Nachträge und Berichtigungen. 263
Nachträge und Berichtigungen.“
I. Zum Abschnitt I. a) S. 5 Ziff. 5 erhält § 87 A.L.R. nachstehende Fußnote:
Durch das B. G. B. nicht aufgehoben. Auch gilt noch jetzt das Gesetz, betr. Kompetenz-Konfliktserhebung bei
gerichtlicher Verfolgung von Beamten wegen Amtshandlungen, v. 13. Febr. 1854 (G. S. S. 86).
b) S. 6 Ziff. 6 wird nachgetragen:
Gesetz über die Haftung des Staats und anderer Verbände für Amtspflicht-
verletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909
(G. S. S. 691, R.= u. St.-Anz. Nr. 199 von 1909).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, mit Zu-
stimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
§ 1. Verletzt ein unmittelbarer Staatsbeamter in Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die im 8 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit
an Stelle des Beamten den Staat. — Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb
ausgeschlohen, weil er den Schaden im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistes-
tätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl der Staat den Schaden zu ersetzen, wie wenn
dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die
Schadloshaltung erfordert. — Die Verantwortlichkeit des Staats ist ausgeschlossen bei
Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie bei
solchen Amtshandlungen anderer Beamten, für welche die Beamten eine besondere Ver-
gütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben.
§ 2. Wird der Staat auf Grund der Vorschrift des § 1 Abs. 1 in Anspruch
genommen, so finden auf die Feststellung, ob der Beamte sich einer Ulberschreitung
seiner Amtsbefugnisse oder der Anterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig
gemacht hat, die für den Fall der Verfolgung des Beamten geltenden WVorschriften
entsprechende Anwendung.
§ 3. Der Staat kann von dem Beamten Ersatz des Schadens verlangen, den
er durch die im § 1 Abs. 1 bestimmte Verantwortlichkeit erleidet. Der Ersatzanspruch
verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzanspruch des Dritten
diesem gegenüber von dem Staate anerkannt oder dem Staate gegenüber rechtskrästig
festgestellt ist.
§ 4. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf die für den Dienst eines
Kommunalverbandes angestellten Beamten mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Stelle des Staats der Kommunalverband tritt. Jedoch trifft bei Amtspflichtverletzungen
von Standesbeamten die WVerantwortlichkeit den Staat. — Einem Kommunalverbande
stehen gleich die Gutsbezirke, die Amtsverbände und die zur Wahrnehmung einzelner
kommunaler Angelegenheiten gebildeten Zweckverbände.
§ 5. Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über die Zulässigkeit des Rechtsweges
in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842 (Gesetzsamml. S. 192)
gilt auch für die den Beteiligten nach diesem Gesetze zustehenden Rechte.
§ 6. Soweit durch Reichsgesetze oder Landesgesetze für bestimmte Fälle eine
Haftung des Staats oder der Kommunalverbände über den in jenen Gesetzen bestimmten
Amfang hinaus ausgeschlossen ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 7. Den Angehörigen eines ausländischen Staats steht ein Ersatzanspruch auf
Grund dieses Gesetzes nur insoweit zu, als nach einer in der Preußischen Gesetzsammlung
enthaltenen Bekanntmachung des Staatsministeriums durch die Gesetzgebung des aus-
ländischen Staats oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
§ 8. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
rkundlich pp.
*) Bei Benutzung dieses Buches wolle man stets auch nachsehen, ob nicht einschlägige Nachträge
oder Berichtigungen zu dem betr, Abschnitt vorhanden sind; letztere lieben sich hauptsächlich deshalb
nicht vermeiden, weil während der Drucklegung noch neuere wichtige Vorschriften ergingen.