— 52 —
32. Mordtaten, durch die viel Volk Gottes ums Leben kommt, befehlen wir
mit aller Eindringlichkeit zu unterlassen und zu verbieten . . .. In keiner Weise
wird der Mann uns gnädig oder versöhnlich finden, der sich nicht gescheut hat,
durch Mord Gottes Zorn auf sich zu laden. Vielmehr werden wir mit der nach-
drücklichsten Strenge den zur Strafe ziehen, der das Verbrechen eines Menschen-
mordes gewagt hat. Damit aber die Sünde nicht zunehme und nicht die größte
Zwietracht zwischen den Christen entstehe, soll, sobald auf des Teufels Einflüsterung
ein Menschenmord geschah, sogleich der Schuldige sich zur Sühne beeilen und mit
größter Schnelligkeit das begangene Verbrechen durch Zahlung des gebührenden
Wergeldes an die Verwandten des Gemordeten büßen. Und das gebieten wir ein-
dringlich, daß die Sippe des Getöteten nicht etwa den Zwist über das begangene
Verbrechen zu steigern wage, noch den um Frieden Bittenden abschlägig bescheide,
sondern sie soll Sicherheit gewähren, das Wergeld annehmen, dauernden Frieden
machen und keine Verzögerung in der Sühne bewirken. Wo es aber durch die
Schuld der Sünden geschehen ist, daß einer seinen Bruder oder einen von seiner
Sippe getötet, soll er sogleich der ihm auferlegten Buße sich unterwerfen, und so,
wie sein Bischof ihm verordnet, soll er bestrebt sein, ohne Hintergedanken mit
Gottes Hilfe die Sühnung zu suchen. Er soll für den Getöteten die Buße zahlen
nach dem Gesetze und mit seiner Sippe sich gänzlich vertragen, und nachdem ihm
Frieden gewährt ist, soll niemand wagen, ihm darum irgendwelchen Zwist zu er-
regen. Wer es aber verachtet, die gebührende Buße zu zahlen, soll sein Erbe ver-
lieren bis zu unserem Urteilsspruche.
27.
Das Heerwesen im Reiche Karls des Großen.')
A. Der Heerbann.
Quelle: Kapitulare über das Aufgebot des Heeres (Capitulare de exercitu
promovendo).
Ülbersetzung: Erler a. a O Bd. 2. S. 62 und 63.
1. Jeder freie Mann, der vier bebaute Hufen an Eigenem oder als eines
anderen Lehen hat, rüste sich selbst aus und ziehe in eigener Person wider den
Feind, sei es mit seinem Gefolgsherrn, wenn dieser auszieht, sei es mit seinem
Grafen. Wer aber nur drei Hufen zu eigen besitzt, dem werde einer bei-
gegeben, der eine Hufe hat, und dieser gebe jenem eine Beihilfe, damit jener
für beide auszuziehen vermag. Wer aber nur zwei Hufen als sein Eigentum
hat, dem geselle man einen anderen zu, der auch nur zwei Hufen hat, und
dann ziehe einer von ihnen, während der andere ihm Beihilfe gewährt, gegen
den Feind aus. Wer aber nur eine Hufe als Eigentum hat, dem sollen drei
beigegeben werden, welche das gleiche haben, und sie sollen ihm Beistand
1) Karls des Großen Heere bestanden aus dem allgemeinen Aufgebot der Freien und
den Vasallenscharen der Großgrundbesitzer. Die altgermanische Heeresverfassung des Heer-
banns verfiel indes immermehr. Die Wehrpflicht wurde für die unvermögenden Freien
eine schwer drückende Last. Wie Karl ihnen zu helfen sucht, zeigt das Kapitular über das
Aufgebot des Heeres (unter A). Seine Bemühungen waren vergeblich. Seit der Schöpfung
eines Reiterheeres wurde der Heerbann allmählich durch die Reiterscharen der Großgrund-
besitzer verdrängt, die in ihrem Verhältnis zu ihren Hintersassen und Vasallen Senioren
hießen. Ein Heerbefehl an einen solchen Senior, einen Abt, möge hier folgen (unter B).