maßgebend, die vom Staatsministerium oder, soweit gesetzlich die Zuständigkeit der Ver- 
waltungschefs beziehungsweise des Finanzministers begründet ist, von diesen getroffen werden. 
ati Auf Grund des Art. IV sind die binter diesem Gesetze abgedr. Ausführungs-Be- 
unmungen v. 11. Noybr. 1903 erlassen worden. 
  
Ges. vom 
24. 3. 1873. 
Verordn. v. 
15. 4. 1876. 
Ges. vom 
21. 6. 1897. 
Ges. vom 
21. 6. 1897. 
Ges. vom 
26. 6. 1897.
	        
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