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ist, und so werde er vor den König geführt, und der schicke ihn hin, wo es seiner
Gnade gefälltt).
3. Wenn einer gewaltsam in eine Kirche eindringt und in ihr etwas raubt
oder stiehlt oder die Kirche in Brand steckt, so sterbe er des Todes.
4. Wenn einer das heilige vierzigtägige Fasten aus Mißachtung des Christen-
tums nicht hält und Fleisch ißt, so sterbe er des Todes. Jedoch soll der Priester
darüber urteilen, ob ihn nicht etwa die Not dazu gebracht hat, Fleisch zu essen.
5. Wer einen Bischof oder einen Priester oder Diakonus tötet, soll ebenfalls
mit dem Tode bestraft werden.
6. Wenn einer, vom Teufel berückt, nach heidnischer Weise glaubt, ein Mann
oder eine Frau sei eine Hexe und esse Menschen, und sie darum verbrennt und ihr
Fleisch zum Essen gibt oder es selbst ißt, der soll mit dem Tode bestraft werden.
7. Wenn einer den Leib eines verstorbenen Menschen nach heidnischem
Brauch durch das Feuer verzehren läßt und seine Gebeine zu Asche brennt, soll
er mit dem Tode bestraft werden.
8. Wer hinfort im Volk der Sachsen ungetaust sich verstecken will und zur
Taufe zu kommen unterläßt und Heide bleiben will, der soll des Todes sterben.
9. Wer einen Menschen dem Teufel opfert und ihn nach heidnischer Sitte den
bösen Geistern als Opfer darbringt, soll des Todes sterben.
10. Wenn einer mit Heiden einen Anschlag gegen Christen macht oder mit
jenen in Feindschaft gegen die Christen verharren will, der soll des Todes sterben.
Und wer sich gegen den König und das Volk der Christen verschwört, der soll
des Todes sterben. .
11. Wer sich gegen den König empört, der werde mit dem Tode bestraft.
12. Wer die Tochter seines Herrn raubt, der soll des Todes sterben.
13. Wenn einer seinen Herrn oder seine Herrin tötet, so werde er ebenso gestraft.
14. Wenn aber einer ob solcher todeswürdiger, heimlich begangener Ver—
brechen aus eigenem Antrieb zu dem Priester flieht, seine Schuld bekennt und
Buße tun will, so soll ihm nach dem Zeugnis des Priesters das Leben geschenkt
werden.
15. Zu jeder Kirche sollen die zu ihr gehörigen Gaubewohner einen Hof und
zwei Morgen Lands geben, und auf je 120 Menschen, Adlige, Freie und Liten,
sollen sie der Kirche einen Knecht und eine Magd zuteilen.
16. Und so ward mit Christi Segen beschlossen, daß von allem, was an den
königlichen Schatz entrichtet wird, als Buße für Friedensbruch oder Banngeld?)
an den König, der zehnte Teil den Kirchen und Priestern gegeben werde.
17. Ebenso bestimmen wir nach Gottes Gebot, daß alle den Zehnten ihres
Vermögens und ihrer Arbeit den Kirchen und Priestern geben: die Adligen, die
Freien und die Liten sollen nach dem, was Gott jedem Christenmenschen gegeben
hat, ihren Teil Gott darbringen.
1) Das hier umschriebene Recht pflegt man das Asylrecht zu nennen. Die Kirche
machte von ihm gern Gebrauch und vermochte oft Todesstrafen in Geldbußen um-
zuwandeln. In dem vorliegenden Gesetz ist dies Kapitel über das Asylrecht die einzige
milde Stelle.
pDie Bufße für Friedensbruch ist eine Entwicklungsform des alten Wergeldes, das
jetzt sehr oft nicht mehr an die gegnerische Partei (Sippe der toten Hand), sondern an
den König bezahlt wurde. Das Banngeld ist eine Strafe für Nichtbeachtung des könig-
lichen Befehls oder Bannes.