46 Abschnitt III. Zahlung der Besoldungen 2c.
ohne Rücksicht darauf, ob durch die Wahrnehmung der Geschäfte Stellvertretungskosten
erwachsen oder nicht. Den als Offizieren zu militärischen Uebungen einberufenen Hilfs-
arbeitern, welchen das Zivildiensteinkommen für die Dauer der militärischen Uebung belassen
ist, sind, ebenso wie den etatsmäbig angestellten Beamten, die Uebungsgelder auf das Zivil-
diensteinkommen nicht anzurechnen.
d) Für die Fortzahlung der Düten an die ständigen Hilfsarbeiter bei Beurlaubungen
oder Erkrankungen finden die entsprechenden, für die etatsmäßigen Beamten geltenden
Bestimmungen Anwendung. Die Fortzahlung darf jedech im Falle einer Erkrankung oder
Beurlaubung zur Wiederherstellung der Gesundheit in der Regel nicht über die Dauer von
sechs Monaten hinaus und nur aus besonderen Gründen bis zur Dauer eines Jahres erfolgen,
gerechnet vom Ablaufe des Monats ab, in welchem die Dienstunfäbhigkeit eingetreten oder
der Urlaub angetreten ist; gegebenenfalls wird rechtzeitig die Kündigung der Stelle herbei-
geführt.
e) Soll das gänzliche Ausscheiden eines ständigen Hilfsarbeiters im mittleren, Kanzlei-
oder Unterbeamtendienst aus dem Beamtenverhältnisse herbeigeführt werden, so hat ihm die
Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis zum Zweck der Entlassung zu kündigen (vergl. 8 83
des Gesetzes vom 21. Juli 1852, G. S. S. 465).
Wird dagegen von dem Kündigungsrecht einem ständigen Hilfsarbeiter gegenüber nur
zu dem Zwecke Gebrauch gemacht, ihm die von ihm versehene Stelle zu entziehen, so führt
die Kündigung nicht den Austritt des Hilfsarbeiters aus dem Staatsdienste herbei, sondern
hat nur die Wirkung, daß er mit Ablauf der Kündigung die von ihm bekleidete Stelle, da-
gegen nicht auch die Beamteneigenschaft verliert. Stellenanwärtern bleibt dabei ihre Stelle
im Bewerberverzeichnisse gewahrt.
4. Gnadenbezüge für Hinterbliebene von Hilfsarbeitern.
Den Hinterbliebenen der ständigen Hilfsarbeiter kann von den ihnen in festen monat-
lichen oder vierteljährlichen Beträgen zustehenden Diensteinkünften das Gnadenviertel-
jähr gleichwie den Hinterbliebenen der etatsmäßigen Beamten gewährt werden. Ein Rechts-
anspruch steht ihnen nicht zu. Im übrigen finden die Bestimmungen im § 57 entsprechende
Anwendung. (Vorweg abgedruckt.)
Ist einem Dütar gekündigt und stirbt er vor Eintritt des Zeitpunkts, zu dem gekündigt
ist, So kann den Hinterbliebenen die Gnadenbewilligung gewährt werden, falls nicht etwa
anderweit das Beamtenverhältnis vor Eintritt jenes Zeitpunkts als gelöst zu erachten ist
(vergl. insbesondere § 7 des Ges. v. 21. Juli 1852 — G. S. S. 465).
(Nach den Etatsvorsteher der Justizverw. vom 12. März 1908 (J. M. Bl. S. 100fl.)
5. Durch den Fin. Min. Erl. vom 13. Dezbr. 1907 (2. Bl. f. d. U. V. 1908 S. 297) ist
u. a. die Zahlung der Beamtengehälter im Girowege zugelassen und die vermehrte Ver-
wendung von Papiergeld zu den Gehaltszablungen gefordert worden.
d) Verfügung des Fin. Min. und des Min. des Innern, betreffend die Nicht-
gewährung des Gnadenquartals von Beamtenbesoldungen und Pensionen an adoptierte
Kinder, v. 30. Juni 1908 (M. Bl. d. V. f. L. D. u. F. 1909 S. 3).
In einem Einzelfalle ist die Frage aufgetreten, ob nach Erlaß des Gesetzes vom
27. Mai 1907 (G. S. S. 99) auch den an Kindes Statt angenommenen Kindern eines un-
mittelbaren Staatsbeamten der Anspruch auf Gewährung des Gnadenquartals nach Maß-
gabe des Gesetzes vom 20. Mai 1882 (G. S. S. 228) zusteht. — Diese Frage ist zu ver-
neinen. — Was den hierbei zunächst in Betracht kommenden §57 1757 B. G. B. betrifft, so ist
dieser in der vorliegenden Frage schon um deswillen nicht entscheidend, weil der Artikel 80
des Einführungsgesetzes zum B.G.B. für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Hinter-
bliebenen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnisse die landesgesetzlichen Vorschriften
aufrecht erhalten hat, soweit in dem B.G. B. nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist.
Da es an solchen besonderen Bestimmungen wie sie z. B. § 197 B.G.B. über die Verjährung
der Ansprüche aus dem Beamtenverhältnisse enthält, im vorliegenden Falle fehlt, so be-
wendet es bei den landesgesetzlichen Vorschriften. — Nach diesen war es aber bis zum
Erlasse des Gesetzes vom 27. Mai 1907 nicht zweifelhaft, daß auf Grund des § 31 Abs. 1
des Gesetzes vom 27. März 1872 nur die „ehelichen Nachkommen“ eines Staatsbeamten
bezw. eines den gleichen Vorschriften unterliegenden Kommunalbeamten Anspruch auf den
Pensionsbetrag des auf den Sterbemonat folgenden Monats hatten. Der gleiche Anspruch
wurde in der Praxis nur den durch nachfolgende Ehe legitimierten Kindern zuerkannt, da
diese in allen Beziehungen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder besitzen. — Wenn das
Gesetz vom 27. Mai 1907 den Kreis der Bezugsberechtigten auf die durch Ehelichkeits-
erklärung legitimierten Kinder ausgedehnt hat, obwohl diese hinsichtlich des Verhältnisses
zur Familie des Vaters (5 1737 B. G. B.) den ehelichen Kindern nicht gleichstehen, so ge-
stattet dieser Vorgang eine ausdehnende Anwendung auch auf adoptierte Kinder, welche