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Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c.
(Außerdem 1200 M. pensionsfähige Zulage für ein Mitglied des Statift
Landesamts als Vertreter des Präsidenten.) atistischen
Klasse 43.
4200 — 4800 — 5400 — 6000 — 6600 — 7200 M.
Oberforstmeister sowie Regierungs= und Forsträte, Professoren bei den Forstakademien
(Außerdem
a) für die Oberforstmeister je 1200 M. pensionsfähige Dirigentenzulage,
b) für die Regierungs= und Forsträte bis zu einem Drittel der Zahl der etal-
mäßigen Stellen je 600 M. pensionsfähige Zulage, "
I) für 3 Professoren künftig wegfallend 2850 M. pensionsfähige Zulagen.)
Oberregierungsräte und Regierungsräte bei der Direktion für die Verwaltung der
direkten Steuern in Berlin sowie Vorsitzende von Einkommensteuer-Veranlagungs-
kommissionen und Gewerbesteuerausschüssen.
(Außerdem bei der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin
a) für 1 Oberregierungsrat, welcher zugleich Vertreter des Präsidenten ist
2100 M. pensionsfähige Zulage,
b) für den anderen Oberregierungsrat 1200 M. pensionsfähige Zulage,
c) für Regierungsräte in gehobenen Stellungen bis zu einem Drittel der Zahl
der etatmäßigen Stellen je 600 M. pensionsfähige Zulage. Dieses Drittel
überträgt sich mit den unter Nr. 8e und 12c ausgeworfenen Dritteln.)
. Mitglieder der Oberzolldirektionen und der Regierung in Sigmaringen, einschließlich
der Vorstände der Stempel= und Erbschaftssteuerämter bei der Verwaltung der
Zölle und indirekten Steuern.
(Außerdem
a) für 24 Oberregierungsräte für die Vertretung der Präsidenten der Oberzoll=
direktionen je 1200 M. pensionsfähige Zulage,
b) für die übrigen etatmäßigen Mitglieder bis zu einem Drittel der Zahl der
etatmäßigen Stellen je 600 M. pensionsfähige Zulage.)
mDirektoren bei der Lotterieverwaltung.
.Mitglieder der Bergwerksdirektionen (Bergwerksdirektoren I. Klasse), Direktoren
I. Klasse bei den Bergwerken, Hütten und Salzwerken, Direktoren bei den mit anderen
Staaten gemeinschaftlich betriebenen Werken, Oberbergräte sowie Landesgeologen
bei der Geologischen Landesanstalt in Berlin.
(Außerdem
a) für 3 Mitglieder der Bergwerksdirektionen für die Vertretung der Vorsitzenden
der Bergwerksdirektionen je 600 M. pensionsfähige Zulage.
b) für 5 Oberbergräte für die Vertretung der Berghauptleute je 1200 M.
pensionsfähige Zulage,
0) für die übrigen etatmäßigen Mitglieder der Oberbergämter bis zu einem
Drittel der Zahl der etatmäßigen Stellen je 600 M. pensionsfähige Zulage,
d) für 2 Abteilungsdirigenten bei der Geologischen Landesanstalt in Berlin je
900 M. pensionsfähige Zulage.
2 Direktoren bei den Salzwerken beziehen ferner nichtpensionsfähige Stellenzu-
lagen von 1000 M. und 750 M. für die Verwaltung auswärtiger Bäder. Z
Den Direktoren I. Klasse und den sonstigen höheren technischen Beamten bei den
Werken und den Bergwerksdirektionen können aus den Fonds Kap. 14 bis 17 Tit.
4c und Kap. 18 Tit. 4a und 19a des Etats der Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung
Gratifikationen bis zu insgesamt 65000 M. gewährt werden.)
. Mitglieder des Zentralamts und der Direktionen der Eisenbahnverwaltung.
(Außerdem ·
a)für330berregierungsräteundIZZOberbauräteje1200M.,fowe1·tsier-
gleich als erste Vertreter der Präsidenten des Zentralamts und der Eisenbahn-
direktionen bestellt sind, je 1800 M. pensionsfähige Zulage,
b) für die übrigen etatmäßigen Mitglieder bis zu einem Drittel der Zahl der
etatmäßigen Stellen je 600 M. pensionsfähige Zulage.)
Oberregierungsräte und Regierungsräte (darunter 2 Regierungs= und Bauräte) bei
der Ansiedlungskommission.
(Außerdem
a) für einen Oberregierungsrat, welcher zugleich ständiger Vertreter des Präf-
denten ist, 2100 M. pensionsfähige Zulage,
b) für die übrigen Oberregierungsräte je 1200 M. pensionsfähige Zulage,
ch für die sonstigen etatmäßigen Mitglieder bis zu einem Drittel der Zahl der
etatmäßigen Stellen je 600 M. pensionsfähige Zulage. kr0 M
Ferner künftig wegfallende nichtpensionsfähige Zulagen von 600 M. und 750 M.
für 2 Regierungs= und Bauräte.)