Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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½ Gulden nehmen, kann aber jemand sie um einen niedrigeren Preis dingen, so 
mag er's tun. Bei zwei Mark Strafe sollen sie aber nichts an Speisen, Getränken, 
Lichtern, Fett usw. fortschleppen oder durch die Ihrigen fortschleppen und fordern 
lassen 
ni Ins künftige soll man mit dem Bräutigam und der Braut um 10 Uhr vor- 
mittags aufs späteste in die Kirche und vor 11 Uhr zu Tische gehen, ohne auf 
jemand zu warten Um 2 Uhr soll die Braut, auch nach Gelegenheit der 
Bräutigam sich mit den Gästen auf das Gildehaus zum Tanze verfügen. Die 
Tänze sollen, wie von alters her, züchtig gehalten werden bis 5 Uhr, wo man 
das Tanzhaus wieder verläßt, um sich, noch vor dem Schlage sechs aufs neue zu 
Tische zu setzen. Wollten die Bräute auch des Abends tanzen, dann mögen sie 
das im Hause oder in der Nachbarschaft mit Züchten tun, aber bei zwei Mark 
Strafe nicht in einem Gildehause 
114. 
Magistratliche Eingriffe zur Steuerung des Kleiderluxus. 
1544. 
Quelle: Kleiderordnung des Magdeburger Rates vom Jahre 1544. 
Fundort: F. W. Hoffmann a. a. O. Bd. 2. Anhang. S. 420—425. 
Von der Kleidung der Männer. In der Altstadt, Neustadt und Sudenburg 
soll niemand Röcke, Mäntel, Schauben, hispanische Kappen usw. von Sammet oder 
einem anderen Seidenstoffe tragen noch selbige damit verbrämen, auch nicht mit 
goldenen oder silbernen Schnüren besetzen lassen, bei 1 Mark Strafe. Nur denen, 
die in den drei Räten sitzen oder gesessen haben, den Schöppen, denen von den 
Geschlechtern, den vornehmsten Kaufleuten und wohlhabenden Bürgern ist er- 
laubt, ihre Tuchröcke mit 2 Ellen Sammet zu verbrämen, auch sammetne oder 
atlassene Hüllen oder Baretts zu tragen, doch dürfen diese nicht mit Gold, Silber, 
Perlen und Edelsteinen besetzt sein. Allen übrigen Personen sind dergleichen 
sammetne und seidene Kopfbedeckungen verboten. Es soll auch niemand Barett 
oder Hut mit Perlen, Gold= oder Silberstickerei, Bändern, Kränzen, Schnüren 
verbrämen und besetzen, bei 1 Mark Strafe, es wäre denn, daß er über Feld 
reisete oder einen Bräutigam, eine Braut einholte, oder sonst in anderen ehrlichen 
Geschäften in= und außerhalb der Stadt ritte, da er, der Stadt zu Ehren, eine 
mäßige Schnur oder sonst einen geziemenden Schmuck um den Hut führen darf. 
Joppen und Jessen!) von brüggischem Atlas, Schelert?), Samlot?), Arras und 
dergleichen Stoffe sind, bei 1 Mark Strafe, durchaus für jedermann verboten. 
Doch soll den drei Räten, Schöppen, denen von den Geschlechtern, den vor- 
nehmsten Kaufleuten, Händlern und wohlhabenden Bürgern von der Gemeinde 
sonderlich Damast, Tobin"4), Seidenatlas und Zindeltorts) zu Joppen und Wämsern 
vergönnt sein, und sie mögen selbigen mit ½ Elle Sammet verbrämen oder ver- 
bordeln lassen. Auch den übrigen Bürgern ist das Besetzen gedachter Kleidungs- 
stücke mit ½ Elle Sammet erlaubt. Mannshemden mit gezogenen Goldborten 
1) Wams. 
2) Eine Art Taft. 
*) Camelot, ein kostbarer Wollstoff aus Kamelhaaren. 
") Doppeltaffet, gewässerter Taffet. 
") Zindeltaffet.
	        
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