48 Abschnitt III. Zahlung der Besoldungen 2c.
auch den mit einer Freiheitsstrafe belegten — nicht suspendierten — Beamten die Stell-
vertretungskosten nur bis zur Hälfte ihres Diensteinkommens zur Last zu legen sind.
Wir ersuchen ergebenst, gefälligst Anordnung zu treffen, daß hiernach in vorkommenden
Fällen verfahren wird.
4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besol-
dungs= und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten. Runderlaß des
Min, der öffentl. Arbeiten v. 19. Juni 1905 (M. Bl. f. d. i. V. S. 105).5)
Nach § 23 Abs. 1 des Staatshaushaltsgesetzes vom J/1. Mai 1898 sind Ersparnisse,
welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Be-
amten dadurch entstehen, daß Stellen zeitweise nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern
nicht versehen werden, bis auf Höhe der für die einzelne Stelle verfügbaren Beträge zu-
nächst zur Bestreitung der Kosten einer kommissarischen Verwaltung der Stelle zu verwenden.
Während bisher als zu Stellvertretungskosten verwendbar nur das Stellengehalt,
und, soweit dieses nicht ausreichte, dem Staatsministerialbeschlusse vom 4. Dezember 1893
entsprechend, der Wohnungsgeldzuschuß der Stelle galten, soll künftig bei etatsmäßigen
Stellen, für welche eine Mietentschädigung verfügbar ist, diese an die Stelle des Wohnungs-
geldzuschusses treten. Die Vorschrift im § 23 Abs. 3 des Staatshaushaltsgesetzes, wonach
aus ersparten Wohnungsgeldzuschüssen Remunerationen nicht gewährt werden dürfen, ist
auch auf Mietentschädigungen anzuwenden.
5. Termine für die Zahlung der Dienstbezüge. Runderlaß des Fin. Min.
v. 27. August 1903 (M. Bl. f. d. i. V. S. 192.))
Die Anordnung in dem Runderlasse vom 14. Dezember 1893, wonach die post-
numerando fälligen fortlaufenden Zahlungen schon am vorletzten Tage des betreffenden
Monats geleistet werden dürfen, wenn der letzte Tag auf einen Sonn= oder Festtag fällt
und auch der folgende Tag ein Feiertag ist, wird mit Zustimmung der Königlichen Ober-
Rechnungskammer dahin erweitert, daß die am Monats= oder Vierteljahrsende fällig
werdenden Dienstbezüge der Beamten fortan allgemein, sobald der letzte Tag des Monats
auf einen Sonn= oder Festtag fällt, schon am vorhergehenden Tage und falls dieser gleich-
falls ein Sonn= oder Festtag ist, bereits am drittletzten Tage des Monats zu zahlen sind.
Die zahlenden Kassen sind jedoch zu einer ausnahmsweisen Verweigerung der verfrühten
Zahlung befugt, wenn besondere Gründe einen Verlust besorgen lassen.
Die Königliche Regierung pp. wolle die nachgeordneten Kassen hiernach mit An-
weisung versehen.
Insoweit die Zahlung der Geschäftsdiäten an außerordentliche Hilfsarbeiter und
Stellvertreter bisher von der Bescheinigung über die Dauer der erfolgten Beschäftigung
oder über die besondere Bewilligung zur Fortzahlung der Diäten abhängig gemacht worden
ist, kann fortan von der Beibringung derartiger Bescheinigungen abgesehen werden, die
Behörden sind aber verpflichtet, bei Beschäftigungen ohne Angabe der Zeitdauer sowie im
Falle der vorzeitigen Beendigung einer zeitlich begrenzten Hilfsarbeitertätigkeit die zahlende
dasse von der Beendigung der Beschäftigung behufs Einstellung der Zahlung der Diäten
sofort in Kenntnis zu setzen.
6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohn-
sitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet. a) Runderlaß des Finanz-Min.
v. 13. Dezember 1882 (M. Bl. f. d. i. V. 1883 S. 7).
Die Frage, ob denjenigen Beamten, an deren amtlichem Wohnsitze eine Königliche
Kasse sich nicht befindet, die Dienstbezüge kostenfrei auszuzahlen seien, ist nicht für alle
Landesteile, bezw. für die Beamten aller Ressorts einheitlich geregelt. Während namentlich
im Geltungsbereiche des allgemeinen Landrechts gemäß § 58 Teil 1I Tit. 16 desselben der
Grundsatz befolgt wird, daß die Beamten ihr Gehalt und ihre sonstigen Kompetenzen von
den Königlichen Kassen abzuholen haben und demzufolge in den Fällen der oben bezeichneten
Art die Zusendung des Gehalts r2c. portopflichtig erfolgt, werden den Justizbeamten in
der Provinz Hannover und zwar auch in demjenigen Teile derselben, in welchem das all-
gemeine Landrecht gilt, falls sich an ihrem amtlichen Wohnsitze eine Königliche Kasse nicht
befindet, die gedachten Gelder nach diesem Orte portofrei übermittelt. Für eine allgemeine
Einführung der Anordnung, daß die Portokosten für derartige Zusendungen von der
Staatskasse zu tragen sind, spricht die Erwägung, daß hinsichtlich der Gehaltszahlungen
an Beamte die allgemeinen Grundsätze über die Stellung derselben, sowie Rücksichten auf
) In demselben Sinne haben auch die übrigen Minister für ihre Ressorts Bestimmung getroffen.
*“) Diese Verfügung ist auch anderen Staatsverwaltungen zur Beachtung mitgeteilt, vergl. z. B. den Runderlaß
vom 5. November 1903 (M. Bl. d. H. u. G. V. S. 547).