Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. —
stellungsbehörde dann eintreten, wenn die informatorische Beschäftigung behufs Zulassung
des Militäranwärters zu einer Prüfung — Vorprüfung — gefordert worden war, diefer
die Prüfung nicht bestanden hat, nach den allgemeinen Vorschriften für den Dienstzweig
aber eine Wiederholung der Vorprüfung gestattet ist und die Anstellungsbehörde sich dahin
ausspricht, daß sich unter Berücksichtigung aller Verhältnisse erwarten lasse, der Anwärter
werde die wiederholte Prüfung bestehen und in dem Dienstzweige sein Fortkommen finden.
Ob eine wiederholte Kommandierung zur informatorischen Beschäftigung bei ver-
schiedenen Behörden oder in verschiedenen Ressorts erfolgen kann, unterliegt der Be-
urteilung des Truppenteils usw.
B. Zivildienstliche Feschäftigung in ötellen, die den Milikäranwärtern nicht vorbehalten sind,
und Beurlaubung zur Erlangung von ötellen.
18. Zur Erlangung von Stellen im öffentlichen Dienst, die den Militäranwärtern
nicht vorbehalten sind, sowie von Stellen im Privatdienst, können Militäranwärter von
der zuständigen Militärbehörde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Befugnis
zur Urlaubserteilung für den bestimmten Fall bis zu drei Monaten beurlaubt werden.
Eine Kommandierung findet dagegen zu diesem Zwecke niemals statt.
Die Beurlaubung ist von der Voraussetzung abhängig, daß eine Behörde usw. tat-
sächlich gewillt ist, den Militäranwärter, wenn er sich bewährt, entweder anzustellen oder
für die spätere Anstellung vorzumerken. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so ist die
Beurlaubung unzulässig. Z „ "
Wegen der Verlängerung des Urlaubs in Ausnahmefällen wird auf die Nr. 7 oes
§ 58 der Friedens-Besoldungsvorschrift?) Bezug genommen.
19. Ob die Beurlaubung in solche, den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stellen
nur einmal oder mehrfach erfolgen kann, ist lediglich von der zuständigen Militärbehörde
unter Wahrung der dienstlichen Interessen zu entscheiden.
Unstatthaft ist es jedoch, einen Militäranwärter wiederholt zur informatorischen
Beschäftigung oder wiederholt zum Probedienst in dieselbe Art von Stellen bei der näm-
lichen oder bei einer anderen gleichartigen Behörde zu beurlauben. Sinngemäß gilt dies
auch für Beschäftigungen im Privatdienst.
20. Den Militäranwärtern darf ferner durch einen Urlaub bis zu drei Monaten
Gelegenheit gegeben werden, sich eine Stelle oder eine Beschäftigung zur demnächstigen Er-
langung einer Stelle zu suchen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle Erkundigungen
einzuziehen oder sich persönlich vorzustellen. Gleichgiltig ist es hierbei, ob die in Aussicht
genommene Stelle den Militäranwärtern vorbehalten ist oder nicht.
Eine wiederholte Beurlaubung von Militäranwärtern zum Suchen einer Zivilstelle
ist insoweit zulässig, als die Gesamtdauer der Beurlaubungen den Zeitraum von drei
Monaten nicht übersteigt.
21. Findet der Militäranwärter während seiner Beurlaubung eine Beschäftigung
oder eine Stelle, so soll er seinem Truppenteil hiervon unverzüglich Meldung erstatten
und gleichzeitig berichten, ob es sich ·
1. um eine sofortige Anstellung oder
2. um eine Anstellung auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine informatorische
Beschäftigung, und zwar entweder
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a) in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen oder
b) in einer den Militäranwärtern nicht vorbehaltenen Stelle oder ob es sich
3. um eine nur vorübergehende Beschäftigung als Aushilfe, Hilfsarbeiter oder zur
Vertretung von Beamten, gleichviel ob in einer vorbehaltenen oder einer nicht
handelt vorbehaltenen Stelle, ob im öffentlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis,
andelt.
Der Truppenteil veranlaßt alsdann, daß der Anwärter entweder (zu 1) mit dem
Tage der Anstellung ausscheidet oder (zu 2a) unter Aufhebung des Urlaubs auf die zu-
lässige Dauer kommandiert wird, oder daß (zu 2b und 3) der Urlaub in einen solchen
nach § 58 Nr. 7a oder c der Fr. Bes. V. umgewandelt wird.
Sache des Truppenteils usw. ist es auch, dafür zu sorgen, daß er dauernd über die
Art der Beschäftigung eines beurlaubten Militäranwärters unterrichtet bleibt. Er hat sich
zu diesem Zweck nötigenfalls mit den Zivilbehörden usw. in Verbindung zu setzen.
C. Schlußbestimmungen.
22. Vor Antritt ihres Kommandos oder Urlaubs (Abschnitt A und B) ist den Militär-
anwärtern zur Pflicht zu machen, dem Truppenteil usw. jede Aenderung in ihrer Be-
schäftigung oder in ihren Einkommensverhältnissen zu melden. 6
Auch sind sie darauf hinzuweisen, daß sie für Ueberhebungen an Militärgebührnissen
auch nach dem Ausscheiden haftbar bleiben, sich aber durch Versäumnis der Anzeigepflicht,
*) Verlag von Mittler u. Sohn, Berlin.