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½ Gulden nehmen, kann aber jemand sie um einen niedrigeren Preis dingen, so
mag er's tun. Bei zwei Mark Strafe sollen sie aber nichts an Speisen, Getränken,
Lichtern, Fett usw. fortschleppen oder durch die Ihrigen fortschleppen und fordern
lassen
ni Ins künftige soll man mit dem Bräutigam und der Braut um 10 Uhr vor-
mittags aufs späteste in die Kirche und vor 11 Uhr zu Tische gehen, ohne auf
jemand zu warten Um 2 Uhr soll die Braut, auch nach Gelegenheit der
Bräutigam sich mit den Gästen auf das Gildehaus zum Tanze verfügen. Die
Tänze sollen, wie von alters her, züchtig gehalten werden bis 5 Uhr, wo man
das Tanzhaus wieder verläßt, um sich, noch vor dem Schlage sechs aufs neue zu
Tische zu setzen. Wollten die Bräute auch des Abends tanzen, dann mögen sie
das im Hause oder in der Nachbarschaft mit Züchten tun, aber bei zwei Mark
Strafe nicht in einem Gildehause
114.
Magistratliche Eingriffe zur Steuerung des Kleiderluxus.
1544.
Quelle: Kleiderordnung des Magdeburger Rates vom Jahre 1544.
Fundort: F. W. Hoffmann a. a. O. Bd. 2. Anhang. S. 420—425.
Von der Kleidung der Männer. In der Altstadt, Neustadt und Sudenburg
soll niemand Röcke, Mäntel, Schauben, hispanische Kappen usw. von Sammet oder
einem anderen Seidenstoffe tragen noch selbige damit verbrämen, auch nicht mit
goldenen oder silbernen Schnüren besetzen lassen, bei 1 Mark Strafe. Nur denen,
die in den drei Räten sitzen oder gesessen haben, den Schöppen, denen von den
Geschlechtern, den vornehmsten Kaufleuten und wohlhabenden Bürgern ist er-
laubt, ihre Tuchröcke mit 2 Ellen Sammet zu verbrämen, auch sammetne oder
atlassene Hüllen oder Baretts zu tragen, doch dürfen diese nicht mit Gold, Silber,
Perlen und Edelsteinen besetzt sein. Allen übrigen Personen sind dergleichen
sammetne und seidene Kopfbedeckungen verboten. Es soll auch niemand Barett
oder Hut mit Perlen, Gold= oder Silberstickerei, Bändern, Kränzen, Schnüren
verbrämen und besetzen, bei 1 Mark Strafe, es wäre denn, daß er über Feld
reisete oder einen Bräutigam, eine Braut einholte, oder sonst in anderen ehrlichen
Geschäften in= und außerhalb der Stadt ritte, da er, der Stadt zu Ehren, eine
mäßige Schnur oder sonst einen geziemenden Schmuck um den Hut führen darf.
Joppen und Jessen!) von brüggischem Atlas, Schelert?), Samlot?), Arras und
dergleichen Stoffe sind, bei 1 Mark Strafe, durchaus für jedermann verboten.
Doch soll den drei Räten, Schöppen, denen von den Geschlechtern, den vor-
nehmsten Kaufleuten, Händlern und wohlhabenden Bürgern von der Gemeinde
sonderlich Damast, Tobin"4), Seidenatlas und Zindeltorts) zu Joppen und Wämsern
vergönnt sein, und sie mögen selbigen mit ½ Elle Sammet verbrämen oder ver-
bordeln lassen. Auch den übrigen Bürgern ist das Besetzen gedachter Kleidungs-
stücke mit ½ Elle Sammet erlaubt. Mannshemden mit gezogenen Goldborten
1) Wams.
2) Eine Art Taft.
*) Camelot, ein kostbarer Wollstoff aus Kamelhaaren.
") Doppeltaffet, gewässerter Taffet.
") Zindeltaffet.