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Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubes zum Eintritt in den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem
Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs= oder Staats-
dienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres
Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann
seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen
des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reiches
Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate resp.
Reichskanzler zu überweisen.
Art. 24. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahret). Zur
Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrates
unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. «
Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines
Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeit-
raumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben
die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht
wiederholt werden.
Art. 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit
Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes
und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Außerungen
gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur
Verantwortung gezogen werden.
VI. Zoll= und Handelswesen.
Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben von ge-
meinschaftlicher Zollgrenee 2)
Art. 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte
Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und
Tabaks, bereiteten Branntweines und Bieres und aus Rüben oder anderen in—
ländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Sirups .. ...
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten
Abgaben fließt in die Reichskasse
VII. Eisenbahnwesen.
Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden,
können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder,
deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte,
1) Ursprünglich drei Jahre; durch Reichsgesetz vom 19. März 1888 ist die Legis-
laturperiode von drei auf fünf Jahre verlängert worden.
:) Außerhalb der Zollgrenze blieben damals noch Hamburg und Bremen (bis 1888);
heute sind ausgeschlossen die Insel Helgoland und einige Freihafengebiete.