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gewähren, und er allein ziehe ins Feld. Die drei aber, welche ihm Beihilfe
geben, mögen zu Hause bleiben.
2. Wir wollen und befehlen, daß unsere Sendboten auch mit Sorgfalt zu
erforschen suchen, wer im vergangenen Jahre von der gebotenen Heerfahrt zurück-
geblieben ist, entgegen jener Verordnung, welche wir auf die oben zusammen-
gefaßte Art betreffs der Freien und Armeren auszuführen befohlen haben. Und
so einer gefunden wird, der weder seinesgleichen zur Heerfahrt nach unserem Gebot
unterstützt hat, noch selbst ausgezogen ist, soll er unseren Heerbannt) voll ver-
bürgen und nach dem Gesetze betreffs der Bezahlung Versprechen leisten?.
6. Wir wollen, daß unsere Sendboten sorgfältig erforschen, an welchen Orten
das geschehen ist, was zu unseren Ohren gekommen, daß nämlich Leute, nachdem
sie nach unserem Geheiß den Genossen, welche gegen den Feind ausgezogen sind,
von ihrem Einkommen eine Beihilfe gewährt haben, auf Befehl des Grafen oder
eines seiner Dienstmannen Geld gezahlt haben, um sich loszukaufen, auf daß es
ihnen gestattet sei, zu Hause zu bleiben, während jene doch nicht gegen den Feind
zu ziehen brauchten, weil sie schon ihren Genossen die von uns bestimmte Bei-
hilfe gegeben hatten. Dies werde untersucht und uns darüber berichtet.
B. Das Basallenheer.
Quelle: Heerbefehl Karls an den Abt des Klosters Niederaltaich an der
Donau (Lateinisch).
Übersetzung: Albert Richter, OQuellenbuch, 8. Aufl. Leipzig 1916. S. 41.
Wir gebieten dir, dich am 17. Juni in Staßfurt an der Bode als dem fest-
gesetzten Sammelorte pünktlich einzufinden. Du sollst aber mit deinen Leuten so
vorbereitet dahin kommen, daß du von da, wohin immer der Befehl ergeht, schlag-
fertig ziehen kannst, nämlich mit Waffen und Gerät und anderen Kriegserforder-
nissen an Lebensmitteln und Kleidern, daß jeder Reiter Schild und Lanze, ein
zweihändiges und ein kurzes Schwert, Bogen und Köcher mit Pfeilen habe, dann
daß ihr habet auf euren Wagen: Hacken, Beile, Mauerbohrer, Axte, Grabscheite,
eiserne Schaufeln und was sonst im Kriege nötig ist. Die Magenvorräte müssen
vom Sammelplatze an auf drei Monate reichen, Waffen und Kleider auf ein
halbes Jahr. Insbesondere aber gebieten wir euch, wohl darauf zu achten, daß
ihr in guter Ordnung zu dem angegebenen Orte ziehet, durch welchen Teil unseres
Reiches euch der nächste Weg führt, nämlich, daß ihr euch nicht unterstehet,
irgend etwas zu nehmen: außer Futter für das Vieh und Holz und Wasser. Die
Leute eines jeden von euch sollen bis zur Ankunft am Sammelplatze immer neben
den Wagen und Reitern gehen, damit die Abwesenheit des Herrn nicht Gelegen-
heit zu Übertretungen gebe. Was du sonst an unseren Hof zu liefern hast, das
sende uns in Mitte Mai dahin, wo wir uns aufhalten, wenn nicht etwa dein
Zug gerade dahin trifft, daß du uns dasselbe persönlich übergeben kannst. Dies
wünschen wir sehr. Laß dir keine Nachlässigkeit zu schulden kommen, so lieb dir
unsere Gnade ist.
1) Bann heißt nicht nur der Befehl, sondern auch die Folge seiner Übertretung.
:) Vgl. hierzu das Bonner Kapitulare von 811: „Den vollen Heerbann, d. h. 60 Solidi,
soll er entrichten, oder wenn er nichts hat .. soll er sich selbst als Pfand in die Knecht-
schaft des Königs geben, bis mit der Zeit die Bannbuße von ihm entrichtet ist. Dann
kehre er wiederum in den Stand seiner Freiheit zurück.“