Ges. vom
21. 6. 1897.
Ges. vom
21. 6. 1897.
7138 Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
Artikel V.
Die Bestimmungen im § 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 in der Fass
der Verordnung vom 15. April 1876 (G. S. S. 100) finden auf die vor Erlehfung
gegenwärtigen Gesetzes ergangenen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften, welch des
einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte bezüglich der den Beamten aus der 2 kür
kasse zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten ergangen sind, mit der Maß F#s-
Anwendung, daß die im Artikel I des gegenwärtigen Gesetzes bestimmten Sähe #are
überschritten werden dürfen. ucht
Die Bestimmungen im Artikel I 8§ 1 u. 4 Nr. 1 u. II des gegenwärtigen Gesetzes
finden jedoch auf diejenigen Beamten, welche unter den § 2 des Gesetzes, betr, die der
Medizinalbeamten für die Besorgung gerichtsärztlicher, medizinal= oder sanitätspoli *
licher Geschäfte zu gewährenden Vergütungen, vom 9. März 1872 (G. S. S “
fallen, so lange keine Anwendung, als die Besoldungsverhältnisse derselben nicht ander.
weitig geregelt sein werden.
1. An Sondervorschriften, welche nur für die betr. Verwaltung Geltung haben, komme
hauptsächlich in Betracht: nen
a) Verordn. betr. die Tagegelder und Reisekosten der Staatseisenbahnbeamten, vom
12. Oktober 1897 (G. S. S. 415) u. v. 22. Juli 1905 (G. S. S. 323). *
b) Verordn., betr. die Tagegelder und Reisekosten für die Landgendarmerie, v. 1. April
1874 (G. S. S. 131), 11. Mai 1898 (G. S. S. 103), 29. Februar 1904 (G. S. S. 27) und
7. April 1906 (G. S. S. 126). « «
c)Ver0rdnung",betr.äieTagegelderunäReisekostendekveterinärbeamten,v.23Juni
1905(Gr.s.8.250).
d) Verordnung, betr. die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der Berg-, Hütten-
u. Salinen-Verw., v. 20. März 1909 (G. S. S. 23).
e) Gesetz, betr. die Gebühren der Medizinalbeamten, u. Verordnung, betr. die Tage-
gelder und Reisekosten der Medizinalbeamten in gerichtlichen Angelegenheiten, v.
14. Juli 1909 (G. S. S. 625 u. 635). «
2. Der Vorbehalt im Art. V Abs. 2 ist erledigt:
æ) bezũglich der Kreisärzte etc., nachdem im Anschluß an das Gesetz, betr. die Dienst-
stellung des Kreisarztes etc., v. 16. Septbr. 1899 (G. S. S. 172) durch den Staats-
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1901 die Besoldungen dieser Beamten neu geregelt
sind u. das Gesetz vom 9. März 1872 durch das Ges. vom 14. Juli 1909 ersetzt ist.
) hinsichtlich der Kreistierärzte, nachdem deren Dienstbezüge im Anschluß an das
Ges. v. 24. Juli 1904 (G. S. S. 169) durch den Staatshaushalts-Etat für 1905 fff. eine
anderweite Regelung gefunden baben.
Artikel VI.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1897 in Kraft.
rkundlich ete.
B. Ausführungsbestimmungen.
1. Auszug aus dem Runderlasse des Finanzministers und des Min. des Innern,
vom 28. August 1873 (M. Bl. f. d. i. V. S. 253).
Für die Anwendung des Gesetzes vom 24. März d. J.), betr. die Tagegelder und
Absietsekosten der Staatsbeamten (G. S. S. 122) wird der Königl. Regierung folgendes
eröffnet: 4
1. Der Anspruch der Staatsbeamten auf Tagegelder und Reisekosten ist in den 88 1
bezw. 4 des Gesetzes, mit einer im § 1 Nr. V enthaltenen Modifikation, nach dem Dienst-
range abgestuft. Bei Aufstellung und Prüfung der Liquidationen bedarf es deshalb zu-
nächst der Feststellung des Dienstranges nach den hierüber gegebenen Bestimmungen. Dabei
sind die besonderen Vorschriften des § 10 zu beachten. Soweit danach der Dienstrang
eines Beamten nicht feststeht, ist die Entscheidung über die demselben nach Maßgabe des
Gesetzes zu gewährenden Sätze, d. h. die Bestimmung darüber, welcher der im 5 1 aull
geführten Klassen derselbe — selbstverständlich nicht behufs Feststellung eines bestimmen
Dienstranges, sondern lediglich behufs Festsetzung der Tagegelder= und Reisekosten-Soßze "
zuzuzählen ist, dem Verwaltungschef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister vorbeha e-
Da das inzwischen publizierte Gesetz, betr. die Wohnungsgelder-Zuschüsse der für
amten, vom 12. Mai d. J. (G. S. S. 209) wesentlich von demselben Prinzipe ausgeh #en
dieses Gesetz aber die erforderlichen Festsetzungen bereits getroffen sind bezw. noch ersohe
werden, so wird hiermit allgemein bestimmt, daß diese Festsetzungen auch für das -
s)AbgeändertdukchdasGefetzvvm21-Juni1897,weitervomabgedruckt,dieAusf.Verf.ist indessennvckklkkk
von Bedeutung.