40 Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze.
Erläuterungen
zu den
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Anterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des
Anstellungsscheins.
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I. Zu 8 1. Der Zivilversorgungs= und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern
kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
II. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsätze.
III. Zu § 3 usw.
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen nicht unter
diese Grundsätze; sie sind daher den den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen
Stellen nicht zuzuzählen;
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden
Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den
Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist.
IV. Zu 8§ 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen sein
sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatgehilfen),
brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht aufgenommen zu werden.
V. Zu § 8. Das dem 8 8 als Anlage angehängte Verzeichnis der Stellen im
Reichsdienste präjudiziert den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht.
VI. Zu §§ 9 und 10. Die im § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militär-
anwärtern usw. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen,
sofern befähigte und zur Uebernahme der Stellen bereite Militäranwärter usw. vorhanden
sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des § 10 — der Anwendung der Bestimmungen
im § 22 Abs. 4 und im § 30 nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die
Befugnis, Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu
Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen
Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern usw. nach
Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Versetzungen ist
dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben.
VII. Zu 8§ 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen
bestimmt. Diesen soll uubenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Be-
werbungen ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden
Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungsbehörden die bei Einberufung der Stellen-
anwärter in Betracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen.
VIII. Zu §8 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen
Bundesstaaten zuständigen Organen bestimmt.
IX. Zu § 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen werden
aue die betrachtet, die einem in Elsaß-Lothringen garnisonierenden Truppenteil angehört
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X. Zu § 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern
um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden
angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vox-
bereitungsdienst zum größeren Teile absolviert ist. 6 «