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Milliarde der Kontribution erfolgen, die im Artikel 2 stipuliert ist. Die Räumung
wird beginnen bei den Paris am nächsten gelegenen Departements und wird, je
nachdem die Zahlungen der Kontribution bewirkt sein werden, fortgesetzt. Nach der
ersten Zahlung einer halben Milliarde wird die Räumung folgender Departements
stattfinden: Somme, Oise und der Teile der Departements Seine inferieure,
Seine et Oise, Seine et Marne, die auf dem rechten Seineufer gelegen sind,
sowie des Teiles Departements Seine und der Forts auf dem rechten Seineufer.
Nach der Zahlung von zwei Milliarden wird die deutsche Okkupation nur noch die
Departements Marne, Ardennes, Haute Marne, Meuse, Vosges, Meurthe, sowie
die Festung Belfort mit ihrem Gebiete umfassen, die als Pfand für die rück—
ständigen drei Milliarden dienen sollen
Art. 4. Die deutschen Truppen werden sich in den besetzten Departements
der Requisitionen, sei es in Geld, sei es in Naturalien enthalten. Dagegen wird
der Unterhalt der deutschen Truppen, welche in Frankreich zurückbleiben, auf
Kosten der französischen Regierung erfolgen und zwar nach Maßgabe, wie sie
durch ein Einvernehmen mit der deutschen Militär--Intendantur vereinbart ist.
Art. 6. Die Kriegsgefangenen, welche nicht bereits auf dem Wege der Aus-
wechslung in Freiheit gesetzt worden sind, werden unverzüglich nach der Ratifikation
der vorliegenden Präliminarien zurückgegeben werden
Art. 7. Die Eröffnung der Verhandlungen, betreffend den definitiven
Frieden, welcher auf Grundlage der gegenwärtigen Präliminarien abzuschließen
ist, wird in Brüssel unverzüglich nach Ratifikation der letzteren durch die National-
versammlung und Seine Majestät den deutschen Kaiser stattfinden.
von Bismarck. A. Thiers. Jules Favre.
63.
Bayern tritt dem neuen Deutschen Bunde (Reiche) bei.
23. November 1870. 1. Februar 18712).
Quelle: Bericht des bayerischen Bevollmächtigten, des Grafen Bray,
an den König Ludwig II. von Bayern vom 22. November 1870.
Fundort: O. v. Bray-Steinburg, Denkwürdigkeiten aus seinem Leben. Leipzig 1901. S. 195 und 196.
..Erst jetzt, nachdem vorbehaltlich allerhöchster Genehmigung über die Haupt-
punkte eine Einigung erfolgte, ist das Material für eine Berichterstattung gegeben.
Dasselbe wird sich aber übersichtlicher aus dem Gesamtentwurfe, welchen wir vor
Ende dieser Woche selbst nach Bayern zu überbringen hoffen, entnehmen lassen.
Bezüglich der äußeren Verhältnisse, welche, wie Eurer Majestät bekannt ist,
gleich anfangs als zu den schwierigsten Punkten unserer Verhandlungen gehörig
erkannt wurden, ist die unbedingte Erhaltung des bayerischen Gesandtschaftsrechts,
insofern nur bayerische Interessen in Betracht kommen, angestrebt und erreicht
worden. Damit allein wäre aber wenig gewonnen, da es in der Natur eines
Bundes liegt, daß viele wichtige Staatszwecke auf die Gemeinschaft übergehen.
Diese für uns allein zu vertreten, ließ sich nicht beanspruchen; es blieb somit nichts
übrig, als für Bayern Einfluß auf die Bundespolitik zu vindizieren und diesen
Einfluß durch eine feste, vertragsmäßig zu konzedierende Stellung zu garantieren.
1) Bayern unterzeichnete den Vertrag am 23. November; der Beitritt erfolgte am
1., Februar 1871.