Abschnitt III. Zahlung der Besoldungen 2c. 45
crden die den Hinterbliebenen zu gewährenden Gnadenbezüge nach Maßgabe der gesetzlichen.
Nestimmungen unverzüglich zur Zahlung angewiesen.
b) Die gesetzlichen Gnadenbezüge stehen der Witwe oder den ehelichen oder legitimierten
Nachkommen ohne Rücksicht darauf zu, ob sie Erben des Verstorbenen geworden sind oder
Aeht oder ob sie sich in seinem Haushalt oder getrennt aufgehalten haben.
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0) Die Gnadenbezüge sind von der vollen Besoldung des Verstorbenen einschlieblich
des Wobnungsgeldzuschusses oder der Mietentschädigung sowie von etwaigen Sonderzulagen
u gewähren, vorausgesetzt, daß bis zum Ableben ein Widerruf der Zulage nicht erfolgt
war.“ Dienstbezüge, welche als Ersatz für bare Auslagen, insbesondere als Dienstaufwands-
entschädigung gewährt werden, sowie Bezüge für widerruflich übertragene Nebenämter bleiben
bei der Berechnung des Gnadenvwierteljahrs auber Betracht. Ferner steht den Hinterbliebenen
der Gnadenbezug nur nach der Besoldung der Stelle zu, welche der Beamte bei seinem Ab-
leben innehatte, auch wenn zu dieser Zeit bereits eine Beförderung des Beamten in eine
höhere Stelle oder ein Aufrücken in. der Besoldung ausgesprochen, aber noch nicht in Wirk-
samkeit getreten war. Im übrigen sind die Bestimmungen der Gebaltsvorschriften zu be-
achten.
d) Den Hinterbliebenen eines während der vorläufigen Dienstenthebung verstorbenen
Beamten sind die Gnadenbezüge nicht von dem Suspensionseinkommen, sondern vom vollen
Einkommen der Stelle zu gewähren.
e) Hinterläßt ein etatsmäbiger Beamter eine Witwe oder eheliche oder legitimierte
Nachkommen, so erfolgt die Bestimmung darüber, an wen das Gnadenvierteljahr zu zahlen.
und in welcher Weise etwa die Verteilung unter mehrere Hinterbliebene stattzufinden bat,
durch die unmittelbare Aufsichtsbehörde. Der Provinzialbehörde ist gegebenenfalls die erfolgte
Bestimmung und Zahlbarmachung des Gnadenvierteljahrs unverzüglich anzuzeigen. In allen
übrigen Fällen bestimmt die Provinzialbehörde, ob, an wen und in welcher Weise das Gnaden-
vierteljahr zu gewähren ist.
5) Von der Provinzialbehörde kann das Gnadenvierteljahr auch dann gewährt werden,
wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder
oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit
hinterläßt oder wenn und soweit der Nachlab nicht ausreicht, um die Kosten der letzten
Krankheit und der Beerdigung zu decken. Angenommene Kinder sind den Pflegekindern
gleichzuachten.
g) Die Gnadenbezüge der Hinterbliebenen eines Beamten, dessen Pensionierung verfügt
war, der aber vor dem Eintritte des Pensionierungstermins verstorben ist, sind an der Stelle,
wo der letzte Diensteinkommensbezug des pensionierten Beamten nachgewiesen wird, in Aus-
gabe zu verrechnen. Das Diensteinkommen des neuen Stelleninhabers wird im Falle der
Anstellung vor Ablauf der Gnadenzeit auberetatsmähßig verrechnet.
(Vergl. 8 57 der Etatsvorschr. der Justizverw. vom 12. März 1908, J. M. BI. S. 100 fl.)
3. Diäten für Hilfsarbeiter.
a) Die Bestellung der ständigen Bilfsarbeiter im mittleren, Kanzlei- und Unter-
beamtendienst erfolgt unter Vorbehalt einer Kündigung, deren Frist in der Regel auf einen.
Monat festzusetzen und die nur zum Schlusse eines Monats auszusprechen ist.
Den ständigen Hilfsarbeitern wird über die erfolgte Bestellung eine Benachrichtigung
zugefertigt, in welcher zum Ausdrucke zu bringen ist, dab es sich um die Bestellung als
ständiger Hilfsarbeiter gegen einmonatige Kündigung handelt, welche Vergütung bewilligt
und von welchem Zeitpunkte, sowie aus welcher Kasse sie zu beziehen ist, und, falls beson-
dere Bedingungen festgesetzt sind, welcher Art sie sind. Alle ständigen Hilfsarbeiter erhalten.
ihre Diäten monatlich im voraus. Die Höhe der Diäten bestimmt sich nach den besonderen
darüber ergangenen Vorschritten.
b) Ständigen Hilfsarbeitern, die zur Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht in das
Heer oder in die Marine einzutreten haben, ist aus dieser Veranlassung das Dienstverhältnis
als ständiger Hilfsarbeiter nicht zu kündigen. Anderseits können sie für die Dauer des
aktiven Militärdienstes die Düten nicht weiterbeziehen. Nach abgeleisteter Dienstpflicht
treten sie in die von ihnen vor der Militärdienstzeit innegehabte Stelle zurück. Ist die einst-
weilige Verwaltung dieser Stelle nicht tunlich, so ist ihnen eine andere Stelle zu übertragen.
Wenn der Militärpflichtige während der Militärdienstzeit zur Bestellung zum ständigen
Hilfsarbeiter an der Reihe ist, so ist die Bestellung nicht bis zur Entlassung aus dem Mili-
tärdienst auszusetzen.
in à ) Ständigen Hilfsarbeitern, die ihrer aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder
e er Flotte genügt haben oder der Ersatzreserve angehören und zu militärischen Dienst-
elstungen herangezogen werden, sind für deren Dauer die bewilligten Diäten fortzuzahlen,