Contents: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vor- 
räte durch schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt worden 
sind. Die Einzelverfügungen und Verordnungen Ch. I. 124/1 1 
K. R. A., Ch. l. 1.4. 15. K. R. A., Ch. . 1. 6. 15. K. R. A. und Ci. “ 
1. 8. 15. K. R. A. werden durch diese allgemeine und erweiterte Ver- 
ordnung ersetzt. 
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend auf. 
geführte Betriebe und Personen: 5 
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken ur#d 
alle Betriebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten; « 
Hansdelsbetriebm Kaufleute,Lagerhalter,Spediteure,Kommissionärc 
usw.; 
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. 
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweig. 
stellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dal., 
so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebe- 
stimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten 
Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen gelten als 
selbständige Betriebe; die in dem belegenen Bezirk genannten Hauptstellen dürfen 
jedoch die Meldungen der außerhalb liegenden Zweigstellen für diese miterstatten. 
Beschlagnahme 
§ 4. Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände (8§ 2 sind beschlag- 
nahmt. Ihre Verwendung darf nur in folgender Weise erfolgen: "6 
a) Verkauf und Lieferung (Versand) beschlagnahmter Bestände ist ohne 
Erlaubnisschein gestattet mit Ausnahme der in Spalte 4 der üÜbersichts- 
tafel angegebenen Fälle; in diesen Fällen ist der Erlaubnisschein vom 
Verkäufer bzw. Lieferer zu beantragen. 
b) Verarbeitung und Verbrauch beschlagnahmter Stoffe (einerlei ob sie zur 
Herstellung von anderen beschlagnahmten oder nicht beschlagnahmten 
Stoffen dienen) ist mit Ausnahme der in der Ubersichtstafel unter 
B, C und D aufgeführten Fälle nur auf Grund von Erlaubnisscheinen 
gestattet; Form und Inhalt der Erlaubnisscheine bestimmt die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Ist 
auf Grund eines Erlaubnisscheines ein beschlagnahmtes Erzeugnis 
entstanden, so kann dieses mit Ausnahme der unter Spalte B, C und D 
der Ubersichtstafel aufgeführten Fälle nur auf Grund eines weiteren 
Erlaubnisscheines verarbeitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß 
der Erlaubnisschein einen weitergehenden Verbrauch vorsieht. 
Der Verarbeiter oder Verbraucher ist verpflichtet, bei unmittelbaren 
Aufträgen der deutschen Heeres= oder Marinebehörden für die unter 
Spalte B der Ubersichtstafel genannten Erzeugnisse einen schriftlichen 
Ausweis des unmittelbaren Auftrages als Beleg bei seinen Akten gemäß 
§5 6 aufzubewahren. Bei mittelbaren Aufträgen ist er verpflichtet, von 
dem Besteller eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, welcher 
unmittelbare Auftrag für die unter Spalte B der Übersichts- 
tafel genannten Erzeugnisse vorliegt (Nummer, Datum, Gegen- 
stand des Auftrages, bestellende Behörde). Auch diese Erklärungen sind 
als Belege gemäß § 6 aufzubewahren. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums kann jederzeit jeden Verkau#, 
jede Lieferung, jeden Versand (Lagerwechsel), sowie Verarbeitung bzw. 
Verbrauch, soweit nach dieser Verordnung ein Erlaubnisschein nicht 
erforderlich ist, verbieten. 
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