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Prüfungsbestimmungen für Thermometer.
Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt und die ihrer technischen Kontrolle unterstehenden
Anstalten, die Großherzoglich Sächsische Prüfungsanstalt für Glasinstrumente zu Ilmenau und
die Herzoglich Sächsische Prüfungsstelle für ärztliche Thermometer zu Gehlberg führen die
Prüfung von Th##noommeiern auf Grund der nachstehenden Bestimmungen aus. Zur Wahrung
der-. Enheilihtei der Thermometerprüfungen findet durch das Reich andauernd eine örtliche Be-
aufsichtigung in den zuletzt genannten beiden Anstalten statt, zu welchem Zwecke ein Beamter der
Ihos-kalschere nischen Reichsanstalt seinen Wohnsitz in Ilmenau erhalten hat und zur Über-
wachung der Thermometerprüfung in Gehlberg sich in der Regel wöchentlich einmal dorthin begibt.
Vorbemertungen.
Zur Prüfung zugelassen sind im: aus Glas, welche mit Quecksilber, Alkohol,
Toluol, Hetrolther. Pentan oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit gefüllt sind.
e Prũfung kann mit einer Beglaubigung verbunden sein, sofern die Ihermometer aus
binreichend nachwirkungsfreiem Glase hergestellt sind, durch ihre Beschaffenheit eine genügende
Unveränderlichkeit der Angaben gewährleisten und die vorgeschriebenen Fehlergrenzen einhalten.
Die Thermometer werden unterschieden als:
a) Haupt-Normalthermometer;
b) Thermometer für wissenschaftliche Zwecke (Lab
c) Thermometer für meteorologische Zwecke und kun er nee für Höhen-
bestimmungen;
d) Thermometer für gewerbliche Zwecke Gabritthermometer);
e) Thermometer für ärztliche Zwecke und
0 Thermometer für häuslichen Gebrauch (Fenster-, Zimmer-, Badethermometer usw.).
Die Haupt-Normalthermometer werden nur von der Physikalisch-Technischen Reichs-
anstalt, die Thermometer für häuslichen Gebrauch nur von der Großherzoglich Sächsischen
Prüfungsanstalt zu Ilmenau geprüft.
Über die Zulassung anderer Thermometer und Thermographen entscheidet die Physikalisch=
Technische Reichsanstalt.
Bei allen zur Prüfung eingereichten Thermometern müssen Konstruktionsfehler vermieden
sein, welche Unsicherheiten und Unstetigkeiten in den Temperaturangaben veranlassen können oder
die Ablesbarkeit erschweren.
82.
Die Prüfung zerfällt in die Vorprüfung und Hauptprüfung. Erstere erstreckt sich
auf die in 8964 bis 10 aufgeführten Bestimmungen, letztere umfaßt die eigentliche thermometrische Unter-
suchung und beginnt mit einer mindestens achttägigen Beobachtung der Thermometer hinsichtlich
der Unveränderlichkeit ihrer Angaben (durch Eispunktsbestimmungen oder dal.).
Die weitere Prüfung erfolgt sodann, je nach Beschaffenheit der zu prüfenden Instrumente,
a) durch Bestimmung des Fundamentalabstandes, durch Kalibrierung und Ver-
gleichungen mit Normalthermometern
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oder
b) nur durch Vergleichung mit Normalthermometern in Temperaturbädern.
Wenn es die Einteilung des Thermometers zuläßt, wird stets die Größe der Eispunkts-
depression bestimmt und in dem Prüfungs= oder Beglaubigungsscheine (vgl. § 17) angegeben.
Bei der Prüfung von Maximum- oder Minimumthermometern (für ärztliche, meteorologische
oder andere Zwecke) treten zu den unter b angegebenen Vergleichungen Kontrollversuche zur Fest-