Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

54 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 
5. Soweit das Diensteinkommen eines Beamten an Gehalt, Zulagen und 
Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung für das Etatsjahr 1908 hinter den bis- 
herigen Bezügen zurückbleibt und bei den Beamten, welchen auf Grund des Nachtrags 
zum Staatshaushaltsetat für 1908 einmalige Zulagen gewährt worden sin, nicht um 
den Betrag dieser Zulage verbessert wird, ist die Staatsregierung ermächtigt, über den 
Etat den Alnterschied als nichtpensionsfähigen Zuschuß zu bewilligen. Der bewilligte 
Zuschuß wird bis zu dem Zeitpunkte gewährt, mit dem durch Gehaltserhöhung oder 
Aufsteigen im Gehalte, durch Zulagen oder durch höheren Wohnungsgeldzuschuß oder 
höhere Mietentschädigung ein Ausgleich eintritt; hierbei bleiben Erhöhungen des 
Wohnungsgeldzuschusses oder der Mietentschädigung insoweit außer Anrechnung, als sie 
lediglich infolge der Versetzung an einen Ort einer höheren Servisklasse eintreten. — 
In gleicher Weise kann den Densionären, welche im Staatsdienste wieder angestellt 
worden sind, ein etwaiger Ausfall an Pension und ODiensteinkommen bis zu dem an- 
gegebenen Zeitpunkt über den Etat ersetzt werden. 
§ 6. Dem § 4 des Richterbesoldungsgesetzes vom 29. Mai 1907 (Gesetzsamml. 
S. 111) tritt mit rückwirkender Kraft vom 1. April 1908 ab folgender vierte Absatz hinzu: 
Stand dem Beamten in der bisherigen Gehaltsklasse eine in der Besoldungs- 
ordnung für seine Dienststelle vorgesehene pensionsfähige Zulage zu, so wird diese 
in den Fällen des zweiten und dritten Absatzes den Gehaltssätzen der bisherigen 
Gehaltsklasse hinzugerechnet. 
§§ 7—10 pp.“) 
§ 11. Der Ginanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Zrkundlich pp. 
9) Besoldungsordnung. 
A. Gehälter, die nach Dienstaltersstufen aufsteigen. 
Klasse 1. 
1100 — 1140 — 1180 — 1210 — 1240 — 1270 — 1300 M. 
1. Stackmeister bei der Domänenverwaltung und der Bauverwaltung. 
(Außerdem 80 M. nichtpensionsfähige Stellenzulage für 1 Stackmeister bei der 
Bauverwaltung. 
Den vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes angestellten Beamten können 
auf Antrag die bisherigen Gehaltssätze von 180 M., steigend zweimal um 60 M. 
auf 300 M., und daneben die Tagegelder, von denen ⅜ des Jahresbetrags nach 
drei= bezw. fünfjährigem Durchschnitte pensionsberechtigend sind, belassen werden.) 
2. Bahnwärter und Nachtwächter, Kranwärter bei der Eisenbahnverwaltung. 
(Außerdem können solche Bahnwärter, die im Bahnhofsdienst, im Abfertigungs- 
dienst, im Telegraphendienst, als Haltepunktwärter oder als Blockwärter beschäftigt 
werden, nichtpensionsfähige Stellenzulagen bis zu 120 M. erhalten.) 
3. Buschwärter und Pflanzungsaufseher bei der Bauverwaltung. 
(Den vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes angestellten Beamten können 
auf Antrag die bisherigen Gehaltssätze von 500 M., steigend viermal um 50 M. auf 
700 M., und daneben die bisherigen Naturalbezüge belassen werden.) 
mBrunnenwärter, Brückenaufseher, Schleusenmeistergehilfen bei der Bauverwaltung. 
5. Aufseherinnen bei den Gefängnissen der Justizverwaltung, beim Polizeigefängnis 
und im Polizeigewahrsam in Berlin sowie bei der Strafanstaltsverwaltung. 
Polizeidiener und Gefangenwärterinnen bei den Polizeiverwaltungen in den Provinzen. 
7. Nachtwächter bei der Universität Königsberg. 
(Die Stellen sind im Etat als künftig wegfallend zu bezeichnen.) 
Klasse 2. 
a) 1100 — 1160 — 1220 — 1290 — 1360 — 1430 — 1500 M. 
Schaffner, Bremser und Matrosen bei der Eisenbahnverwaltung. 
(Außerdem Nebenbezüge — Fahr-, Stunden= und Nachtgelder —, von welchen 
den Schaffnern und Bremsern 200 M. und den Matrosen 150 M. bei der Pen- 
sionierung angerechnet werden. 
Ferner können solche Beamte, die nach abgelegter Prüfung zum Eisenbahnassistenten 
im mittleren Dienste beschäftigt werden, nichtpensionsfähige Stellenzulagen bis zu 
180 M. erhalten.) 
*) Betr. die Bereitstellung der Mittel. 
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