Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt I. Anstellung 2c. 1 
Abschnitt I. 
Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte 
und OHflichten der Beamten, Aniformen usw. 
1. Allgemeines. 
a) Auszug aus der Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 
1850 (G. S. S. 17). 
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht 
statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten 
Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. 
Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den übrigen Zweigen 
des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet. 
Art. 50. Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vor- 
rechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu. 
Art. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen 
Staatsbeamten), einschließlich der Staatsanwälte, sollen durch ein Gesetz geregelt werden, 
welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu 
beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen 
angemessenen Schutz gewährt.“) 
Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leisten 
dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte 
Beobachtung der WVerfassung. 
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt. 
b) Die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde= und Landesvertretung und 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter soll vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein. 
(Reichsges. vom 3. Juli 1869, R. G. Bl. S. 292). 
2. Vereidigung. 
a) Verordnung, betreffend die Form der Diensteide, vom 6. Mai 1867 
(G. S. S. 715). 
Wir Wilhelm 2c. 2c. verordnen für das Gebiet der Preußischen Monarchie, mit 
Ausschluß derjenigen Landesteile, auf welche sich die Verordnung vom 22. Januar d. J. 
(Gesetz-Samml. S. 132) bezieht, was folgt: 
§ 1. Die Form des Diensteides, welcher von den im unmittelbaren oder im mittel- 
baren Staatsdienste stehenden Beamten'“) fortan zu leisten ist, wird dahin festgestellt: „Ich 
N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Seiner Königlichen Majestät 
von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein und 
alle mir vermöge meines Ämtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und 
Gewissen genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir 
Gott helfe usw.“ Dem Schwörenden bleibt es überlassen, den vorstehend festgestellten 
#intesworten die seinem religiösem Bekenntnis entsprechende Bekräftigungsformel binzu- 
zufügen. 
*) Die Art. 86—97, welche die richterliche Gewalt und die richterlichen Beamten betreffen, kommen 
hier nicht in Betracht, weil sich diese Zusammenstellung der Bestimmungen nur auf die nichtrichter- 
lichen Beamten erstreckt. 
*“?“) Dieses Gesetz ist noch nicht ergangen, dagegen sind die Rechts- etc. Verhältnisse der betr. 
Staatsbeamten durch zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Erlasse etc. geregelt, von welchen die wich- 
tigsten und namentlich die auf die gesamten Beamten bezüglichen Bestimmungen im nachfolgenden Texte 
dargestellt werden. 
7% Der Diensteid ist auch von den unbesoldeten sowie von den auf Probe oder nur zeitweise an- 
gestellten Beamten, aber nicht von Personen im bloßen Arbeitsverhältnisse zu leisten (Min. Erl. v. 21. März 
1882 — M. Bl. f. d. i. V. S. 139 u. v. 29. Mai 1843 — J. M. Bl. S. 143). Zur vorübergehenden Dienstleistung 
angenommene Hilfskräfte werden mittels Handschlags verpflichtet (Min. Erl. v. 14. Okt. 1899, M. Bl. f. d. i. V. 
S. 248). Versorgungsberechtigte Militäranwärter, welche noch dem Truppenverbande angehören, werden 
erst nach der Entlassung aus dem Militärdiensr vereidigt. 
t) Diese lautet für Evangelische „so wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum zur Seligkeit“, für 
Katholiken „so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium“. 
Heinemann, Schulverwaltungs-Handbuch. 1
	        
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