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daß sie selbst auf eigene Hand und in Verbindung mit dem Grafen der Bezirke
nicht Abhilfe zu schaffen und das Recht herzustellen vermöchten, so sollen sie den
Fall ohne irgendwelche Zweideutigkeit mit ihren Berichten vor des Kaisers Gericht
bringen, und es soll keine Schmeichelei gegen irgend welchen Menschen, keine Be-
lohnung, auch keine Blutsverwandtschaft, kein Einspruch, noch die Furcht vor einem
Mächtigen jemand bewegen, den Pfad der Gerechtigkeit zu verlassen.
2. Von der Treue, die dem Herrn Kaiser zu leisten ist. Und er verordnete,
daß ein jeder Mann in seinem ganzen Reiche, Geistlicher oder Laie, ein jeder nach
seiner Pflicht und seinem Berufe, der ihm vorher, als er König war, Treue ge-
lobt hatte, ihm jetzt, als dem Kaiser, das Gelöbnis der Huldigung schwöre. Wer
aber bisher noch nicht den Untertaneneid abgelegt hat, der soll, und zwar jeder-
mann bis zum zwölften Jahre hinab, dasselbe tun. Und es soll folgendes allen
öffentlich mitgeteilt werden, so daß ein jeder einsehen kann, wie viele und große
Pflichten in seinen Eid eingeschlossen sind, und niemand, wie bisher so viele,
glaube, daß er nur seinem Herrn Kaiser Treue bis zum Tode schulde, keinen
Feind aus Feindschaft ins Land führe und nicht der Untreue eines anderen zu-
stimme oder sie verschweige, sondern alle sollen wissen, daß der Eid folgende Be-
deutung habe: ·
3. daß ein jeder schon aus eigenem Antriebe in dem heiligen Dienste Gottes
nach Gottes Gebot und nach seinem eigenen Gelöbnis sich voll und ganz zu be—
streben bemühe nach bestem Gewissen und Vermögen, weil der Herr Kaiser nicht
auf alle im einzelnen die notwendige Fürsorge und Absicht verwenden kann
5. daß niemand sich unterstehe, den heiligen Kirchen Gottes, Witwen und
Waisen oder Fremden durch Betrug oder Raub oder in anderer Weise Schaden
zuzufügen, weil der Herr Kaiser nächst Gott und seinen Heiligen zu deren Be-
schützer und Verteidiger eingesetzt ist;
6. daß niemand ein Lehen des Kaisers zu berauben wage, um sein Eigengut
daraus imstande zu halten;
7. daß niemand sich unterfange, dem Heerbann sich zu entziehen, und kein
Graf sich unterstehe, einen, der an der Heerfahrt teilzunehmen verpflichtet ist,
aus Rücksicht auf die Verwandtschaft oder um Geschenkes willen seiner Pflicht zu
entbinden;
8. daß überhaupt und in keinem Falle einer sich unterfange, den Bann des
Herrn Kaisers zu übertreten, sein Unternehmen aufzuhalten, zu schwächen oder
zu mindern oder seinem Willen und seinen Geboten entgegenhandele, und daß
niemand ihm seine Abgaben oder seinen Zins benachteilige;
9. daß niemand im Gericht Erlaubnis habe zu ungerechter Verteidigung eines
anderen, sei es aus irgend welcher Begehrlichkeit, indem der andere weniger fähig
ist, sich zu verteidigen, oder um durch seine Rede das gerechte Urteil zu beugen oder
um den, der weniger gut sich zu verteidigen vermag, zu unterdrücken, sondern ein
jeder verantworte sich selbst in seiner Sache, seiner Pflicht und Schuldigkeit, es
müßte denn einer krank oder der Verteidigung unkundig sein. Für diesen spreche
der Sendbote oder der Graf, der bei demselben Gerichte ist, oder der Richter, der
die Sache kennt, vor Gericht, oder wenn es notwendig erscheint, so möge dem
Angeklagten ein solcher Mann zur Seite gestellt werden, der allen genehm ist und
die zu verhandelnde Sache wohl kennt
Das alles zu halten, verpflichtet man sich durch den oben erwähnten, an den
Kaiser zu leistenden Eidl
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