Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

10. 
11. 
Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 70 
zhurg, Oberlehrer bei den Maschinenbauschulen, den sonstigen Fachschulen für 
Bendgurbrie und den Fachschulen für Seedampfschiffsmaschinisten sowie Ober- 
lehrer bei der Gewerbeschule in Thorn. » · 
(Außerdem für den Lehrer bei den Wanderkursen für Heizer und Maschinisten 
künftig wegfallend 800 M. pensionsfähige Zulage und für einen Oberlehrer 1000 M. 
"ersönliche nichtpensionsfähige Stellenzulage. Beide Zulagen kommen in Höhe der 
fällg werdenden Alterszulagen in Abgang. Die unter Kap. 68 Tit. 6 des Etats 
der Handels- und Gewerbeverwaltung vorgesehenen nichtpensionsfähigen Stellen- 
zulagen für die gewerbetechnischen Hilfsarbeiter bei den Regierungen sind im Etat 
als künftig wegfallend zu bezeichnen und in Höhe derjenigen Beträge in Abgang 
zu bringen, welche infolge der Gehaltserhöhung gegen die bisherigen Gehaltssätze 
mehr zu zahlen sind.) 
Staatsanwälte bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sowie Landrichter 
Amtsrichter. 
und en persönliche, mit der aus § 10 Nr. 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes vom 
27. März 1872 sich ergebenden Beschränkung pensionsfähige Zulagen für richterliche 
Beamte deutscher Abkunft, welche der polnischen Sprache mündlich und schriftlich 
mächtig sind,. ante die Dauer ihrer Anstellung im Oberlandesgerichtsbezirke Posen 
im ganzen 9000 M. . 
im Oie zunter Kap. 73 Tit. 10 a des Etats der Justizverwaltung vorgesehenen nicht- 
pensionsfähigen Funktionszulagen von je 600 M. für 17 Staatsanwälte bei den 
Oberlandesgerichten sind nur insoweit zahlbar, als sie mit Hinzurechnung des Ge- 
halts den Betrag von 7200 M, nicht übersteigen.) 
Rend 
Versicherungsrevisoren. 
Spezial-(Oekonomie-Kommissare, Spezialkommissare, Moorkommissar sowie Melio- 
rationsbauinspektoren bei der landwirtschaftlichen Verwaltung. 
Kreisschulinspektoren. 
Vollbesoldete Kreisärzte einschließlich derjenigen, welche als ständige Hilfsarbeiter 
bei den Regierungen sowie beim Polizeipräsidium in Berlin und bei den Medizinal- 
Untersuchungsämtern beschäftigt werden. 
(Auf die Besoldung der vollbesoldeten Kreisärzte kommen die auf Grund des 
1 des Gesetzes vom 9. März 1872 (Gesetzsamml. S. 265) gewährten Fuhrkosten- 
entschädigungen und die den vollbesoldeten Kreisärzten noch zufließenden Gebühren 
für Dienstgeschäfte in Anrechnung.) 
Bauinspektoren beim Ministerium der geistlichen usw. Angelegenheiten, akademischer 
Baumeister bei der Universität Greifswald, Oberförster daselbst, Kreisschulinspektoren, 
Bauinspektor bei den Kunstmuseen in Berlin, Oberförster beim Stift Neuzelle, Bau- 
inspektoren und wissenschaftliche Mitglieder der Versuchs= und Prüfungsanstalt für 
Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung in Berlin, pathologischer Anatom sowie 
Chemiker beim Hygienischen Institut in Posen. 
(Außerdem erhalten die Bauinspektoren beim Ministerium je 1000 M. nicht- 
pensionsfähige Zulage, der Oberförster bei der Universität Greifswald nichtpensions- 
fähige Stellenzulage bis zu 300 M. sowie der pathologische Anatom und der 
Chemiker beim Hygienischen Institut in Posen Honoraranteil für Abhaltung von 
Kursen und Vorlesungen. · 
Den Oberförstern bei der Universität Greifswald und beim Stift Neuzelle wird 
der Wert der Emolumente mit 300 M. auf das Gehalt angerechnet.) 
Klasse 42. 
3600 — 4200 — 4800 — 5400 — 6000 — 6600 — 7200 M. 
. Weinbaudirektoren bei der Domänenverwaltung. 
Bergrevierbeamte. 
(Den am 1. April 1897 in ihrer derzeitigen Stellung verbliebenen Bergrevier- 
beamten wird ¼ der in den Revieren aufkommenden, zur Staatskasse zu verein- 
nahmenden Kesselprüfungsgebühren als nichtpensionsfähige Zulage zu ihrem Gehalte 
gewährt, solange sie die Stelle bekleiden.) " 
Vorstände der Betriebs-, Maschinen= und Werkstätteninspektionen bei der Eisenbahn- 
verwaltung. 
66 0 Stellen können bei ihrem Freiwerden in Stellen mit 3600 M., steigend auf 
600 M. umgewandelt werden — vergl. Klasse 35 —.) 
Geheime Staatsarchivare beim Geheimen Staatsarchiv in Berlin. 
(Außerdem je 600 M. pensionsfähige Zulage.) 
Mitglieder des Statistischen Landesamts sowie Landräte und die Oberamtmänner 
in den Hohenzollernschen Landen.
	        
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