Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt J. Anstellung ꝛc. 3 
anlassen, auch die kleinste Abweichung von der erhaltenen Instruktion auf das Sorgfältigste 
zu verhüten. 
Wer sich solchergestalt als ein gewissenhafter, redlicher Diener des Königs beträgt 
und mit unwandelbarer Treue unermüdlichen Diensteifer verbindet, kann sich des göttlichen 
Segens und unausbleiblicher Belohnung in dieser oder jener Welt versichert halten, wird 
auch bei jeder Gefahr oder Widerwärtigkeit den Trost und die Beruhigung genießen, die 
nur allein ein unverletztes Gewissen gewähren kann. Auf gleiche Art wird auch von Seiten 
der vorgesetzten Behörde Derjenige stets rühmlich ausgezeichnet werden, dessen Dienst- 
führung zeigt, daß er sich bei jeder Gelegenheit seinem eidlichen Angelöbnisse gemäß beträgt 
und sich dadurch würdig macht, dem Landesherrn zur weiteren Beförderung oder sonst zu 
erwartenden Gnadenbezeugung empfohlen zu werden. Dahingegen haben Diejenigen, welche 
die feierlich beschworenen Dienstpflichten vernachlässigen oder sich so weit vergehen, der 
ihnen erteilten Instruktion freventlich entgegenzuhandeln, außer der allgemeinen Verachtung 
auch die in den Gesetzen den pflichtvergessenen Offizianten angedrohten harten Strafen zu 
gewärtigen, welche nach Verhältnis des beträchtlichen, oder geringeren Verschuldens, ohne 
Nachsicht und Ansehen der Person, an ihnen unausbleiblich werden vollzogen werden. 
Anmerkungen. 1. Die Eidesformel muß dem Beamten vor der Eidesleistung zum Durch- 
lesen zugestellt oder vorgelesen werden. 
Der Gebrauch, dem Schwörenden den Diensteid stückweise vorzulesen und von ihm in 
gleicher Weise nachsprechen zu lassen, soll möglichst abgestellt und die Eidesformel vielmehr 
dem Schwörenden eingehändigt werden, um sie selbst langsam und vernehmlich abzulesen. 
Nur in den seltenen Fällen, wo der Schwörende Geschriebenes nicht mit der erforderlichen 
Fertigkeit lesen kann, muß Vorlesung und Nachsprechung erfolgen, jedoch dafür gesorgt 
werden, daß jede Unverständlichkeit vermieden und nicht durch unzeitiges Abbrechen der 
Worte der Sinn verdunkelt werde. 
(Verordn. v. 26. Okt. 1799 §s§8 5, 6 — BRabe, Bd. V S. 586.) 
2. Bei der Leistung des Eides hat der Schwörende in der Regel die rechte Hand zu 
erheben. Vergl. Min. Erl. v. 17. Februar 1891 u. v. 7. Juni 1895 (M. Bl. f. d. i. V. 1891 S. 26 
u. 1895 S. 168). . 
3. Der Diensteid ist von dem Schwörenden vollständig auszusprechen; das über die 
Vereidigung aufzunehmende Protokoll mub ihn entweder wörtlich enthalten oder die Eides- 
formel wird in einer Anlage niedergeschrieben und von dem Schwörenden vollzogen, dies muß 
aber im Vereidigungs-Protokoll ersichtlich gemacht werden. 
d) Eide der Juden. Auszug aus dem Gesetze vom 15. März 1869 (G. S. 
S. 484). 
§ 1. Die Eide der Juden werden mit der Eingangsformel: „Ich schwöre bei 
Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ und mit der Schlußformel: „So wahr mir 
Gott helfe“ geleistet, von Männern unter Erhebung der rechten Hand, von Frauen unter 
Auflegung dieser Hand auf die Brust. 
§ 2. Oie Belehrung über die Wichtigkeit des Eides und die Eidesabnahme selbst 
erfolgt durch die für letztere je nach der Art des Eides zuständige Behörde. 
§ 3. Inwiefern hierbei ein Rabbiner oder jüdischer Gelehrter zuzuziehen, bleibt dem 
Ermessen der Behörde anheimgestellt. 
§ 4. Die für die Eidesleistung der ZJuden eingeführten sonstigen besonderen Förm- 
lichkeiten und Vorschriften werden aufgehoben. " 
Bezüglich der Form und Leistung der Amtseide der Mennoniten s. die Verordnung 
vom 11. März 1827 (G. S. S. 28). 
".Hinsichtlich der bei Leistung des Eides der Philipponen zu beachtenden Förmlich- 
keiten s. d. Allerh. Erl. vom 19. Nov. 1836 u. Allg. Verf. vom 28. Jan. 1837 (v. Kamptz 
Jahrb. Bd. 49 S. 175). - 
3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten. 
Allerhöchster Erlaß vom 21. November 1835 (G. S. S. 237).*) 
Obgleich Gesetze und Dienst.Instruktionen den öffentlichen Beamten Derschwiegenheit. 
über Gegenstände ihres Amtes zur flicht machen, so habe Ich doch mißfällig in Erfahrung 
#1u Iin demselben Sinne bestimmt § 11 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61): 
· „Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung 
ihrer Natur nDach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten vorgeschrieben ist, hat der Beamte Verschwieger- 
heit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältnis aufgelest ist.“ 
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