Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 11
(2) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch den Inhabern
des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst durch den Reichskanzler,
für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach Maßgabe der 88 7 und 8 festgesetzt.
86.
Insoweit in Ausführung der 8§8§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter usw. nicht mindestens zur Hälfte vor-
behalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden,
daß andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und mit
entsprechendem Einkommen vorbehalten werden.
§ 7.
(1) Ueber die gegenwärtig vorhandenen mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen
des Reichs= und Staatsdienstes, die nach §§ 3 bis 6 für die Militäranwärter usw. vorzu-
behalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. Die Unterbeamtenstellen sind darin besonders
ersichtlich zu machen.
(2) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben Be-
stimmungen.
88.
(1) Die Anlage Fenthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. zurzeit W.
im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen. · E
(2) Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Landes- 9
regierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgeteilt. Letzterer wird von etwaigen Aus-
stellungen gegen diese Verzeichnisse den beteiligten Landesregierungen Kenntnis geben.
(3) Die Verzeichnisse sowie etwaige Nachträge dazu werden durch das Zentralblatt
für das Deutsche Reich veröffentlicht.“)
§ 19.
(1) Die den Militäranwärteru usw. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Per-
sonen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter usw. finden, die zu deren Ueber-
nahme befähigt und bereit sind.
(2) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise
bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration
damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf
Widerruf geschieht.
(3) Zu vorübergehender Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter können jedoch
auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizierte Militäranwärter
und — bei Unterbeamtenstellen — auch gqualifizierte Inhaber des Anstellungsscheins nicht
vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnismäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand
herbeigeführt werden kann.
10.
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung er-
ledigter Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat,
1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder
dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, denen die Aussicht auf Anstellung
im Zivildienste verliehen ist,
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbe-
haltenen Stellen Anwendung. Auch können die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen
Stellen verliehen werden:
3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar und entbehrlich geworden sind
und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn
ihnen nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde.
Von solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben;
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins"') gegen Rückgabe dieses Scheines, sofern
eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anstellung
eines mit diesem Scheine Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs-
oder Staatsdienst erwartet;
*) Vergl. auch die preuß. Zentral= u. Min.-Blätter.
Der Forstversorgungschein kann gelernten Jägern bei fortgesetzt guter Führung und
nach Bestehen der erforderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden:
. nach Ablauf der 12 jährigen Militärdienstzeit, wenn diese mit 3 Jahren (bei Ein-
Jährig-Freiwilligen mit 1 Jahre) im aktiven Dienste, im übrigen aber in der Reserve
abgeleistet ist; «