Contents: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich-Baierisches 
Regie rungsblat t. 
  
XIII. Stück. München, Mittwoch den 3. Juli 1871. 
  
Allgemeine Verordnungen, 
(Die Ebegeseze in dem ehemaligen Inn = und 
Hausruck-Viertel betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Zur Beseitlgung verschiedener Anstände, 
welche sich rücksichtlich der Anwendung der in 
dem ehemaligen Inn: und Hausruck= Viertel 
bestehenden Ehegeseze ergeben haben, verord- 
nen Wir hiemit, wie folgt: 
1. Die noch geltenden österreichischen Ehe- 
geseze behalten bis zur Einführung eines 
allgemeinen bürgerlichen Gesezbuches auch 
sernerhin ihre Gültigkeie. 
a. Die obrigkeitliche Ergänzung des Kon- 
senses der Aeltern und Vormünder in die 
Eingehung einer Ehe, eignet sich zur 
Kompetenz der ordemlichen Gerichre erster 
Instanz. 
3. Die Dispensation von Ehehindernissen 
wegen verbotenen Grades der Verwandt- 
schast oder Schwägerschaft ist, gemäß 
den bestehenden Gesezen, bei Uns selbst 
nachzusuchen, vorbehaltlich dessen, was 
die #erwähnten Ehegeseze in Ansehung 
der Dispensation durch die geistliche Be- 
hörde gestatten. 
4. Ven dem dreimaligen Aufgebote dieren 
firt das General-Kreis-Kommissariat. 
§. Alle gerichtliche Ehestreitigkeiten, diese- 
mögen die NMichrigkeit oder Trennung der 
Ehe zum Gegenstande haben, gehèren in 
erster Instanz zu dem Adppellations= 
gerichte. 
6. Hingegen die beiderseitige Erklärung der 
Ehegarten zur Sonderung von Tisch und 
Bette, nach den näheren Bestimmungen 
der österreichischen Ehegeseze, gehört vor 
den ordentlichen Richter der Chegatten 
erster Instanz, nämlich vor die einschlä, 
gigen Stadt= und Landgerichte. 
München den aa. April 181T. 
MWax Jose xphhl. 
Graf Reigersberg. 
Auf föniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretä# 
Nemmer. 
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