Abschnitt III. Zahlung der Besoldungen 2c. 40
iche Interesse in erster Reihe entscheidend sind, und daß demzufolge der Beamte,
das dienstliche Inter Ort als Amsssitz zugewiesen ist und der an demselben seinen Dienst
deute ten hat, auch die kostenlose Zahlung der für diesen Dienst ausgesetzten Kompetenzen
* dem nämlichen Orte zu beanspruchen berechtigt erscheint. Im Einverständnisse mit der
Königl Ober-Rechnungskammer bestimme ich deshalb, daß, wenn Beamten, welche ihr
Gehalt und ihre sonstigen Kompetenzen aus der dortigen Regierungshauptkasse oder einer
Spezialkasse derselben beziehen und nicht am Sitze der zahlenden Kasse ihren Wohnsitz
baden diese Diensteinkommensbezüge") mittelst der Post zu übersenden sind — worüber
na wie vor die vorgesetzte Dienstbehörde der Beamten entscheidet — diese Zusendung
auf Kosten der Staatskasse portofrei zu erfolgen hat.
Die Königliche Regierung wolle demgemäß das Weitere veranlassen und ihre Haupt-
kasse, sowie die derselben nachgeordneten Kassen mit entsprechender Anweisung versehen.
b) Runderlaß des Min. des Innern v. 14. Juli 1902 (M. Bl. f. d. i. V. 1902
S. 125).“)
Die Vorschriften, wonach die Zahlung der Zivilpensionen und Wartegelder, sowie
der im voraus fälligen Hinterbliebenenbezüge und Unterstützungen bis zum Monatsbetrage
von 800 Mark einschießlich im Postanweisungsverkehr zu erfolgen hat, ohne daß es der
Erteilung von Quittungen im Laufe des Etatsjahres und einer jedesmaligen Benach-
richtigung des Empfängers von der Absendung des Geldes bedarf, sollen im Einver-
ständnis mit der Königlichen Ober-Rechnungskammer unter dem Vorbehalte des Widerrufs
auch bei der Zahlung der Diensteinkünfte derjenigen Beamten der Verwaltung des Innern
Anwendung finden, die nicht am Sitze der zahlenden Kasse ihren amtlichen Wohnort haben
und zufolge Anordnung der vorgesetzten Dienstbehörde ihre Dienstbezüge unmittelbar mit
der Post zugesandt erhalten (vergl. Rundverfügung v. 13. Dezember 1882, M. Bl. f. d. i.
V. 1883 S. 7). Der Posteinlieferungsschein wird als gültiger Rechnungsbelag angesehen. Aus-
genommen sind diejenigen Fälle, in denen zu den Quittungen bestimmungsmäßig eine be-
sondere Bescheinigung beizubringen ist.
Die Zusendung der laufenden Dienstbezüge der Beamten hat in der bisherigen Weise
auf Kosten der Staatskasse, also jetzt unter Anwendung des Aversionierungsvermerks zu
erfolgen. Bei den einmaligen Zahlungen ist zu beachten, daß die Rundverfügung vom
13. Dezember 1882 sich nicht auf einmalige außerordentliche Zuwendungen, Remunerationen
und Unterstützungen bezieht und deshalb bei deren Uebersendung das Porto dem Empfänger
zur Last fällt, also von dem zu zahlenden Geldbetrage zu kürzen ist, daß dagegen das Porto
für einmalige Zahlungen an Dienstgebührnissen, wie Tagegelder, Reise= und Versetzungs-
kosten, wie bisher, die Staatskasse zu tragen hat.
Die Zusendung erfolgt nur auf einen schriftlichen, an die zahlende Kasse zu richtenden
Antrag des Berechtigten, welcher enthalten muß:
I. die Erklärung, daß die Zusendung und Aushändigung des Geldes auf Gefahr
des Empfängers geschieht,
2. den Verzicht auf eine besondere Benachrichtigung von der Absendung des Geldes,
soweit es sich um fortlaufende Bezüge handelt,
3. die Verpflichtung, daß der Beamte bei der Zahlung des letzten Teilbetrages des
Jahres bezw. bei dem Uebertritt in eine andere Stelle oder bei dem Ausscheiden
aus dem Staatsdienste über die forllaufenden Bezüge vorschriftsmäßige Jahres-
quittungen an die zahlende Kasse einreichen wird.
Von der Absendung einmaliger Bezüge sind die Beamten dagegen seitens der
zahlenden Kasse zu benachrichtigen.
Die zahlende Kasse hat auf den Abschnitten der Postanweisungen die Art und den
l*P*D* der Zahlung zu bezeichnen und etwaige Abzüge mit den Einzelbeträgen ersichtlich
« achen.
Um der Einrichtung eine möglichst weite Ausdehnung zu geben, ist die zulässige
Grenze von 800 M. für die Uebersendung dauernder Diensteinkünfte auf deren einzelne
Arten zu beziehen. Hat z. B. ein mit 3000 M. besoldeter Beamter neben dem Wohnungs-
geldzuschusse von 300 M. eine Amtsunkostenentschädigung im Jahresbetrage von 1500 M.
zu beziehen, so daß die am Vierteljahrsersten für ihn fällgen Gesamteinkünfte den Betrag
von 800 M. übersteigen, so kann das Gehalt von 750 M. für sich und der Rest der Ge-
ührnisse mit einer zweiten Postanweisung übersandt werden.
v. 14 zuu die sind außerordentliche Zuwendungen 2c. nicht zu rechnen. (Vergl. den nackstehend abgedr. Runderlaß
d. H.u 0) leiche esimmungen gelten auch in anderen Staatsrerw. Vergl. Fin. Min. Erl. v. 23. Juni 1902 (M. Bl.
-. u. G. V. S. 290).
Heinemann, Schulverwaltungs-Handbuch. -