Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 97
8 ierungsräte, Verwaltungegerichtsdirektoren und Regierungsräte bei den
* Oberreeo und Regierungen einschließlich der Ministerial-Militär= und Bau-
kommission in Berlin, ferner ein Regierungs= und Baurat als Wohnungsinspektor.
(Außerdem . » ... . ».
a) für die Oberregierungsräte, welche ständige Vertreter der Regierungspräsidenten
sind, je 2100 M. pensionsfähige Zulage
b) für die übrigen Oberregierungsräte als Abteilungsdirigenten und für die
Berwaltungsgerichtsdirektoren je 1200 M. pensionsfähige Zulage,
c) für die sonstigen aus Kap. 58 Tit. 1 des Etats des Finanzministeriums be-
soldeten etatmäßigen Mitglieder der Regierungen (Oberpräsidien, Ministerial-
Militär= und Baukommission) in gehobenen Stellungen bis zu einem Drittel
der Gesamtzahl der etatmäßigen Stellen je 600 M. pensionsfähige Zulage.
Dieses Drittel überträgt sich mit den unter Nr. 2c und 12c ausgeworfenen
Dritteln.)
9. Vorsteher des Bureaus für die Hauptnivellements in den Bauabteilungen des
Ministeriums der öffentlichen Arbeiten sowie Oberbauräte und Regierungs= und
Bauräte im Bereiche der allgemeinen Bauverwaltung.
(Außerden „ ç m—
a) für die Regierungs= und Bauräte in den Bauabteilungen des Ministeriums
und als Abteilungsvorsteher bei der Landesanstalt für Gewässerkunde je
1200 M. nichtpensionsfähige Zulage,
b) für die Oberbauräte je 1200 M. pensionsfähige Zulage,
ch für die aus Kap. 64 Tit. 2 und 6, Kap. 65 Tit. 1 und Kap. 66 a Tit. 1 des
Etats der Bauverwaltung besoldeten Regierungs= und Bauräte einschließlich
des Vorstehers des Bureaus für die Hauptnivellements bis zu einem Drittel
der Gesamtzahl der etatmäßigen Stellen je 600 M. pensionsfähige Zulage.)
10. Regierungs= und Gewerberäte, Regierungs= und Gewerbeschulräte und Navigations-
schuldirektoren bei der Handels= und Gewerbeverwaltung.
(Außerdem # 6
a) für die Regierungs= und Gewerberäte bis zu einem Drittel der Zahl etat-
mäßigen Stellen,
b) für die Regierungs= und Gewerbeschulräte bis zu einem Drittel der Zahl der
etatmäßigen Stellen
je 600 M. pensionsfähige Zulage.)
11. Direktoren bei den Strafgefängnissen in Plötzensee und Tegel, dem Untersuchungs-
gefängnis in Berlin-Moabit, dem Gerichtsgefängnis in Hannover und den Zentral-
gefängnissen in Bochum und Werl.
(Außerdem nichtpensionsfähige Funktionszulagen von je 600 M. für die Direktoren
bei den Strafgefängnissen in Plötzensee und Tegel sowie bei dem Untersuchungs-
gefängnis in Berlin-Moabit, welche jedoch nur insoweit zu zahlen sind, als sie mit
Hinzurechnung des Gehalts den Betrag von 7200 M. nicht übersteigen.)
12. Direktor des Literarischen Bureaus, Oberregierungsräte und Regierungsräte bei den
Polizeiverwaltungen, Abteilungsdirigent für die politische Polizei beim Polizei-
präsidium in Berlin, sowie bei der Strafanstaltsverwaltung Direktoren der Straf-
anstalt in Berlin-Moabit und der Anstalten in Cassel-Wehlheiden, Wohlau, Düssel-
dorf-Derendorf, Herford und Lüttringhausen. ·
(Außerdem bei der Polizeiverwaltung in Berlin:
à) für den Oberregierungsrat, welcher ständiger Vertreter des Polizeipräsidenten
ist, 2100 M. pensionsfähige Zulage, ç
b) für die übrigen Oberregierungsräte und den Abteilungsdirigenten für die
politische Polizei je 1200 M. pensionsfähige Zulage,
I) für die aus Kap. 91 Tit. 1 des Etats des Ministeriums des Innern besoldeten
Regierungsräte in gehobenen Stellungen bis zu einem Drittel der Zahl der
etatmäßigen Stellen je 600 M. pensionsfähige Zulage. Dieses Drittel über-
trägt sich mit den unter Nr. 2c und 8c ausgeworfenen Dritteln.
Ferner für den Direktor der Strafanstalt Berlin-Moabit eine nichtpensionsfähige
Funktionszulage von 600 M., welche jedoch nur insoweit zu zahlen ist, als sie mit
Hinzurechnung des Gehalts den Betrag von 7200 M. nicht übersteigt.
13. Forst= und bautechnische Hilfsarbeiter beim Ministerium für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten, Regierungs= und Forstrat für das Forsteinrichtungswesen beim
Ministerium, Räte bei den Generalkommissionen, Abteilungsvorsteher beim Kaiser-
Wilhelms-Institute für Landwirtschaft in Bromberg sowie Regierungs= und Bauräte
bei der landwirtschaftlichen Verwaltung.
(Außerdem
a) für die forst= und bautechnischen Hilfsarbeiter und den Regierungs= und Forst-
rat beim Ministerium je 1200 M. nichtpensionsfähige Zulage,
Heinemann, Schulverwaltungs-Handbuch. 6