Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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lichen oder weiblichen Geschlechtes, die den Kirchen zu Köln, Mainz und Trier 
untertan sind, welchen Standes, Berufes oder Ranges sie auch sein mögen, auf 
die Forderung irgendwelchen Klägers hin außerhalb des Gebietes, der Marken 
und Grenzen jener Kirchen und ihrer zugehörigen Besitzungen vor irgendein 
anderes oder eines anderen Gericht als das der Erzbischöfe von Mainz, Trier und 
Köln und ihrer Richter geladen werden konnten), (und wollen), daß sie auch in 
aller Zukunft (nur dahin) gezogen und berufen werden dürfen und können, wie es 
ja auch in vergangenen Zeiten gehalten worden ist. 
Wir fügen ausdrücklich hinzu, daß es keinem Grafen, Freiherrn, Edelmann, 
Lehnsmann, Vasallen, Burggesessenen, Ritter, Hörigen, Bürger, Bauern, überhaupt 
keinem, der den genannten Kirchen untertan ist oder auf ihrem Gebiete wohnt, 
welches Standes, Ranges und Berufes er auch sei, gestattet ist, wegen der 
Prozesse, vorläufigen und endgültigen Urteile oder Verordnungen jener Erz- 
bischöfe und Kirchen und ihrer weltlichen Beamten und wegen der Vollstreckungs- 
beschlüsse, die vor dem Gerichte der Erzbischöfe und ihrer Beamten gefaßt worden 
sind ..., bei irgend einem anderen Gerichte Berufung einzulegen#), solange 
nicht den vor dem Gericht besagter Erzbischöfe und ihrer Beamten Klagenden 
das Recht verweigert wird. Wir setzen fest, daß derartige Berufungen nicht an- 
genommen werden dürfen und erklären sie für null und nichtig 
Diese Bestimmung wollen wir kraft unseres gegenwärtigen kaiserlichen Briefes 
auf die erlauchten weltlichen oder Laienkurfürsten, den Pfalzgrafen bei Rhein, den 
Herzog von Sachsen, den Markgrafen von Brandenburgs), ihre Erben und Nach- 
folger, sowie auf ihre Untertanen unverkürzt und unter allen erwähnten Satzungen 
und Bedingungen ausdehnen. 
Kap. 12. Kurfürstentage. Inmitten der mannigfachen Sorgen um das 
Wohl des Staates, durch die unser Geist beständig zerteilt wird, ist unsere Hoheit 
nach vieler Überlegung zu der Uberzeugung gelangt, es sei fortan nötig, daß die 
Kurfürsten des heiligen Reiches, die seine Grundfesten und unbeweglichen Säulen 
sind, sich öfter als bisher versammeln, um über das Wohl eben dieses Reiches 
und der Welt Rats zu pflegen ... Darum haben wir auf dem feierlichen Reichs- 
tage zu Nürnberg geglaubt, zum allgemeinen Wohl und Segen anordnen zu 
müssen, daß die Kurfürsten sich in jedem Jahr einmal und zwar vier Wochen nach 
dem Feste der Auferstehung des Herrn in irgend einer Stadt des Heiligen Reiches 
persönlich versammeln . Am Tage einer derartigen Zusammenkunft soll in 
Zukunft durch uns unter dem Beirat der Kurfürsten festgesetzt werden, wo sie im 
nächsten Jahre zusammenkommen sollen. 
Kap. 25. Sukzessionsordnung für die Kurfürstentümer (Ergänzung zu 
Kapitel 7). Wir bestimmen und setzen durch diese für alle kommenden Zeiten 
gültige Verordnung fest, daß von nun an bis in alle Zukunft die erhabenen und 
mächtigen Fürstentümer, nämlich das Königreich Böhmen, die Pfalzgrafschaft bei 
Rhein, das Herzogtum Sachsen und die Markgrafschaft Brandenburg, deren Länder, 
Gebiete, Lehenschaften, Dienstgüter, sowie alles übrige, was zu ihnen gehört, 
nicht zersplittert, geteilt oder unter irgendwelcher Bedingung entgliedert 
  
1) Das privilegium de non evocando. 
2) Das privilegium de non appellando. ç 
?) Dem Königreiche Böhmen sind beide Privilegien in dem hier fehlenden Kapitel 8 
bestätigt.
	        
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