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Königlich-Baierisches
Regie rungsblat t.
XIII. Stück. München, Mittwoch den 3. Juli 1871.
Allgemeine Verordnungen,
(Die Ebegeseze in dem ehemaligen Inn = und
Hausruck-Viertel betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Zur Beseitlgung verschiedener Anstände,
welche sich rücksichtlich der Anwendung der in
dem ehemaligen Inn: und Hausruck= Viertel
bestehenden Ehegeseze ergeben haben, verord-
nen Wir hiemit, wie folgt:
1. Die noch geltenden österreichischen Ehe-
geseze behalten bis zur Einführung eines
allgemeinen bürgerlichen Gesezbuches auch
sernerhin ihre Gültigkeie.
a. Die obrigkeitliche Ergänzung des Kon-
senses der Aeltern und Vormünder in die
Eingehung einer Ehe, eignet sich zur
Kompetenz der ordemlichen Gerichre erster
Instanz.
3. Die Dispensation von Ehehindernissen
wegen verbotenen Grades der Verwandt-
schast oder Schwägerschaft ist, gemäß
den bestehenden Gesezen, bei Uns selbst
nachzusuchen, vorbehaltlich dessen, was
die #erwähnten Ehegeseze in Ansehung
der Dispensation durch die geistliche Be-
hörde gestatten.
4. Ven dem dreimaligen Aufgebote dieren
firt das General-Kreis-Kommissariat.
§. Alle gerichtliche Ehestreitigkeiten, diese-
mögen die NMichrigkeit oder Trennung der
Ehe zum Gegenstande haben, gehèren in
erster Instanz zu dem Adppellations=
gerichte.
6. Hingegen die beiderseitige Erklärung der
Ehegarten zur Sonderung von Tisch und
Bette, nach den näheren Bestimmungen
der österreichischen Ehegeseze, gehört vor
den ordentlichen Richter der Chegatten
erster Instanz, nämlich vor die einschlä,
gigen Stadt= und Landgerichte.
München den aa. April 181T.
MWax Jose xphhl.
Graf Reigersberg.
Auf föniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretä#
Nemmer.
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