24 Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze.
insbesondere durch etwaige Forterhebung ihnen nicht zustehender Militärgebührnisse, auch
strafbar machen. Die Belehrung ist schriftlich, in Form einer Verhandlung vorzunehmen.
23. Erkrankt der Militäranwärter während der Probezeit (vgl. A II), der informa-
torischen Beschäftigung (vgl. A III), oder der Beurlaubung zur Erlangung anderweiter
Stellen usw. (vgl. B), so kann er entsprechend längere Zeit kommandiert oder beurlaubt
eiben.
Erkrankte, zur Anstellung auf Probe, zur Probedienstleistung oder zur informatorischen
Beschäftigung kommandierte Militäranwärter haben die Kosten einer etwaigen Behandlung
und Verpflegung in einem Militärlazarett oder einer anderen Heilanstalt gemäß § 58 Nr. 5
der Fr. Bes. V. aus ihren Gebührnissen zu bestreiten.
24. Beim Eintritt einer Mobilmachung muß der Militäranwärter, sofern nicht seine
sofortige Anstellung, verbunden mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst, erfolgt,
unverzüglich zu seinem Truppenteile zurückkehren.
25. Die Befugnis der Militär-Vorgesetzten zu Beurlaubungen gemäß § 56 Nr. 1 der
Fr. Bes. V. wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt. -
Ist ein Militäranwärter zu einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer Pioil-
behörde beurlaubt worden, so muß es dem Ermessen der Anstellungsbehörde überlassen
bleiben, ob und inwieweit diese vorübergehende Beschäftigung auf eine etwa späterhin ein-
tretende Probezeit oder informatorische Beschäftigung einzurechnen ist.
Für den Bereich der Militärverwaltung ist diese Anrechnung der vorübergehenden
Beschäftigung grundsätzlich gestattet. ·
Im Interesse des Militäranwärters liegt es, sich von der Zivilbehörde über die
vorübergehende Beschäftigung eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, um diese unter Um-
ständen bei späterer Beschäftigung im Zivildienst — bei derselben oder einer anderen Be-
hörde — vorlegen zu können.
Anlage M.
Uerzeichnis
der
den Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im preußischen Staatsdienst
vorbehaltenen Stellen (M. Bl. f. d. i. V. 1908 S. 193ff., Z. Bl. d. U. V. 1908 S. 853ff.).
Anmerkungen.
1. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern usw. ausschließlich
vorbehalten, sofern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bestimmt ist.
2. Die mit einem bezeichneten Stellen sind den Militäranwärtern usw. nur im Wege des
Aufrückens oder der Beförderung zugänglich.
Bezeichnung der Stelle
Angabe bei den für
Militäranwärter und
Inhaber des An-
stellungsscheins nicht
ausschließlich be-
stimmten Stellen, in
welchem Umfange sie
vorbehalten sind.
Bezeichnung der Be-
hörden, an die die Be-
werbungen zu richten
sind, wenn es nicht die
Behörde selbst ist, beie
der die Anstellung ge-
wünscht wird.
Bemerkungen
Kanzleibeamte.
Kanzleisekretäre bei den
Zentralbehörden,
Kanzleisekretäre und Kanz-
listen,
Kanzleiassistenten,
Kanzleidiätare,
Kanzleigehilfen,
Kopisten,
Lohnschreiber usw.
I. Bei sämtlichen
Verwaltungen.
Wegen der Stellen der3
Preußisch-Hessischen
Eisenbahngemeinschaft
siehe Abschnitt IV
r. 1.
Wegen der Amtsdiener-
stellen bei der All-
gemeinen Bauver-
waltung an die be-
treffenden Regierungs-
präsidenten.
u I.
Mit Ausnahme der Stellen
dieser Art bei den Ge-
sandtschaften.