Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 
  
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung der Stelle 
  
Angabe bei den für 
Militäranwärter und 
Inhaber des An- 
stellungsscheins nicht 
ausschließlich be- 
stimmten Stellen, in 
welchem Umfange sie 
vorbehalten sind 
  
Bezeichnung der Be- 
hörden, an die die Be- 
werbungen zu richten 
sind, wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung ge- 
wünscht wird 
  
Bemerkungen 
  
V. Ministerium für Fandel und c#ewerbe. 
1. Schiffahrts= und hafen- 
polizei. 
Mittlere Beamte. 
Hafenmeister, 
Hafenpolizeisekretäre. 
Unterbeamte. 
* Polizeiwachtmeister, 
Strom-, Schiffahrts- 
Hafenpolizeiaufseher, 
Schutzmänner, Wächter und 
Boten. 
2. Lotsenwesen. 
Mittlere Beamte. 
* Seeoberlotsen, 
Lotsenamtsassistenten, 
Seelotsen, 
Stromlotsen, 
Revierlotse in Anklam. 
und 
3. Eichungswesen. 
Mittlere Beamte. 
Kassen= und Bureaubeamte. 
Unterbeamte. 
Pförtner (Eichungsgehilfen). 
4. Staatskommissariat der 
Verliner Börse. 
Mittlere Beamte. 
Bureaubeamter. 
5. Musterbleiche in Holingen. 
Mittlere Beamte. 
Kassen= und Rechnungsführer. 
6. Schiff= und Maschinenbau- 
schulen, Hüttenschulen, Fach- 
schulen für die Metallindustrie, 
Handwerker-, kunstgewerbliche 
und keramische Fachschulen, 
handels= und Gewerbeschulen 
für Mädchen. 
Mittlere Beamte. 
Sekretäre und Rechnungs- 
führer. 
v 
l 
  
mindestens zur Hälfte. 
mindestens zur 
Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
zwischen Militär= und 
Zivilanwärter ab- 
wechselnd. 
zwischen Militär= und 
Zivilanwärter ab- 
wechselnd. 
zwischen Militär= und 
Zivilanwärtern ab- 
wechselnd. 
  
Für die Stelle in Bres- 
lau der Oberpräsident 
daselbst, im übrigen 
der betreffende Regie- 
rungspräsident. 
Der betreffende Re- 
"6 gierungspräsident. 
  
Der betreffende 
rungspräsident. 
Regie- 
Der betreffende Ei- 
chungsinspektor. 
  
Oberpräsident in Pots- 
dam. 
Regierungspräsident in 
Hildesheim. 
Der betreffende Regie- 
rungspräsident. 
  
Die den Militäranwär= 
tern der Marine vor- 
behaltenen Stellen können 
mit Zivilanwärtern be- 
setzt werden, wenn die 
sich bewerbenden Mili- 
täranwärter das 36. 
Lebensjahr überschritten 
haben.
	        
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