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können sie unmöglich die stehenden Heere rechnen . . . Das Volk, welches sie
meinen, welches unmittelbaren Anteil am Kriege gehabt hat, und welches den
Krieg, wo nicht ausschließlich geführt, doch ausschließend entschieden haben soll,
kann also nur auf die Klasse beschränkt sein, die man unter dem allgemeinen
Namen der Freiwilligen begriff
.. Zu dieser Klasse gehörte dann auch jene kampflustige Jugend, die, von
Vaterlandsliebe beseelt, aus Universitäten, Erziehungsanstalten und Schulen unter
die Waffen eilte. Daß sie ihre Dienste freudig anbot, war edel und lobenswert;
daß man sie annahm, kann nur durch den äußeren Drang der Not — denn
welche weise Regierung würde sie sonst nicht abgelehnt haben — gerechtfertigt
werden
In welchem Verhältnis die Zahl der akademischen Streiter zu der Zahl der
Freiwilligen überhaupt und diese wieder zu der Gesamtmasse der kriegführenden
Heere stand, wollen wir ununtersucht lassen. Wer die Geschichte des Krieges nur
einigermaßen kennt, wird sich diese Frage leicht beantworten. Daß an den Tagen
der Schlacht bei Leipzig wenigstens 200000 Mann regulierter Truppen im Gefechte
waren, ist gewiß; daß man sie eine Völkerschlacht genannt hat, kann die Wahrheit
und Natur der Dinge nicht ändern.
.. Ob Napoleon durch regelmäßige Streitkräfte allein, ohne Freiwillige, ohne
Volksbewaffnung gestürzt worden wäre, ist ein Problem, worüber unter Sach-
verständigen die Meinungen geteilt sein können; die Möglichkeit liegt außer
Zweifel. Daß aber umgekehrt alle Aufgebote, alle Landstürme und alle „heiligen
Scharen“ von Deutschland und allenfalls von Europa ohne die erhabenen Ent-
schließungen der Fürsten, die Weisheit und Eintracht ihrer Kabinette, das Genie
ihrer Feldherren und die Tapferkeit ihrer regelmäßigen Heere ihn nicht be-
zwungen haben würden — das leuchtet dem gemeinsten Verstande ein. In diese
einfache Gestalt gekleidet, scheint uns die Frage, wenn sie einmal verhandelt
werden mußte, für immer entschieden.
6. 6
Maßregeln gegen die freiheitliche und nationale Bewegung.
1819.
A. Die Überwachung der Universitäten.
Quelle: Provisorischer Beschluß der Bundesversammlung vom 20. Sep-
tember 18191) über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden
Maßregeln.
Fundort: Dr. Karl Weil, Quellen und Aktenstücke zur deutschen Verfassungsgeschichte. Berlin 1850. S. 39—41.
§5 1. Es soll bei jeder Universität ein mit zweckmäßigen Instruktionen und
ausgedehnten Befugnissen versehener, am Orte der Universität residierender,
außerordentlicher landesherrlicher Bevollmächtigter entweder in der Person des
bisherigen Kurators oder eines anderen von der Regierung dazu tüchtig be-
fundenen Mannes angestellt werden.
Das Amt dieses Bevollmächtigten soll sein, über die strengste Vollziehung der
bestehenden Gesetze und Disziplinarvorschriften zu wachen, den Geist, in welchem
1) Die am 20. September 1819 gefaßten Beschlüsse der Bundesversammlung ent-
sprachen den Verabredungen, die im August 1819 auf einer Zusammenkunft deutscher
Minister in Karlsbad getroffen waren. Sie heißen daher auch wohl die Karlsbader Beschlüsse.