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lichen oder weiblichen Geschlechtes, die den Kirchen zu Köln, Mainz und Trier
untertan sind, welchen Standes, Berufes oder Ranges sie auch sein mögen, auf
die Forderung irgendwelchen Klägers hin außerhalb des Gebietes, der Marken
und Grenzen jener Kirchen und ihrer zugehörigen Besitzungen vor irgendein
anderes oder eines anderen Gericht als das der Erzbischöfe von Mainz, Trier und
Köln und ihrer Richter geladen werden konnten), (und wollen), daß sie auch in
aller Zukunft (nur dahin) gezogen und berufen werden dürfen und können, wie es
ja auch in vergangenen Zeiten gehalten worden ist.
Wir fügen ausdrücklich hinzu, daß es keinem Grafen, Freiherrn, Edelmann,
Lehnsmann, Vasallen, Burggesessenen, Ritter, Hörigen, Bürger, Bauern, überhaupt
keinem, der den genannten Kirchen untertan ist oder auf ihrem Gebiete wohnt,
welches Standes, Ranges und Berufes er auch sei, gestattet ist, wegen der
Prozesse, vorläufigen und endgültigen Urteile oder Verordnungen jener Erz-
bischöfe und Kirchen und ihrer weltlichen Beamten und wegen der Vollstreckungs-
beschlüsse, die vor dem Gerichte der Erzbischöfe und ihrer Beamten gefaßt worden
sind ..., bei irgend einem anderen Gerichte Berufung einzulegen#), solange
nicht den vor dem Gericht besagter Erzbischöfe und ihrer Beamten Klagenden
das Recht verweigert wird. Wir setzen fest, daß derartige Berufungen nicht an-
genommen werden dürfen und erklären sie für null und nichtig
Diese Bestimmung wollen wir kraft unseres gegenwärtigen kaiserlichen Briefes
auf die erlauchten weltlichen oder Laienkurfürsten, den Pfalzgrafen bei Rhein, den
Herzog von Sachsen, den Markgrafen von Brandenburgs), ihre Erben und Nach-
folger, sowie auf ihre Untertanen unverkürzt und unter allen erwähnten Satzungen
und Bedingungen ausdehnen.
Kap. 12. Kurfürstentage. Inmitten der mannigfachen Sorgen um das
Wohl des Staates, durch die unser Geist beständig zerteilt wird, ist unsere Hoheit
nach vieler Überlegung zu der Uberzeugung gelangt, es sei fortan nötig, daß die
Kurfürsten des heiligen Reiches, die seine Grundfesten und unbeweglichen Säulen
sind, sich öfter als bisher versammeln, um über das Wohl eben dieses Reiches
und der Welt Rats zu pflegen ... Darum haben wir auf dem feierlichen Reichs-
tage zu Nürnberg geglaubt, zum allgemeinen Wohl und Segen anordnen zu
müssen, daß die Kurfürsten sich in jedem Jahr einmal und zwar vier Wochen nach
dem Feste der Auferstehung des Herrn in irgend einer Stadt des Heiligen Reiches
persönlich versammeln . Am Tage einer derartigen Zusammenkunft soll in
Zukunft durch uns unter dem Beirat der Kurfürsten festgesetzt werden, wo sie im
nächsten Jahre zusammenkommen sollen.
Kap. 25. Sukzessionsordnung für die Kurfürstentümer (Ergänzung zu
Kapitel 7). Wir bestimmen und setzen durch diese für alle kommenden Zeiten
gültige Verordnung fest, daß von nun an bis in alle Zukunft die erhabenen und
mächtigen Fürstentümer, nämlich das Königreich Böhmen, die Pfalzgrafschaft bei
Rhein, das Herzogtum Sachsen und die Markgrafschaft Brandenburg, deren Länder,
Gebiete, Lehenschaften, Dienstgüter, sowie alles übrige, was zu ihnen gehört,
nicht zersplittert, geteilt oder unter irgendwelcher Bedingung entgliedert
1) Das privilegium de non evocando.
2) Das privilegium de non appellando. ç
?) Dem Königreiche Böhmen sind beide Privilegien in dem hier fehlenden Kapitel 8
bestätigt.