Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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ihnen nicht, gleichwie Se. Königl. Majestät dero getreuen Untertanen wider— 
fahren lassen, Abgaben erlassen, noch wird ihnen unter die Arme gegriffen 
und wieder aufgeholfen, sondern sie werden bis aufs Blut ausgesogen. Die Ein- 
quartierung und Kriegsfuhren, auch Werbungen ruinieren sie mit. Der Edelmann 
will sein geringes Gut nützen und sich wohl aufführen, auch anderen es gleich 
machen, und also muß alles übern Haufen gehen, wo Seiner Majestät landes- 
väterliche Fürsorge solches nicht abstellt. Vor allem ist nötig, daß durch unparteiische 
Leute die Hofbriefe der Bauern, darinnen die Adligen ihre Pflichten und Lasten 
festgesetzt haben, untersucht und der Billigkeit gemäß geändert werden, da sie 
oft nicht nach Verhältnis ihrer Ländereien und anderer Abgaben eingerichtet 
worden. Bei den Regierungen und bei den Hof-, Land= und anderen Gerichten 
bekommen die Bauern kein Recht, weil die Ohmst) mit darin sitzen, und diese 
selbst wegen ihrer eigenen Güter und Bauern ein Interesse dabei haben und sich 
selbst keinen Schaden dabei tun wollen. 
4. 
Friedrich Wilhelm I. beim Bau des preußischen Staatswesens. 
A. Heerwesen. 
a) Einführung der Kantone für die Rekrutierung der Regimenter. 
1. Quelle: Ordre über Kantons für die Regimenter. 1. Mai 1733. 
Fundort: L’Homme de Courbieèere, Gesch, der Brandenburgisch-Preußischen Heeresverfassung. 
Berlin 1852. S. 89—90. 
Mein lieber General-Lieutenant von Röder! 
Dieweil bishero soviel Unordnung und keine egalité mit denen enrollirten?), 
so die Regimenter haben, gewesen, da ein Regiment mehr enrolliret hat, als es 
brauchen kann, etlche Regimenter aber zu wenig haben; So habe ich resolviret 
und zur Conservation der Armee gut gefunden, eine richtige Disposition zu 
machen, was jedes Regiment in seinen enrollirten für Oerther und Feuerstellen 
haben soll. Ich schicke Euch also die Disposition, was Euer Regiment für Feuer- 
stellen bekommt, an der Zahl 7947, so in 10 Theile getheilet auf die Compagnie 
700 und einige 90 Feuerstellen ausmacht. Einen Theil davon kann sich die Leib- 
compagnie auswählen, um die anderen 9 aber sollen die übrigen Compagnieen 
spielen. An alle die enrollirten, so Euer Regiment durch diese Disposition be- 
kommt, sollen die übrigen Regimenter keinen Anspruch machen, ausgenommen, 
was Leuthe sind, die würklich in währender Exerzirzeit in Reyhen und Gliedern 
gestanden, Ingleichen die alte Soldaten, so würklich fünff Jahre unter einem 
Regiment als Soldaten gedient haben und ausrangiret sind, die sollen denen Regi- 
mentern, so sie vorhin gehabt, verbleiben.. . Die neue Feuerstellen, so jede 
Compagnie krieget, sollen dazu sein, von der jungen Mannschaft die besten Leuthe 
zu nehmen, um sich complet zu halten und zuwachs zu haben. Dann müssen 
sie auch so viel Knechte davon nehmen, alß sie vermöge Reglement alßdann 
haben müssen, wenn das Regiment zu Felde geht. Desgleichen sollen sie soviel 
Leuthe davon nehmen, alß sie zu den neuen guarnisons abgeben müssen, wozu sie 
jedoch ihre alte ausrangirte Knechte mit employiren, und die fehlenden von 
1) Verwandten der Adligen. 2) in die Stammrolle aufnehmen.
	        
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