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wie es dort, wo der Geistlichen einer oder mehrere von der alten Religion ab-
treten würden, mit den von ihnen bis dahin besessenen und innegehabten Erz-
bistümern, Bistümern, Prälaturen und Benefizien gehalten werden solle, welches
sich aber beider Religion Stände nicht haben vergleichen können, so haben Wir
demnach in Kraft der von Röm. Kais. Maj. Uns gegebenen Vollmacht und Heim-
stellung erklärt und gesetzt, tun auch solches hiermit zu wissen, also:
Wo ein Erzbischof, Bischof, Prälat oder ein anderer geistlichen Standes von
unserer alten Religion abtreten wird, daß derselbige sein Erzbistum, Bistum,
Prälatur und andere benekicia, auch damit alle Frucht und Einkommen, so er
davon gehabt, alsbald ohne Weigerung und Verzug, jedoch seinen Ehren un-
nachteilig, verlassen, auch den Kapiteln und denen es von gemeinen Rechten oder
der Kirchen und Stifter Gewohnheiten zugehört, eine Person der alten Religion
verwandt zu wählen und zu ordnen zugelassen sein solll
19. (Die von den evangelischen Ständen eingezogenen reichsmittelbaren
Kirchengüter verbleiben ihnen.)
20. Damit auch oben berührte beiderseitigen Religionsverwandte um so viel
mehr in beständigem Frieden und guter Sicherheit gegen- und beieinander sitzen
und bleiben mögen, so soll die geistliche Jurisdiktio. wider der Augsburgischen
Konfession, Religion, Glauben, Bestellung der Ministerien, Kirchengebräuchen,
Ordnungen und Zeremonien, so sie aufgerichtet sind oder aufrichten möchten, bis
zu endlicher Vergleichung der Religion nicht exerziert, gebraucht oder geübt
werden, sondern soll derselbigen Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ord-
nungen, Zeremonien und Bestellung der Ministerien ihren Gang lassen,
und hierauf, wie obgemeldet, bis zu endlicher christlicher Vergleichung
der Religion, die geistliche Jurisdiktion ruhen, eingestellt und suspendiert sein
und bleiben.
23. Es soll auch kein Stand den anderen, noch desselben Untertanen, zu seiner
Religion dringen, abpraktieren oder wider ihre Obrigkeit in Schutz und Schirm
nehmen, noch verteidigen in keinen Weg .. . . . ...
24. Wo aber Unsere, auch der Kurfürsten, Fürsten und Stände Untertanen,
die der alten Religion oder der Augsburgischen Konfession anhängen, von solcher
ihrer Religion wegen aus Unseren, auch der Kurfürsten, Fürsten und Stände des
heiligen Reiches Landen, Fürstentümern, Städten oder Flecken mit ihrem Weib
und Kindern an andere Orte ziehen und sich niedertun wollen, denen soll solcher
Ab- und Zuzug, auch Verkauf ihrer Habe und Güter gegen geziemende, billige
Ablösung der Leibeigenschaft und Nachsteuer, wie es jeden Ortes von altersher
üblich, hergebracht und gehalten worden ist, unverhindert .. zugelassen und be-
willigt werden, auch an ihren Ehren und Pflichten aller Dinge unentgolten
sein .. ...
27. Nachdem aber in vielen Frei- und Reichsstädten die beiden Religionen,
nämlich unsere alte Religion und der Augsburgischen Konfession verwandte
Religion eine Zeitlang in Gang und Gebrauch gewesen, so sollen dieselben hinfort
auch also bleiben und in denselbigen Städten gehalten werden, und derselben
Frei= und Reichsstädte Bürger und andere Einwohner, geistlichen und weltlichen