Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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auf allen seinen Herrschaften und Dörfern die ganze Hochzeit über täglich arme 
Leute gespeist; was allda aufgegangen, konnte man nicht wissen. 
B. Eine im Jahre 1544 vom Rat der Stadt Magdeburg erlassene Verordnung 
über Hochzeiten 1). 
Quelle: „Des Rades der Oldenstadt Magdeborch Ordenunge auer Ehe- 
brock, Gelöffte, Werthschop und Kleydunge. 1544.“ 
Fundort: F. W. Hoffmann, Gesch, der Stadt Magdeburg. Magdeburg 1847. Bd. 2. Anhang. S. 417. 
Zu Hochzeiten in patrizischen oder ratsfähigen Familien sollen überhaupt 
nicht mehr als 72 Personen ... gebeten und selbigen nur zwei Mahlzeiten, 
mittags und abends, gegeben, sie also nur einen Tag gespeiset werden. Über- 
schritte man obige Zahl mit einer bis zu sechs Personen, dann ist für jede an den 
Rat eine Mark zu erlegen; würden aber noch mehr als sechs Gäste eingeladen, so 
ist anzunehmen, daß damit eine vorsätzliche Ubertretung des obrigkeitlichen Gebots 
beabsichtigt worden, und dann sollen, wenn die Braut eine Spange trüge#) zu- 
sammen 50 Mark Strafe gezahlt werden. Zu Hochzeiten der Innungsverwandten, 
vornehmsten Kaufleute und Wohlhabenden aus der Gemeinde sollen nicht über 60, 
zu denen der Handwerker und gemeinen Bürger, die keiner Innung angehören, 
nicht über 40 Gäste eingeladen und solche ebenfalls nur zwei Mahlzeiten gegeben 
werden. Würde von beiden Klassen die erlaubte Gästezahl mit sechs Personen 
überschritten, alsdann ist für jede eine Mark, und wenn deren über sechs wären, 
sind dort 40, hier zehn Mark Strafe zu erlegen. Knechte und Mägde, die in 
Diensten stehen, dürfen zu ihren Hochzeiten nur 18 Personen laden und diese nur 
des Abends speisen 
Hinsichtlich der den Hochzeitsgästen vorzusetzenden Speisen und Getränke wird 
folgendes bestimmt: Bei jeder Mahlzeit sollen nicht mehr als drei Gerichte, 
ohne das Gemüse oder den Reis, einfache und nicht doppelte Essen aufgetragen 
werden, bei drei rhein. Gulden Strafe, es wäre denn, daß um der auswärtigen 
Gäste willen ein Gericht Fische oder Krebse mit Erlaubnis des Bürgermeisters 
zugegeben würde Alle süßen Weine, als Malvasier, Klaret, Bastard, 
Romonye, Alikante oder dergleichen, sind bei drei Mark Strafe verboten. Diese 
wollen sich die Bürgermeister von Rats wegen bei Verlobungen, Hochzeiten, 
Gastereien, auch sonst bei allen Verehrungen gegen Fremde vorbehalten. Aber 
rheinische, fränkische oder gemeine Weine, auch Bier mag jeder seinen Gästen 
vorsetzen, ohne deshalb Strafe zu befürchten Das mit Fähnchen ge- 
schmückte Brauthuhn ist abgeschafft, und dem Koch soll nichts in das Salz ge- 
geben werdens) bei zwei Mark Strafe. — Vor der Braut, wenn sie sich in die 
Kirche oder zum Tanze begibt, sollen nicht über vier von des Rats Spielleuten 
nebst einem Trommler und Pfeifer hergehen. Diese sollen weder vor den Tischen 
von den Junggesellen noch sonst auf der Hochzeit ein Trinkgeld fordern, bei einer 
Mark Strafe. Pfeifer und Trommelschläger sollen bei einer Mark Strafe von keiner 
Köstes) über ½ Gulden zum Lohn bekommen, die Köche und deren Gehilfen bei 
den Hochzeiten der vier verschiedenen Klassen nicht mehr als 2, 1½, 1 und 
1) Das Original dieser Verordnung befindet sich in der Magdeburger Stadtbibliothek. 
2) einer Patrizierfamilie angehörte. 
a) Ein Geschenk, in einem mit Salz gefüllten Teller gegeben. 
") Festlichkeit.
	        
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