Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

— 53 — 
gewähren, und er allein ziehe ins Feld. Die drei aber, welche ihm Beihilfe 
geben, mögen zu Hause bleiben. 
2. Wir wollen und befehlen, daß unsere Sendboten auch mit Sorgfalt zu 
erforschen suchen, wer im vergangenen Jahre von der gebotenen Heerfahrt zurück- 
geblieben ist, entgegen jener Verordnung, welche wir auf die oben zusammen- 
gefaßte Art betreffs der Freien und Armeren auszuführen befohlen haben. Und 
so einer gefunden wird, der weder seinesgleichen zur Heerfahrt nach unserem Gebot 
unterstützt hat, noch selbst ausgezogen ist, soll er unseren Heerbannt) voll ver- 
bürgen und nach dem Gesetze betreffs der Bezahlung Versprechen leisten?. 
6. Wir wollen, daß unsere Sendboten sorgfältig erforschen, an welchen Orten 
das geschehen ist, was zu unseren Ohren gekommen, daß nämlich Leute, nachdem 
sie nach unserem Geheiß den Genossen, welche gegen den Feind ausgezogen sind, 
von ihrem Einkommen eine Beihilfe gewährt haben, auf Befehl des Grafen oder 
eines seiner Dienstmannen Geld gezahlt haben, um sich loszukaufen, auf daß es 
ihnen gestattet sei, zu Hause zu bleiben, während jene doch nicht gegen den Feind 
zu ziehen brauchten, weil sie schon ihren Genossen die von uns bestimmte Bei- 
hilfe gegeben hatten. Dies werde untersucht und uns darüber berichtet. 
B. Das Basallenheer. 
Quelle: Heerbefehl Karls an den Abt des Klosters Niederaltaich an der 
Donau (Lateinisch). 
Übersetzung: Albert Richter, OQuellenbuch, 8. Aufl. Leipzig 1916. S. 41. 
Wir gebieten dir, dich am 17. Juni in Staßfurt an der Bode als dem fest- 
gesetzten Sammelorte pünktlich einzufinden. Du sollst aber mit deinen Leuten so 
vorbereitet dahin kommen, daß du von da, wohin immer der Befehl ergeht, schlag- 
fertig ziehen kannst, nämlich mit Waffen und Gerät und anderen Kriegserforder- 
nissen an Lebensmitteln und Kleidern, daß jeder Reiter Schild und Lanze, ein 
zweihändiges und ein kurzes Schwert, Bogen und Köcher mit Pfeilen habe, dann 
daß ihr habet auf euren Wagen: Hacken, Beile, Mauerbohrer, Axte, Grabscheite, 
eiserne Schaufeln und was sonst im Kriege nötig ist. Die Magenvorräte müssen 
vom Sammelplatze an auf drei Monate reichen, Waffen und Kleider auf ein 
halbes Jahr. Insbesondere aber gebieten wir euch, wohl darauf zu achten, daß 
ihr in guter Ordnung zu dem angegebenen Orte ziehet, durch welchen Teil unseres 
Reiches euch der nächste Weg führt, nämlich, daß ihr euch nicht unterstehet, 
irgend etwas zu nehmen: außer Futter für das Vieh und Holz und Wasser. Die 
Leute eines jeden von euch sollen bis zur Ankunft am Sammelplatze immer neben 
den Wagen und Reitern gehen, damit die Abwesenheit des Herrn nicht Gelegen- 
heit zu Übertretungen gebe. Was du sonst an unseren Hof zu liefern hast, das 
sende uns in Mitte Mai dahin, wo wir uns aufhalten, wenn nicht etwa dein 
Zug gerade dahin trifft, daß du uns dasselbe persönlich übergeben kannst. Dies 
wünschen wir sehr. Laß dir keine Nachlässigkeit zu schulden kommen, so lieb dir 
unsere Gnade ist. 
1) Bann heißt nicht nur der Befehl, sondern auch die Folge seiner Übertretung. 
:) Vgl. hierzu das Bonner Kapitulare von 811: „Den vollen Heerbann, d. h. 60 Solidi, 
soll er entrichten, oder wenn er nichts hat .. soll er sich selbst als Pfand in die Knecht- 
schaft des Königs geben, bis mit der Zeit die Bannbuße von ihm entrichtet ist. Dann 
kehre er wiederum in den Stand seiner Freiheit zurück.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.