Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen. 147
Schiffen außerdem nur unter der ferneren Voraussetzung, daß an Gord keine
Schlafeinrichtungen für Reisende vorhanden sind und durch eine Ausschiffung die
Reisedauer infolge ungünstiger weiterer Beförderungsgelegenheit nicht wesentlich
vergrößert wird;
b) bei Benutzung des Landwegs nach Zurücklegung einer Strecke von 75 Kilometern.
Notwendig gewordene Abweichungen von den zu a und b gegebenen Regeln sind in
pem Forderungsnachweise zu erläutern. # "
DOnourch Anterbrechungen der Dienstreisen aus privaten Rücksichten dürfen.
der Staatskasse keinerlei Mehrkosten erwachsen.
" 5. Zur Reise sind, wenn dadurch Mehrkosten vermieden werden können, auch Sonn-
und Feiertage zu benuzen. » · · » «
Wird die dienstliche Tätigkeit während einer Dienstreise durch Sonn- und Feiertage
der durch besondere dienstliche Amstände unkerbrochen, so hat der Beamte auf die Tage-
"6 elder für die Aufenthaltslage oder auf die Reisekosten für die Rückkehr zum Wohnort
und die nochmalige Reise zum Bestimmungsorte Anspruch, je nachdem die Berechnung sich
für die Staatskasse vorkeilhafter gestaltet. * «
- Das gleiche gilt, wenn bei einer mehrere Tage erfordernden dienstlichen Verrichtung
die tägliche Rückkehr an den Wohnort durch dienstliche Gründe oder nach Lage der be-
stehenden Verbindungen nicht ausgeschlossen ist.
6. Ein Beamter, welcher für die auf der Eisenbahn zurückzulegende Dienstreise an
NReisekosten im Inlande 7 Ofennig oder mehr für das Kilometer zu beanspruchen hat, ist
zur Benutzung von Schnell= und Durchgangs-(DO-)ügen verpflichtet, wenn dadurch eine im
dienstlichen Inkeresse liegende Abkürzung der gesamten Dauer der ODienstreise ermöglicht
oder eine Anterbrechung der Reise vermieden wird.))
Die gleiche Verpflichtung haben auch die übrigen Beamten, sofern jene Züge die
dritte Wagenklasse führen.
7. Die Weiter= oder Rückreise, namentlich bei kürzeren Reisewegen, ist nach beendetem
Dienstgeschäfte möglichst noch an demselben Tage anzutreten, und zwar von den Beamten,
welche für Reisen auf Landwegen 60 DPfennig für das Kilometer an Reisekosten erhalten,
erforderlichenfalls unter Benutzung von Extrapost oder Lohnfuhrwerk. ·
Hat das Oienstgeschäft oder die Hinreise nebst dem Dienstgeschäfte 7 Stunden und
darüber in Anspruch genommen, so werden unter kürzeren Reisewegen solche verstanden,
welche in höchstens 2 Stunden zurückgelegt werden können.
Abweichungen von der Regel sind in dem Forderungsnachweise zu begründen.
C. Benutzung von Kleinbahnen.
1. Als Kleinbahnen gelten die im Reichskursbuch als solche bezeichneten Verkehrs-
mittel. Sie werden in nebenbahnähnliche Kleinbahnen und in Straßenbahnen.)
unterschieden. Ob eine Kleinbahn im Sinne der nachstehenden Bestimmungen als neben-
bahnähnliche oder als Straßenbahn anzusehen ist, entscheidet im Zweifelfalle die Angabe
im Kursbuche, nötigenfalls der Ressortchef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister.
2. Die Beamten sind verpflichtet, bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen.
3. Sie erhalten bei Benutzung von nebenbahnähnlichen Kleinbahnen dieselben Reise-
kosten einschließlich Zu= und Abgangsgebühr, wie bei Benutzung der Eisenbahn.') Bei Be-
nuyung von Straßenbahnen werden ihnen dagegen nur die wirklich verauslagten Beträge
für die Fahrt sowie bis zur Höhe der gesetzmäßigen Gebühr auch für Zu- und Abgang
erstattet. Eine Belegung ist nicht erforderlich.
- 4. Ist für eine Reise, die mit einer Kleinbahn hätte zurückgelegt werden können, ein
Juhrwerk, eine Eisenbahn oder ein Schiff benugzt, so ist die etwa höhere Entschädigung
bierfür dann zu gewähren, wenn die Benutzung der Kleinbahn im Interesse einer ange-
messenen Erledigung der Reise ungeeignet gewesen ist.3)
#n nerkktwa dabei entstehende Umwege werden mitvergütet, s. Abschn. F 2 Abs. 2 der
Aust.Best.
ähnli chen Reo diese Ausführungsbestimmungen von Eisenbahnen oder Eisenbahnstationen sprechen, sind die nebenbahn-
Kerichen Kleinbahnen oder deren Anhaltestellen mit inbegriffen, soweit sich nicht etwa ein anderes aus der betreffenden
Vorschrift ergibt. (Amtl. Fußnote.)
# ) Sobald Straßenbahnen eröffnet sind, muß ihre Benutzung zu Dienstreisen erfolgen,
#ch wenn sie noch nicht Aufnahme im Reichskursbuche gefunden haben. Betreffs der
rabenbahnen s weiter Abschn. H der Ausf.Best.
kan a) Allgemeine Einwendungen gegen die Benutzbarkeit einer Kleinbahn oder Straben-
onen Sind nicht zulässig, es bedarf vielmehr des tatsächlichen Nachweises, daß die Kleinbahn
Allr Strabenbahn aus besonderen Gründen nicht benutzt werden konnte, Vergl. auch die
8 Verk. vV. 25. Februar 1898, M. Bl. f. d. i. V. 1899 S. 20. b) Die Bestimmung C 4 ist
8 d. JustieMin. im Einvernehmen mit der O.R.K. dahin ausgelegt, daß, wenn „die Be-
intt ung einer Kleinbahn im Interesse einer angemessenen Erledigung der Reise ungeeignet
die Entschädigung des den Landweg benutzenden Beamten gemäß Art. I § 4 I des