Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw.
e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vor-
räte durch schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt worden
sind. Die Einzelverfügungen und Verordnungen Ch. I. 124/1 1
K. R. A., Ch. l. 1.4. 15. K. R. A., Ch. . 1. 6. 15. K. R. A. und Ci. “
1. 8. 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte Ver-
ordnung ersetzt.
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend auf.
geführte Betriebe und Personen: 5
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken ur#d
alle Betriebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten; «
Hansdelsbetriebm Kaufleute,Lagerhalter,Spediteure,Kommissionärc
usw.;
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweig.
stellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dal.,
so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebe-
stimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten
Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen gelten als
selbständige Betriebe; die in dem belegenen Bezirk genannten Hauptstellen dürfen
jedoch die Meldungen der außerhalb liegenden Zweigstellen für diese miterstatten.
Beschlagnahme
§ 4. Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände (8§ 2 sind beschlag-
nahmt. Ihre Verwendung darf nur in folgender Weise erfolgen: "6
a) Verkauf und Lieferung (Versand) beschlagnahmter Bestände ist ohne
Erlaubnisschein gestattet mit Ausnahme der in Spalte 4 der üÜbersichts-
tafel angegebenen Fälle; in diesen Fällen ist der Erlaubnisschein vom
Verkäufer bzw. Lieferer zu beantragen.
b) Verarbeitung und Verbrauch beschlagnahmter Stoffe (einerlei ob sie zur
Herstellung von anderen beschlagnahmten oder nicht beschlagnahmten
Stoffen dienen) ist mit Ausnahme der in der Ubersichtstafel unter
B, C und D aufgeführten Fälle nur auf Grund von Erlaubnisscheinen
gestattet; Form und Inhalt der Erlaubnisscheine bestimmt die Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Ist
auf Grund eines Erlaubnisscheines ein beschlagnahmtes Erzeugnis
entstanden, so kann dieses mit Ausnahme der unter Spalte B, C und D
der Ubersichtstafel aufgeführten Fälle nur auf Grund eines weiteren
Erlaubnisscheines verarbeitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß
der Erlaubnisschein einen weitergehenden Verbrauch vorsieht.
Der Verarbeiter oder Verbraucher ist verpflichtet, bei unmittelbaren
Aufträgen der deutschen Heeres= oder Marinebehörden für die unter
Spalte B der Ubersichtstafel genannten Erzeugnisse einen schriftlichen
Ausweis des unmittelbaren Auftrages als Beleg bei seinen Akten gemäß
§5 6 aufzubewahren. Bei mittelbaren Aufträgen ist er verpflichtet, von
dem Besteller eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, welcher
unmittelbare Auftrag für die unter Spalte B der Übersichts-
tafel genannten Erzeugnisse vorliegt (Nummer, Datum, Gegen-
stand des Auftrages, bestellende Behörde). Auch diese Erklärungen sind
als Belege gemäß § 6 aufzubewahren. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums kann jederzeit jeden Verkau#,
jede Lieferung, jeden Versand (Lagerwechsel), sowie Verarbeitung bzw.
Verbrauch, soweit nach dieser Verordnung ein Erlaubnisschein nicht
erforderlich ist, verbieten.
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