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Sachsen-Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg—
Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaum—
burg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, zusammen 58
Stimmenl).
Art. 7. Der Bundesrat beschließt:
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben
gefaßten Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetze etwas
anderes bestimmt ist;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vor-
stehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im Reichstage zu er-
scheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die An-
sichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der
Majorität des Bundesrates nicht adoptiert worden sind. Niemand kann gleich-
zeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages sein.
IV. Präsidium.
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, der
den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu
vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,
Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu be-
glaubigen und zu empfangen
Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu be-
rufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Art. 13. Die Berufung des Bundesrates und des Reichstages findet all-
jährlich statt, und kann der Bundesrat zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den
Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrat berufen werden.
Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte steht dem
Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen it
Art. 17. Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichs-
gesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und
Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reiches erlassen und bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Ver-
antwortlichkeit übernimmt. -
Art. 18. Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich
vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.
V. Reichstag.
Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit ge—
heimer Abstimmung hervor?) .: . ..
1) Nach dem Gesetz vom 31. Mai 1911 gilt Elsaß-Lothringen als Bundesstaat; es
führt im Bundesrat drei Stimmen. Die Stimmenzahl ist dadurch auf 61 angewachsen.
2) Als Wahlgesetz für den deutschen Reichstag gilt mit den durch Hinzutritt der süd-
deutschen Staaten notwendig gewordenen Abänderungen das Wahlgesetz für den Nord-
deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869, das selbst wiederum zurückgeht auf das Reichs-
gesetz vom 12. April 1849. (Vgl. Nr. 17.)