Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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b.) im Königreiche Baiern (zur Zeic mit Ausschluß des Mheinkreises) von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
c.) im Königreiche Sachsen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
d.) im Koͤnigreiche Wuͤrttemberg von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
e.) im Großherzogthume Baden ven 
Bier; 
I.) im Kurfürstenthume Hessen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Weinz 
z.) im Großherzogthume Hessen von 
Bier; 
h.) in den zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Staaten von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein. 
B. in der Stadt Frankfurt von. 
Bier. 
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden 
Grundsätzen verfahren werden: 
1.) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer im 
Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im tande 
der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhälenisse gegen diejenigen Vereins- 
lande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Er- 
zeugniß gelegt ist;
	        
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