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verpflichtet, dann soll der Kläger ihn vor den König fordern. Und zwar muß er
zwölf Zeugen stellen, von denen jedesmal drei unter Eid aussagen sollen, daß sie
zugegen waren, wie die Rachineburgen das Urteil sprachen, daß er zur Kessel-
probe käme oder das Versprechen, die Buße zu zahlen, gäbe, und jener es ver-
nachlässigte. Dann sollen drei andere schwören, daß sie ebenda waren, als die
Rachineburgen das Urteil sprachen, daß er durch Kesselprobe oder Zahlung der
Buße sich löse, und daß man von jenem Tage ab vierzig Nächte auf die Er-
füllung des Urteils gewartet und noch die Sonne habe untergehen lassen, der
Beklagte aber dem Gesetze nicht nachgekommen sei. Dann soll er ihn vor den
König fordern und zwar über vierzehn Tage, und drei Zeugen sollen ihm be-
schwören, daß er ihn geladen habe. Wenn er auch dann noch nicht kommt, so
mögen jene neun Zeugen, wie wir oben gesagt haben, es beschwören. Doch soll
er in gleicher Weise an jenem Tage, wenn er nicht kommt, bis Sonnenuntergang
warten und drei Zeugen sich bestellen, welche dafür Zeugnis ablegen. Wenn nun
der Ladende alle diese Bedingungen erfüllt hat und der Geladene sich noch
weigert, vor irgend einem Gerichte zu erscheinen, dann mag ihm der König, vor
den er gefordert ist, seinen Schutz entziehen. Schuldig soll er dann sein!) und
sein Hab und Gut dem König verfallen. Und so ihm einer Speise reicht oder ihn
hauset, und wäre es sein eigenes Weib, soll er 600 Denare, das sind 15 Solidi,
zu zahlen schuldig sein, bis er in allem, was das Gesetz von ihm verlangt, seine
Pflicht erfüllt hat.
16.
Sittliche Zustände im Frankenreich.
Um 550.
Quelle: Gregor von Tours a. a. O. lV, 12.
Üvbersetzung: Giesebrecht u. Hellmann a. a. O. S. 190—193.
Cautinuss) zeigte sich aber, als er das Bistum empfangen hatte, von solcher
Art, daß jedermann ihn verabscheute. Dem Weine war er über die Maßen er-
geben und trank sich oft so voll, daß er kaum von vier Männern von Tisch ge-
tragen werden konnte. Daher bekam er in der Folge die fallende Sucht, die ihn
öfters selbst vor den Augen der Gemeinde überfiel. Er war ferner in dem Grade
vom Geize besessen, daß, wenn irgend jemandes Gut mit seinen Grenzen an sein
Gebiet stieß, er es für seinen Tod gehalten haben würde, wenn er von dieses
Nachbars Habe nicht etwas an sich gebracht hätte. Den Vornehmern entzog er ihr
Hantum durch Streit und Händel, dem geringeren Manne entriß er es durch
ewalt
beweisen, einen kleinen Gegenstand unverletzten Armes aus einem mit siedendem Wasser
gefüllten Kessel herausholen.
1) Er war der Friedlosigkeit oder der Acht verfallen. Ausgeschlossen aus der Friedens-
und Rechtsgemeinschaft, konnte und sollte er als Feind des Volkes von jedermann bußlos
getötet werden. «
«2)Gregyrbringt-inseinenzehnBüchernfränkischerGeschichteejneReihevonEt-
zählungen, die uns zeigen, welche entsetzlichen sittlichen Zustände noch im 6. Jahrhundert
im Frankenreich herrschten. Die vorliegende veranschaulicht an der Freveltat des Bischofs
Cautinus, daß selbst die Geistlichkeit von der sittlichen Fäulnis ergriffen war und un-
erhörte Schandtaten beging.
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