Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen. 129
# März d. J. vorbehaltlich der für einzelne Fälle getroffenen Anordnungen, nach
zan des Nachfolgenden entsprechende Anwendung finden sollen.
*J Diejenigen Beamten, welche zu den Rangklassen I, II und III des Tarifs zum Gesetz
12. Mai d. J. gehören, sind zu den entsprechenden Klassen II, III und bezw. IV im
r des Gesetzes vom 24. März d. J. zu rechnen.
* Dagegen scheiden von der Klasse IV des erstgedachten Tarifs für das Gesetz vom
a4. März d. J. die im § 1 Nr. V des letzteren bezeichneten Beamten aus.
* Für den Anspruch auf den Tagegeldersatz von 3 Talern“) ist nämlich nicht der Dienst-
ung, sondern vorzugsweise der Umstand entscheidend, ob der betr. Beamte nach den bis-
berigen Vorschriften zu dem Satze von 1 Tlr. 20 Sgr. oder 2 Tlr. berechtigt war. Hier
1 also die Prüfung zunächst auf den letzteren Umstand zu richten.
Außerdem sind zu der Klasse des § 1 Nr. V alle diejenigen Beamten zu zählen,
welche nicht zu den ersten fünf Rangklassen gehören, aber im Dienstrang vor den Sub-
alternbeamten der Provinzialbehörden stehen, wie z. B. die Referendarien, soweit dieselben
nicht schon nach dem Vorhergehenden zu der gedachten Klasse zu rechnen sind. Die bisher
emachte Unterscheidung, ob Referendarien einen Auftrag zur selbständigen Ausführung
Erhalten oder nicht, findet künftig nicht mehr Anwendung. Abgesehen von den vorstehend
bezeichneten Beamten entsprechen die Rangklassen IV und V des Tarifs zu dem Gesetze
vom 12. Mai d. J. den Klassen VI bezw. VII im § 1 des Gesetzes vom 24. März d. J.
Insbesondere sind alle zu Klasse V des ersteren gehörigen Beamten zu Klasse VII § 1 des
Tagegelder-Gesetzes zu zählen.
Sofern sich hiernach bezüglich einzelner Beamten-Kategorien noch Zweifel ergeben
sollten, ist die besondere Entscheidung einzuholen.
2. Nach § 3 Abs. 1 haben etatsmäßig angestellte Beamte, wenn sie vorübergehend
bei einer Behörde außerhalb ihres Wohnortes beschäftigt werden, Anspruch auf die im
festgestellten Tagegelder. Durch diese Vorschrift, welche sich auf die Zeit der eigentlichen
Dienstreise überhaupt nicht bezieht, ist indessen nicht ausgeschlossen, daß unter Umständen
und in Berücksichtigung des wirklichen Bedürfnisses, namentlich bei Kommissorien von
längerer Dauer, sofern die gesetzlichen Tagegelder neben der Besoldung für die ganze Zeit
der Beschäftigung eine verhältnismäßig zu hohe Vergütung bilden würden, mit dem Ein-
verständnis der betreffenden Beamten ein niedrigerer Tagegeldersatz gewährt werden kann.
Dieses Einverständnisses hat sich die den Auftrag erteilende Behörde in Fällen der gedachten
Art in geeigneter Weise zu vergewissern, weil den Beamten die unbedingte Pflicht zur
Uebernahme des Auftrages gegen Gewährung niedrigerer Tagegelder nicht obliegt. Zu
diesem Zweck ist in jedem Falle darauf zu halten, daß dem Beamten mit der Aufforderung
zur Uebernahme des Auftrags der Betrag der von demselben zu beziehenden Vergütung
mitgeteilt wird.
Was dagegen die den nicht etatsmäßig angestellten Beamten, welche sich in gleicher
Lage befinden, zu gewährende Vergütung betrifft, so ist der bisherige Grundsatz, daß für
diese Beamten die vorgesetzte Behörde die Vergütung festsetzt, nicht geändert worden.
Vorbehaltlich besonderer Anordnungen bewendet es deshalb in dieser Beziehung bei den
bisherigen Bestimmungen.
» 2. Ausführungsbestimmungen des Königl. Staatsministeriums zu den Vorschriften
über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten. Vom 11. November 1903
(G. S. S. 213; Z. Bl. d. Abg. V. S. 489; Z. Bl. d. U. V. S. 570; M. Bl. d. H. u. G. V.
1904 S. ö, M. Bl. f. M. A. 1904 S. 25.)
Gemäß Artikel IV des Gesetzes vom 21. Juni 1897 (G. S. S. 193 bestimmt das
Staatsministerium unter Aufhebung der entgegenstehenden Vorschriften folgendes:
A. Begriff und Ausgangsort einer Dienstreise.
1n 1. Bei einer rom Wohnort angetretenen Dienstreise gilt als Ausgangsort der dienst-
iche Wohnort des Beamten.)
*7) Jetzt 12 Mark (Zesetz vom 21. Juni 1897 — G. S. S. 193 —). 6
D a) Nach Ziff. A 1 der Ausf.Best. gilt bei einer vom Wohnort angetretenen Dienst-
keise als Ausgangsort der dienstl. Wohnort des Beamten. Danach ist für den Stellvertreter
emes Kreisarztes, sofern ihm nicht für die Dauer der Stellvertretung der Amtssitz des zu
Tenkretenden Kreisarztes als Wohnsitz angewiesen wird, sein ständiger dienstlicher Wohnort,
* bei einem mit der Stellvertretung beauftragten Privatarzte dessen gewöhmnlicher Wohnort
Unsichtlich der Berechnung von Tagegeldern und BReisekosten als maßgebend anzusechen.
Kult. Min. Erl. v. 24. Januar 1906 — M 3095 — N. Bl. f. M. A. 81 —.
b, Als dienstlicher Wohnort ist der Amtssitz des Beamten zu verstehen. Durch
1 S besonderen Umständen dem Beamten gewährte Vergünstigung, seine Wohnung auber-
Em es Amtssitzes zu nehmen, kann dem Staate keine Mehrbelastung auferlegt werden.
msehd. des Reichsgerichts III. 2.S. v. S. Februar 1907, Bur.Bl. für gerichtl. Beamte 1907 S. 66.)
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