Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

— 180 — 
110. 
Der Augsburger Religionsfrieden. 
1666. 
Quelle: Abschied des Reichstages zu Augsburg (25. Sept. 1555). 
Übertragung aus dem Abdruck des frühnhd. Tchies bei Karl Brandi, Kritische Ausgabe der Religionsartikel 
in Druffel a. a. O. Bd. 4. Nr. 671. S. 722—744. 
4. (Da der Kaiser verhindert ist), so haben Ihre Liebden und Keiserliche 
Majestät Uns (Ferdinand) als Römischen König freundlich und brüderlich ersucht, 
daß Wir... Kaiserliche Majestät verwesen .. wollten, auch vollmächtige Gewalt 
gegeben 
15. Und damit solcher Friede auch der spaltigen Religion halben, wie aus 
hiervor!) vermeldeten und angezogenen Ursachen die hohe Notdurft des heiligen 
Reiches deutscher Nation erfordert, desto beständiger zwischen der Römischen Kaiser- 
lichen Majestät, Uns (Ferdinand), auch den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des 
heiligen Reiches deutscher Nation angestellt, aufgerichtet und erhalten werden 
möchte: so sollen die Kaiserliche Majestät, Wir, auch Kurfürsten, Fürsten und 
Stände des heiligen Reiches keinen Stand des Reiches von wegen der Augs- 
burgischen Konfession und derselbigen Lehr, Religion und Glaubens halber mit der 
Tat gewaltsamer Weise überziehen, beschädigen, vergewaltigen, oder auf anderem 
Wege wider sein Conscienz, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Kon- 
fession, Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, so 
aufgerichtet sind oder nachmals aufrichten möchten in ihren Fürstentümern, 
Landen und Herrschaften, dringen oder derhalben durch Mandat oder in einer 
anderen Gestalt beschweren oder verachten, sondern bei solcher Religion, 
Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, auch ihren Hab, 
Gütern, liegenden und fahrenden, Land, Leuten, Herrschaften, Obrigkeiten, 
Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhiglich und friedlich bleiben lassen, und 
soll die streitige Religion nicht anders denn durch christliche, freundliche, friedliche 
Mittel und Wege zu einhelligem, christlichem Verstand und Vergleichung gebracht 
werden 
16. Dagegen sollen die Stände, so der Augsburgischen Konfession verwandt 
sind, die Römische Kaiserliche Majestät, Uns und Kurfürsten, Fürsten und andere 
des heiligen Reiches Stände, der alten Religion anhängig, geistlich oder weltlich, 
samt und mit ihren Kapiteln und anderen geistlichen Standes. gleicher Gestalt 
bei ihrer Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien . . 
unbeschwert bleiben und sie derselbigen friedlich und ruhiglich gebrauchen und ge- 
nießen lassen 
17. Dach sollen alle anderen, so obgemeldeten beiden Religionen nicht an- 
hängig, in diesem Frieden nicht gemeint, sondern gänzlich ausgeschlossen sein. 
18. Und2) nachdem bei Vergleichung dieses Friedens Streit vorgefallen ist, 
1) Im Reichstagsabschied gehen vorher: Name und Titel des Römischen Königs, die 
Vorgeschichte des Reichstages, eine kurze Erwähnung der kaiserlichen Vollmacht (siehe 
oben), der Proposition und der ersten Besprechungen über die Beratungsgegenstände, der 
Verzicht auf die Religionsvergleichung und eine Begründung der Inangriffnahme dieses 
Friedens. 
2) Reservatum ecclesiasticum (der geistliche Vorbehalt).
	        
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