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110.
Der Augsburger Religionsfrieden.
1666.
Quelle: Abschied des Reichstages zu Augsburg (25. Sept. 1555).
Übertragung aus dem Abdruck des frühnhd. Tchies bei Karl Brandi, Kritische Ausgabe der Religionsartikel
in Druffel a. a. O. Bd. 4. Nr. 671. S. 722—744.
4. (Da der Kaiser verhindert ist), so haben Ihre Liebden und Keiserliche
Majestät Uns (Ferdinand) als Römischen König freundlich und brüderlich ersucht,
daß Wir... Kaiserliche Majestät verwesen .. wollten, auch vollmächtige Gewalt
gegeben
15. Und damit solcher Friede auch der spaltigen Religion halben, wie aus
hiervor!) vermeldeten und angezogenen Ursachen die hohe Notdurft des heiligen
Reiches deutscher Nation erfordert, desto beständiger zwischen der Römischen Kaiser-
lichen Majestät, Uns (Ferdinand), auch den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des
heiligen Reiches deutscher Nation angestellt, aufgerichtet und erhalten werden
möchte: so sollen die Kaiserliche Majestät, Wir, auch Kurfürsten, Fürsten und
Stände des heiligen Reiches keinen Stand des Reiches von wegen der Augs-
burgischen Konfession und derselbigen Lehr, Religion und Glaubens halber mit der
Tat gewaltsamer Weise überziehen, beschädigen, vergewaltigen, oder auf anderem
Wege wider sein Conscienz, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Kon-
fession, Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, so
aufgerichtet sind oder nachmals aufrichten möchten in ihren Fürstentümern,
Landen und Herrschaften, dringen oder derhalben durch Mandat oder in einer
anderen Gestalt beschweren oder verachten, sondern bei solcher Religion,
Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, auch ihren Hab,
Gütern, liegenden und fahrenden, Land, Leuten, Herrschaften, Obrigkeiten,
Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhiglich und friedlich bleiben lassen, und
soll die streitige Religion nicht anders denn durch christliche, freundliche, friedliche
Mittel und Wege zu einhelligem, christlichem Verstand und Vergleichung gebracht
werden
16. Dagegen sollen die Stände, so der Augsburgischen Konfession verwandt
sind, die Römische Kaiserliche Majestät, Uns und Kurfürsten, Fürsten und andere
des heiligen Reiches Stände, der alten Religion anhängig, geistlich oder weltlich,
samt und mit ihren Kapiteln und anderen geistlichen Standes. gleicher Gestalt
bei ihrer Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien . .
unbeschwert bleiben und sie derselbigen friedlich und ruhiglich gebrauchen und ge-
nießen lassen
17. Dach sollen alle anderen, so obgemeldeten beiden Religionen nicht an-
hängig, in diesem Frieden nicht gemeint, sondern gänzlich ausgeschlossen sein.
18. Und2) nachdem bei Vergleichung dieses Friedens Streit vorgefallen ist,
1) Im Reichstagsabschied gehen vorher: Name und Titel des Römischen Königs, die
Vorgeschichte des Reichstages, eine kurze Erwähnung der kaiserlichen Vollmacht (siehe
oben), der Proposition und der ersten Besprechungen über die Beratungsgegenstände, der
Verzicht auf die Religionsvergleichung und eine Begründung der Inangriffnahme dieses
Friedens.
2) Reservatum ecclesiasticum (der geistliche Vorbehalt).