14 Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze.
erstattung der einmaligen Geldabfindung (8 22 des Gesetzes)') werden sie auf Antrag mit
dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis einge-
tragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen.
8 16.
(1) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Falle der
Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste) bekannt gemacht.
(2) Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium.
(3) Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines oder
mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungsbehörde —
(Anlage RH), der zu diesem Zwecke von den Anstellungsbehörden Nachweisungen nach An-
lage J zuzusenden sind.
§ 17. .
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung eine
Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellen—
besetzung freie Hand.
8 18.
Die Reihenfolge, in der die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat, be-
stimmt sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den diesem Staat
angehörenden oder aus dessen Kontingent hervorgegangenen Stellenanwärtern
vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden.
2. Bei Einberufungen für den See-, Küsten= und Seehafendienst sind Unteroffiziere
der Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen.
3. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugsrecht begründen,
dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen werden, wenn keine
Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivil-
versorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle
(Unterbeamtenstelle) bereit findet.
4. Insoweit die Grundsätze unter Nr. 1, 2 und 3 keinen Vorzug begründen, sind
in erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens acht Jahre im Heere
oder in der Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon sind nur in
Ausnahmefällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes dienst-
liches Interesse bedingt werden.
5. Innerhalb der einzelnen Klassen von Stellenanwärtern ist bei der Einberufung
die Reihenfolge in dem Verzeichnis (5 15) in Betracht zu ziehen.
6. Die Reichs-Post= und Telegraphen-Verwaltung wird bei ihren Anstellungen vor-
zugsweise die Stellenanwärter des Staates berücksichtigen, in dem die Vakanz
entstanden ist. .
7. Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungs-
behörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins
vorlegen zu lassen.
8 19.
(1) Die Anstellung eines einbernfenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
(2) Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen
(8 Estue 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz wird nicht
stattfinden.
13) Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Qualifikation,
in der Regel höchstens betragen: #
1. für den Dienst als Post= und Telegraphenassistent ein Jahr.
2. für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeichneten
Stellen, ein Jahr, «
3. für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr,
4. für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein Jahr,
) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet:
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind
zur Rückzahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (8 36)
angestellt oder ohne Anterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt werden. «
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger
Rückzahlung der einmaligen Geldentschädigung.