Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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daß ich mich glücklich schätzen werde, an der Spitze der mir anvertrauten Armeh 
Ewr. Kaiserlichen Magestet befehle und Wünsche zu erfüllen. 
Me#y d. 221) Februar 1814. G. Blücher. 
2. Quelle: Armeebefehl Friedrich Wilhelms III. an Blücher vom 
25. Februar 1814. 
Fundort: E. v. Colomb: Blücher in Briefen aus den Feldzügen 1813—1815. Stuttgart 1876. G. 107. 
Bar sur Aube, d. 25. Febr. 1814. 
Es ist jetzt beschlossen worden:), daß die Armee des Fürsten Schwarzenberg für 
die Fortsetzung des Feldzuges die Rolle übernehmen wird, welche der schlesischen 
Armee beim Anfange der Operationen nach Ablauf des Waffenstillstandes in diesem 
Sommer vorgeschrieben war. Die Armee unter Ihrem Befehle hingegen wird die 
Offensive ergreifen und durch die Korps von Winzingerode, von Bülow und 
Herzog von Weimar verstärkt werden 
Der Ausgang dieses Feldzuges liegt von nun an zunächst in Ihrer 
Hand. Ich und mit mir die verbündeten Monarchen rechnen mit Zuversicht 
darauf, daß Sir durch eine eben so kräftige, als vorsichtige Leitung Ihrer 
Operationen das in Sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen und bei der Entschluß- 
kraft, die Ihnen eigen ist, es nie aus dem Auge verlieren werden, daß von der 
Sicherheit Ihrer Erfolge das Wohl aller Staaten abhängig wird. 
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Der Sturz Napoleons. 
1814= 
1. Quelle: Vertrag zwischen OÖsterreich, Rußland und Preußen einer- 
seits und Napoleon Bonaparte anderseits. 11. April 1814. 
Übersetzung aus dem Abdruck des französischen Tertes bei G. v. Meyer, Corpus Juris Conf. Germ- 
3. Aufl. Frankfurt a. M. 1858. 1. Teil. S. 2895. 
Art. 13). Der Kaiser Napoleon verzichtet für sich, seine Nachfolger und Nach- 
kommen sowie für jedes Glied seiner Familie auf jedes Souveränitäts= und 
Herrschaftsrecht sowohl auf das französische Reich und das Königreich Italien als 
auch auf jedes andere Land. 
Art. 2. Ihre Mgajestäten der Kaiser Napoleon und die Kaiserin Maria Luise 
werden für die Dauer ihres Lebens diese Titel und Eigenschaften behalten. 
Die Mutter, die Brüder, Schwestern, Neffen und Nichten des Kaisers werden 
gleichermaßen, wo sie sich auch aufhalten, den Titel von Prinzen seiner Familie 
behalten. 
Art. 3. Die von Er. Maj. dem Kaiser Napoleon als Aufenthaltsort an- 
genommene Insel Elba wird für die Dauer seines Lebens ein besonderes Fürsten- 
tum bilden, das er in voller Souveränität und vollem Eigentumsrecht besitzen 
wird. 
  
1) Schreibfehler für 23. 
„) In einem in Bar sur Aube von den Monarchen abgehaltenen Kriegsrat. 
2?) Der vollständige Vertrag umfaßt 21 Artikel.
	        
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