Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Dritter Teil. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart. (3)

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Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubes zum Eintritt in den Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem 
Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs= oder Staats- 
dienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres 
Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann 
seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen 
des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reiches 
Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate resp. 
Reichskanzler zu überweisen. 
Art. 24. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahret). Zur 
Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrates 
unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. « 
Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines 
Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeit- 
raumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. 
Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben 
die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht 
wiederholt werden. 
Art. 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit 
Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes 
und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Außerungen 
gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur 
Verantwortung gezogen werden. 
VI. Zoll= und Handelswesen. 
Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben von ge- 
meinschaftlicher Zollgrenee 2) 
Art. 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte 
Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und 
Tabaks, bereiteten Branntweines und Bieres und aus Rüben oder anderen in— 
ländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Sirups .. ... 
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten 
Abgaben fließt in die Reichskasse 
VII. Eisenbahnwesen. 
Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands 
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, 
können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, 
deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, 
1) Ursprünglich drei Jahre; durch Reichsgesetz vom 19. März 1888 ist die Legis- 
laturperiode von drei auf fünf Jahre verlängert worden. 
:) Außerhalb der Zollgrenze blieben damals noch Hamburg und Bremen (bis 1888); 
heute sind ausgeschlossen die Insel Helgoland und einige Freihafengebiete.
	        
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