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die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privatvorträgen verfahren,
sorgfältig zu beobachten und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in
das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden, eine heilsame, auf die künftige Be—
stimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich allem,
was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußeren An—
standes unter den Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit
zu widmen
§* 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegeneinander, Universitäts-
und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht
oder Uberschreitung der Grenzen ihres Berufes, durch Mißbrauch ihres recht-
mäßigen Einflusses auf die Gemüter der Jugend, durch Verbreitung verderblicher,
der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseliger oder die Grundlagen der be-
stehenden Staatseinrichtungen untergrabender Lehren ihre Unfähigkeit zur Ver-
waltung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt
haben, von den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen
Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem anderen Bundes-
staate bei irgend einem öffentlichen Lehrinstitute wieder angestellt werden.
§* 3. Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht
autorisierte Verbindungen auf den Universitäten sollen in ihrer ganzen Kraft und
Strenge aufrecht erhalten und insbesondere auf den seit einigen Jahren gestifteten,
unter dem Namen der allgemeinen Burschenschaft bekannten Verein um so
bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Verein die schlechterdings unzulässige
Voraussetzung einer fortdauernden Gemeinschaft und Korrespondenz zwischen den
verschiedenen Universitäten zugrunde liegt. Den Regierungs-Bevollmächtigten soll
in Ansehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden.
Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach Bekannt-
machung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen oder nicht auto-
risierten Verbindungen geblieben oder in solche getreten sind, bei keinem öffent-
lichen Amte zugelassen werden sollen.
§s 4. Kein Studierender, der durch einen von dem Regierungs-Bevollmäch-
tigten bestätigten oder auf dessen Antrag erfolgten Beschluß eines akademischen
Senats von einer Universität verwiesen worden ist, oder der, um einem solchen
Beschlusse zu entgehen, sich von der Universität entfernt hat, soll auf einer
anderen Universität zugelassen, auch überhaupt kein Studierender ohne ein be-
friedigendes Zeugnis seines Wohlverhaltens auf der von ihm verlassenen Universität
aufgenommen werden.
B. Beseitigung der Preßfreiheit.
Quelle: Preßgesetz für Druckschriften vom 20. September 1820.
Fundort: Weil a. a. O. S. 42—44.
§*ls 1. Solange, als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen
Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, des-
gleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen
Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden
zum Druck befördert werden.
Schriften, die nicht in eine der hier namhaft gemachten Klassen gehören,
werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen Gesetzen
behandelt. Wenn dergleichen Schriften aber irgend einem Bundesstaate Anlaß