Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

24 Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 
insbesondere durch etwaige Forterhebung ihnen nicht zustehender Militärgebührnisse, auch 
strafbar machen. Die Belehrung ist schriftlich, in Form einer Verhandlung vorzunehmen. 
23. Erkrankt der Militäranwärter während der Probezeit (vgl. A II), der informa- 
torischen Beschäftigung (vgl. A III), oder der Beurlaubung zur Erlangung anderweiter 
Stellen usw. (vgl. B), so kann er entsprechend längere Zeit kommandiert oder beurlaubt 
eiben. 
Erkrankte, zur Anstellung auf Probe, zur Probedienstleistung oder zur informatorischen 
Beschäftigung kommandierte Militäranwärter haben die Kosten einer etwaigen Behandlung 
und Verpflegung in einem Militärlazarett oder einer anderen Heilanstalt gemäß § 58 Nr. 5 
der Fr. Bes. V. aus ihren Gebührnissen zu bestreiten. 
24. Beim Eintritt einer Mobilmachung muß der Militäranwärter, sofern nicht seine 
sofortige Anstellung, verbunden mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst, erfolgt, 
unverzüglich zu seinem Truppenteile zurückkehren. 
25. Die Befugnis der Militär-Vorgesetzten zu Beurlaubungen gemäß § 56 Nr. 1 der 
Fr. Bes. V. wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt. - 
Ist ein Militäranwärter zu einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer Pioil- 
behörde beurlaubt worden, so muß es dem Ermessen der Anstellungsbehörde überlassen 
bleiben, ob und inwieweit diese vorübergehende Beschäftigung auf eine etwa späterhin ein- 
tretende Probezeit oder informatorische Beschäftigung einzurechnen ist. 
Für den Bereich der Militärverwaltung ist diese Anrechnung der vorübergehenden 
Beschäftigung grundsätzlich gestattet. · 
Im Interesse des Militäranwärters liegt es, sich von der Zivilbehörde über die 
vorübergehende Beschäftigung eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, um diese unter Um- 
ständen bei späterer Beschäftigung im Zivildienst — bei derselben oder einer anderen Be- 
hörde — vorlegen zu können. 
Anlage M. 
Uerzeichnis 
der 
den Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im preußischen Staatsdienst 
vorbehaltenen Stellen (M. Bl. f. d. i. V. 1908 S. 193ff., Z. Bl. d. U. V. 1908 S. 853ff.). 
Anmerkungen. 
1. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern usw. ausschließlich 
vorbehalten, sofern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bestimmt ist. 
2. Die mit einem bezeichneten Stellen sind den Militäranwärtern usw. nur im Wege des 
Aufrückens oder der Beförderung zugänglich. 
  
  
  
  
Bezeichnung der Stelle 
  
  
Angabe bei den für 
Militäranwärter und 
Inhaber des An- 
stellungsscheins nicht 
ausschließlich be- 
stimmten Stellen, in 
welchem Umfange sie 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung der Be- 
hörden, an die die Be- 
werbungen zu richten 
sind, wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, beie 
der die Anstellung ge- 
wünscht wird. 
  
Bemerkungen 
  
Kanzleibeamte. 
Kanzleisekretäre bei den 
Zentralbehörden, 
Kanzleisekretäre und Kanz- 
listen, 
Kanzleiassistenten, 
Kanzleidiätare, 
Kanzleigehilfen, 
Kopisten, 
Lohnschreiber usw. 
  
I. Bei sämtlichen 
  
Verwaltungen. 
Wegen der Stellen der3 
Preußisch-Hessischen 
Eisenbahngemeinschaft 
siehe Abschnitt IV 
r. 1. 
Wegen der Amtsdiener- 
stellen bei der All- 
gemeinen Bauver- 
waltung an die be- 
treffenden Regierungs- 
präsidenten. 
  
u I. 
Mit Ausnahme der Stellen 
dieser Art bei den Ge- 
sandtschaften.
	        
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