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Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den
Schutz des Reiches.
Art. 4. Der Beaufsichtigung seitens des Reiches und der Gesetzgebung des—
selben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats- und Niederlassungs—
verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbe—
betrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon
durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Aus—
schluß der Heimats- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Koloni—
sation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reiches zu
verwendenden Steuern;
3. die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichtssystems nebst Feststellung der
Grundsätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem Papiergelde;
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5. die Erfindungspatente;
6. der Schutz des geistigen Eigentums;
7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Aus-
lande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemein-
samer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
8. das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasser-
straßen im Interesse der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9. der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein-
samen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen
Wasserzölle; desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und
sonstigen Tagesmarken);
10. das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg
nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;
11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in
Zivilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das
Strafrecht und das gerichtliche Verfahren;
14. das Militärwesen des Reiches und die Kriegsmarine;
15. Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei;
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den
Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen
ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
III. Bundesrat.
Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des
Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß Preußen
mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und
Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3,
Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen- Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1,
Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen i, Sachsen-Altenburg I,