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für Rechnung des Reiches angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung
konzessioniert und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnen
im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches NRetz verwalten und zu
diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen an-
legen und ausrüsten zu lassen.
Art. 47. Den Anforderungen der Behörden des Reiches in betreff der Be-
nutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands haben sämt-
liche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das
Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII. Post= und Telegraphenwesen.
Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesamte
Gebiet des Deutschen Reiches als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet
und verwalttt
Art. 49. Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für das
ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen
Einnahmen bestritten. Die überschüsse fließen in die Reichskasse.
Art. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48—50 finden auf
Bayern und Württemberg keine Anwendung.
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphen-
wesens haben Bayern und Württemberg keinen Teil.
IX. Marine und Schiffahrt.
Art. 53. Die Kriegsmarine des Reiches ist eine einheitliche unter dem Ober-
befehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem
Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für
welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammen-
hängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritter .
Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche
Handelsmarine . . ...
Art. 55. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-weiß-rot.
XI. Reichskriegswesen.
Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen.
Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reiches sind
von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen
Art. 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel
vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere,
die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis
zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet
wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. Während der Dauer der Dienstpflicht
im stehenden Heer sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feld-