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tanen der Augsburgischen Konfessionsverwandten, die im Jahre 1624 zu keiner
Zeit die Ausübung ihrer Religion gehabt haben, ingleichen auch die, welche nach
Publikation des Friedens etwan eine andere Religion annehmen würden, sollen
geduldet und nicht gehindert werden, mit aller Gewissensfreiheit zu Hause ihre
Andacht zu verrichten, oder in der Nachbarschaft, wo und wie oft sie wollen, der
öffentlichen Religionsübung beizuwohnen, oder ihre Kinder auf fremden Schulen
oder von Hauslehrern unterrichten zu lassen, wenn nur dergleichen Untertanen im
übrigen ihre Pflicht erfüllen.
8 53. XX. Ferner, da wegen der aus diesem Kriege entstandenen Ver—
änderungen und aus anderen Ursachen man zu beratschlagen angefangen, wie das
Reichskammergericht an einen allen Ständen bequemen Ort möchte verlegt,
die Justizpersonen desselben von beiden Parteien in gleicher Anzahl präsen—
tiert werden, und da noch von anderen dazu gehörigen Sachen gehandelt worden,
in gegenwärtiger Verhandlung aber die Sache wegen ihrer Wichtigkeit nicht hat
gehörig ausgemacht werden können, so ist ausgemacht worden, daß auf dem Reichs-
tage von diesem allen beratschlagt werden solle. Damit aber diese Sache nicht
gänzlich ungewiß bleibe, so hat man für gut befunden, daß außer dem Richter
und den vier Präsidenten, und zwar darunter zwei der Augsburgischen Kon-
fession, welche Se. kaiserl. Maj. allein zu bestellen, die Zahl der Kammerassessoren
in allem auf 50 erhöht werden solle, so daß die Katholiken, die 2 von Sr. kaiserl.
Maj. zu präsentieren vorbehaltenen Assessoren mit eingerechnet, 26, die Stände
Augsburgischer Konfession 24 präsentieren können und sollen, und daß man aus
jedem Kreise beider Religionen nicht allein 2 Katholiken sondern auch 2 der
Augsburgischen Konfession zu wählen befugt sel
8. Artikel.
§5s 1. Damit aber in Zukunft allen politischen. Streitigkeiten vorgebaut werde,
so sollen alle Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs bei ihren alten Rechten
und Freiheiten aller Art kraft gegenwärtigen Vergleiches dergestalt bestätiget sein,
daß sie von niemand unter irgend einem Vorwand eigenmächtig daraus vertrieben
werden können oder sollen.
§ 2. Sie sollen ohne Widerspruch das Stimmrecht in allen Beratschlagungen
und des Reiches Angelegenheiten haben, vornehmlich wenn Gesetze zu machen oder
auszulegen, Krieg zu erklären, Auflagen zu machen, Soldaten zu werben und in
die Quartiere zu legen, neue Festungen in dem Gebiete der Stände im Namen
des Reichs aufzubauen, auch die alten mit Besatzungen zu versehen, wie auch wo
Friede und Bündnisse zu schließen sind. Dergleichen soll in Zukunft nie geschehen
ohne die reichstägige und freie Stimme aller Stände; insonderheit sollen alle
Stände das freie Recht haben, unter sich und mit Auswärtigen zu ihrer
Sicherheit Bündnisse zu schließen, jedoch so, daß sie nicht gegen Kaiser
und Reich, dessen Landfrieden oder auch gegen diese Übereinkunft
laufen und nicht gegen den Eid, womit jeder dem Kaiser und Reich
verpflichtet ist, geschehen.
10. Artikel.
§*s 1. Ferner, weil die Königin von Schweden begehret, daß ihr für die
Abtretung der im Kriege eroberten Plätze Genüge geschehe und für die Wieder-
herstellung des öffentlichen Friedens im Reiche gesorgt werde, so übergibt Ihre