2 Abschnitt I. Anstellung 2c.
Bei den im mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten tritt denselben diejenige
Eidesnorm hinzu, mittels deren diese Beamten sich, den bestehenden Bestimmungen und
den besonderen Verhältnissen gemäß, dem unmittelbaren Dienstherrn zu verpflichten haben.
&J 2. Der im § 1 gedachte Eid verpflichtet den Schwörenden nicht nur für die zur
Zeit der Eidesleistung von ihm bekleideten, sondern auch für alle ihm etwa später zu über-
tragenden Aemter.
b) Beschluß des Königlichen Staatsministeriums v. 31. Oktober 1867 (M. Bl. f.
d. i. V. S. 326, J. M. Bl. S. 39)7).
Nachdem in den durch das Gesetz vom 20. September v. J. (G. S. S. 555) und die
Gesetze vom 24. Dezember v. J. (G. S. S. 875, 876) mit der preußischen Monarchie ver-
einigten Landesteilen mit dem 1. d. M. die preußische Verfassung in Kraft getreten ist,
beschließt das Staatsministerium zur Ausführung des Artikels 108 der Verfassungsurkunde
vom. 31. Januar 1850 (G. S. S. 17), wonach alle Staatsbeamten dem Könige den Eid der
Treue und des Gehorsams zu leisten und die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung')
zu beschwören haben, was folgt:
1. Der im Artikel 108 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 vorgeschriebene
Eid ist von allen unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten der im Eingang bezeichneten
Landesteile zu leisten. Ausgenommen davon sind nur diejenigen Beamten, welche infolge
ihrer Anstellung in den älteren Provinzen bereits vereidet sind.
2. Bei der Vereidigung wird denjenigen, welche den Eid zu leisten haben, die Formel
desselben dahin vorgelesen:
Sie schwören zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie Seiner Majestät
dem Könige treu und gehorsam sein und die Verfassung gewissenhaft beobachten wollen.
Der Schwörende erhebt hierauf die Schwurfinger und spricht die Worte: Ich (Vor-
und Zuname) schwöre es, so wahr mir Gott helfe.
Deem Schwörenden bleibt es überlassen, den Eidesworten die seinem religiösen Be-
kenntnis entsprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen.
Jeder Vorsteher einer Behörde, welcher mit der Vereidigung der Beamten derselben
beauftragt wird, hat zuerst selbst vor den versammelten Mitgliedern den Eid zu leisten
und dann letztere zu verpflichten.
3. Ueber die Vereidigung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Beamten,
von denen der Eid geleistet worden, zu unterschreiben haben.
4. In die durch die Verordnung vom 22. Januar d. J. (G. S. S. 132) festgesetzte
Formel des von den fortan neuanzustellenden Staatsbeamten zu leistenden Diensteides sind
vorbdem Schlußworte: „will“ die Worte aufzunehmen: „auch die Verfassung gewissenhaft
eobachten“.
5. Jeder Minister wird, unter Beobachtung obiger Bestimmungen, für sein Ressort
die erforderlichen Anordnungen treffen, weshalb der gegenwärtige Beschluß den einzelnen
Ministern abschriftlich mitzuteilen ist. «
.0)VorhaltungenbeiDiensteidenkÆ(Vergl.§4derVerordn.vom
26. Oktober 1799 — Rabe Bd. V S. 586). « «
Der Diensteid ist bestimmt, den Schwörenden feierlich angeloben zu lassen, daß er in
treuer Wahrnehmung seines Amtes in strenger Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten
nicht allein den Vorschriften der Gesetze, sondern auch der inneren Stimme seines Gewissens.
überall Folge leisten wolle. Die Erinnerung, diesen Eid geleistet zu haben, soll und wird
jeden rechtschaffenen Mann bewegen, die übernommenen Verbindlichkeiten nicht allein so
zu erfüllen, wie er es vor seinem Landesherrn und vor den vorgesetzten Behörden, sondern.
auch, wie er es vor dem höchsten Richter verantworten kann. Wer seiner eidlichen Zusage
stets eingedenk bleibt, wird auch dann, wenn kein anderer Zeuge als sein eigenes Gewissen
gegen ihn auftreten könnte, jeder Gelegenheit zur Versuchung widerstehen und sich durch
Menschenfurcht, Parteilichkeit, Gewinnsucht oder andere unlautere Absichten nicht abhalten.
lassen, überall mit unerschütterlicher Rechtschaffenheit zu handeln.
Bei jeder Eidesleistung wird Gott angerufen, den Meineid zu strafen und die genaue
Befolgung der übernommenen Verpflichtung zu belohnen. Die feste Ueberzeugung von der
göttlichen Allwissenheit, Allgegenwart, Gerechtigkeit und Allmacht muß Jeden abhalten,
sich Vernachlässigungen einer angelobten Dienstpflicht zu erlauben, vielmehr Jeden ver-
*) Bezüglich der politischen Rechte und Pflichten der Beamten s. d. Allerh. Erl. v. 7. April 1863 u. den Min.
Erl. v. 24. Septbr. 1863 (M. Bl. f. d. i. V. S. 190 u. 1919.
. Die Beteiligung an öffentl. Demonstrationen und Agitationen gegen die bestehende Regierung enthält eine Ver-
letzung der Pflichten, welche den Beamten durch ihr Amt auferlegt werden. (Vergl. die Obertribunals-Entschd. v. 14. Sept.
1863, M. Bl. f. d. i. V. S. 191. .
·")GegenwärtigwirdvielfachnachAnatogiedesJustiz-Miu.ErI.v.7.März1848(J.M.VI.S.103)dkm
zu Vereidigenden durch eine freie Ansprache der Ernst und die Heiligkeit der vorzunehmenden Eidesabnahme zu Gemüte.
geführt. [Vergl. Müller Bd. I S. 428.) «